Hallo Claudia, vielen Dank für Deine Rückantwort. In diesem Jahr beläuft sich der Beitrag auf 663,00 Euro brutto. Verrechnet werden 480,00 Euro à 40,00 Euro / Monat, d.h. die Differenz beträgt 183,00 Euro. D.h. ich müsste die 183,00 Euro bei den Bruttobezügen als zusätzlichen geldwerten Vorteil Fitness sowie als Nettoabzug (Sachbezug) ansetzen. Die Nachfrage im Fitnessstudio ergab: Unterschiedliche Beiträge enthalten keine Getränke, Servicepauschalen. Es wird praktisch alle zwei Wochen ein Beitrag von 25,50 Euro veranschlagt und je nachdem wie die Wochen fallen, kann es dann 3 x pro Monat belastet werden. Lösungsvorschläge seitens des Fitnessstudios z.B. für 2026: 1. Mitarbeiter kann Differenz eigens begleichen 2. Fitness-Gutscheine oder 3. Betriebliche Gesundheitsfürsorge Punkt1) Abbuchung z.B. 76,50 Euro vom Firmenkonto und wir ziehen den übersteigenden Betrag von 26,50 Euro bei der Lohnabrechnung ab. Dies ist doch schädlich, da die 50,00 Euro-Sachbezugs(frei)grenze überschritten ist. Für korrekte Abwicklung müsste AN 26,50 Euro direkt an Fitnessstudio bezahlen. Punkt2) wird geklärt, inwieweit hier 50,00 Euro/pro Monat eingehalten werden können. Punkt 3) schließe ich aus, da evtl. eine Zusatz-KV für alle Beschäftigten i.R. der betrieblichen Gesundheitsfürsorge abgeschlossen wird. Meine Meinung: Wenn Punkt 3) mit 50,00 Euro pro Monat geht, sollte Punkt 2 und 1 auch mit Betrag von 50,00 Euro brutto möglich sein. Derzeit erfolgt kein Vorsteuer-Abzug! Klar ist, selbst wenn USt-Ausweis erfolgt, wird trotz allem der Bruttobetrag für den Sachbezug zugrunde gelegt. Falls ich die Vorsteuer in Abzug bringen kann, darf ich dann nur den Nettobetrag als geldwerten Vorteil berücksichtigen? Lohnabrechnungen im Dezember zu übernehmen, ist definitiv keine gute Entscheidung. Im Voraus besten Dank für Deine Unterstützung. Lieben Gruß RO
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