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Arbeitsplatzbrille

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letzte Antwort am 10.11.2025 21:46:23 von ulli_preuss
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OR
Beginner
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Guten Morgen zusammen,

Mitarbeiterin im kosmetischen Bereich wurde (Teil-)Erstattung der Arbeitsplatzbrille zugesagt.
Die Gläser incl. Dickenreduktion, Formrandung und Nanoperl-Beschichtung) kosten 1.400,00.

Inwieweit kann Erstattung st- und sv-frei erfolgen?
Anwendung Sachbezug 600,00 Euro im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei?
Übersteigender Betrag steuer- und sv-pflichtig?
Pauschalversteuerung 30% ohne SV-Beitrag möglich?

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Viele Grüße

OR
Beginner
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Nachricht 2 von 8
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Nachtrag: Ärztliche Bescheinigung durch Betriebsarzt nach arbeitsmedizinischer Untersuchung  und dem Vermerk

"Arbeitsplatzbrille ist erforderlich" liegt vor.

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sokrates
Erfahrener
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Nachricht 3 von 8
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DATEV Hilfe-Center, Dok.-Nr. 5203195

 

fff.jpg

 

 

R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR:

 

hhh.jpg

Ewa123
Einsteiger
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Nachricht 4 von 8
386 Mal angesehen

Wenn wie Sie schreiben die Nachweise vorliegen :

 

muss nicht in die Gehaltsabrechnung. Direkt überweisen an Mitarbeiter 

 

Wenn es über die Gehaltsabrechnung laufen soll legen sie eine eigene Netto-Lohnart an 

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Lorelei20
Einsteiger
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Nachricht 5 von 8
251 Mal angesehen

Meine Fragen dazu:

 

  • Ist es per Gesetz Pflicht das der Arbeitgeber so etwas übernimmt?
  • Ist das gültig nur für eine spezielle PC-Brille?
  • Was wenn man auch andere Dioptrien dazu hat?

Ich meine ich trage seit langem eine Brille, aber nie vom Arbeitgeber verlangt.

Meine Brille ist Gleitsicht, aber für PC hätte ich eine gebraucht.

Ich habe nie eine separat gehabt, nur für PC.

 

Ich weiß gar nicht ob es so etwas wirklich gibt.

Beim Optiker habe ich einmal gefragt und sie haben nicht etwas spezielles.

 

Darum wundert mich dieses Beitrag.

Und so teuer?

 

Früher übernahm die Krankenkasse die Brille und es war gut für viele.

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Lohnnutzer
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 8
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  • Ja, grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet der Kosten einer durch den Augenarzt oder Betriebsarzt verordnete Arbeitsplatzbrille zu tragen.

 

Googeln sie mal nach Arbeitsplatzbrille zB von Haufe kommt da ein ausführlicher Link.

 

Wird beraten Arbeitgeber zu den abrechnungsseitigen Regeln hierzu. Nicht zu den Arbeitsrechtlichen (Verweise dann zB auf Haufe)

 

Ich habe zB eine „normale“ Gleitsichtbrille und zusätzlich eine Gleitsichtbrille für den Arbeitsplatz. Mit der normalen Brille könnte ich lesen aber der Bildschirm wäre zu nah .

Die hat auch ca 500 € gekostet was für Gleitsichtbrille nicht außergewöhnlich ist . Da kann man sicher viel mehr zahlen je nach Sehstärke usw

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Ewa123
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
224 Mal angesehen

Ein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet die Arbeitsplatzbrille zu bezahlen.

Ich meine speziell für PC-Arbeit (lt.Internet gefunden)

Aber sicherlich gibt es auch für andere Beschäftigungen Gründe. Wie beschrieben Kosmetischer Bereich - muss man ja auch gut sehen können. Mir fallen viele Bereiche ein 

 

So 500,00 - 1000,00 € für eine Gleitsichtbrille habe ich bei Mandaten als Arbeitsplatzbrille schon gesehen. Kommt wie bereits geschrieben ja sicher auf die Dioptrien zB an oder andere spezielle Sehschwächen/Erkrankungen. Das habe ich auch nicht zu prüfen 

 

Die arbeitsrechtliche Seite bezüglich der Pflicht der Erstattung im einzelnen kann ich ihnen nicht sagen. Hier dürfen wir nicht beraten und machen wir auch nicht  (höchstens auf Link verweisen oder Link schicken)

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ulli_preuss
Meister
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Nachricht 8 von 8
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Mir ist bei eigenen Recherchen eine interessante Verfügung der OFD Karlsruhe (jetzt OFD Baden-Württemberg) untergekommen:

 

OFD Karlsruhe v. 21.07.2020 - S 2342/135-St 142 - NWB Datenbank

 

 

5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

[...]

 

37 Leistungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse sind danach zB:

 

[...]

 

  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten; liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG Anwendung

[...]

 

 

Interessant insofern, weil die Formulierung des Absatzes sich auch so interpretieren lassen könnte, dass

 

• bei Vorliegen eines ärztlichen Rezepts der Betrag irrelevant ist und

 

• bei Nichtvorliegen die Grenzen des § 3 Nr. 34 gelten.

Ich habe vor, dies unserer DRV-Prüferin vorzulegen und um eine Stellungnahme zu bitten.

 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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letzte Antwort am 10.11.2025 21:46:23 von ulli_preuss
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