Moin, ich fürchte, das hätte bereits bei dem ersten Monat ohne Entgelt geklärt werden müssen. Es wird jetzt vermutlich erst einmal eine rechtliche Klärung notwendig sein, da entweder auf den Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer Kosten zukommen werden. erste Alternative: Der Mitarbeiter hätte nicht ohne Entgelt abgerechnet werden dürfen, wenn ggf. Arbeit auf Abruf vorliegt (§12 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Wenn dies der Fall ist, müsste der Arbeitgeber jetzt ggf. Entgelt und Beiträge nachzahlen. zweite Alternative: Für den Mitarbeiter hätte eine Unterbrechungsmeldung erstellt werden müssen (unbezahlte Fehlzeit). In dem Fall endet die beitragsfreie Krankenversicherung einen Monat nach der Unterbrechungsmeldung. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Mitarbeiter sich selbst versichern müssen. Wenn dies jetzt rückwirkend erfolgt, müsste der Arbeitnehmer für diese Monate die Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen. Ich fürchte, erst nach der rechtlichen Klärung ist eine korrekte Abrechnung/Abmeldung möglich. Sie sollten hierzu auf jeden Fall Ihren Vorgesetzten bzw. den Kanzleiinhaber informieren. Viele Grüße Uwe Lutz
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