Hallo, vielleicht lese ich das ja auch falsch, aber ich kann weder auch § 28a Abs. 3a Satz 1 SGB IV noch aus dem Änderungsgesetz 8. SGB IV-ÄndG eine Pflicht zur Abfrage lesen. Soweit ich gefunden habe, steht nur das man eine Abfrage starten muss, wenn man keine eindeutige Sozialversicherungsnummer hat. Also muss ich nicht zwangsläufig für den Mandanten eine Abfrage anstoßen, oder?
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