Hallo,
vielleicht lese ich das ja auch falsch, aber ich kann weder auch § 28a Abs. 3a Satz 1 SGB IV noch aus dem Änderungsgesetz 8. SGB IV-ÄndG eine Pflicht zur Abfrage lesen. Soweit ich gefunden habe, steht nur das man eine Abfrage starten muss, wenn man keine eindeutige Sozialversicherungsnummer hat.
Also muss ich nicht zwangsläufig für den Mandanten eine Abfrage anstoßen, oder?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Siehe hier
Das hatte ich schon gelesen, habe aber ggf. die tatsächliche Verpflichtung zur Abfrage überlesen.
Das wurde im anderen Beitrag auch schon in Frage gestellt. Die DATEV will sich dazu in den kommenden Tagen noch mal äußern.
Danke 🙂
zur Info an DATEV:
bisher wurde als Ausnahme nur die Sofortmelder inkl. BAulohn ausgenommen, ABER wenn die Mdt. selber vorerfassen findet auch keine Abfrage statt.... zumindest nicht beim Mdt. und auch nicht bei uns im StB nach dem Import...!!! Das müssten wir dann ergänzend tun, wenn das wirklich im Gesetz steht (s.o.) - hierfür wird es wohl keinen Ausnahmetatbestand geben...
@mhaas schrieb:Die DATEV will sich dazu in den kommenden Tagen noch mal äußern.
Zur eigentlichen Thematik der Abfrage hatte sich die Datev schon geäußert:
Für uns war es wichtig eine möglichst flexible Programmlösung auszuliefern, die zwar für den Standardprozess Rechtssicherheit gibt, aber für Ausnahmefälle durchaus Alternativen ermöglicht.
Letztlich liegt die rechtliche Auslegung aber bei euch als Lohnabrechner! Auch bleibt abzuwarten, wie sich das Thema in der Prüfungspraxis entwickelt und entsprechende Nachweise geprüft und vorgelegt werden müssen.