@CVolz schrieb: Wenn nicht alle Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, bleibt (für die kompletten Kosten der Veranstaltung, da kein Freibetrag) somit nur die Pauschalversteuerung nach § 37b (2) EStG oder die individuelle Versteuerung bei den einzelnen Arbeitnehmern. In beiden Fällen entsteht jedoch Sozialversicherungspflicht. ... oder eben die Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsgrenze. Siehe hierzu Betriebsveranstaltung | Was seit 01.01.2026 für die Versteuerung von Betriebsveranstaltungen gilt: Neben den von Ihnen genannten beiden Versteuerungsoptionen heißt es dort: Siehe weiter für das genannten Urteil: Löhne und Gehälter professionell | Quellenmaterial Ja, diesen Artikel habe ich auch gelesen und fand die Auffassung, dass die Sachbezugsfreigrenze in diesem Fall anwendbar ist, höchst fragwürdig. Nicht umsonst wird im weiteren Text darauf hingewiesen, dass unklar ist, ob die Bewertungsvorschrift des § 19 (1) S. 1. Nr. 1a EStG der des § 37b EStG vorgeht und wie die Finanzverwaltung es beurteilt.
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