Hallo, ich habe da eine ganz andere Lösung, die vor allem steuerrechtlich korrekt ist. Ich bin erschüttert, dass diese Auskunft nicht auch vom FA gekommen ist. Ich verweise auf den wohl wenig bekannt § 41c Abs. 4 EStG. Dort ist beschrieben, dass ich zur Korrektur der Bescheinigung den Fehlersachverhalt schriftlich beim FA anzuzeigen habe. In den dazugehörigen R 41c.2 sind Details zur Vorgehensweise beschrieben. Wer schreibt, der bleibt; gilt auch hier.
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