Hallo Lila Lohn, zwischenzeitlich hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) die Kommentierung zur EntgeltbescheinigungsVO überarbeitet und im Falle der Betriebsveranstaltungen für Klarstellung zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 d) EBV gesorgt. Grundsätzlich müssen pauschal versteuerter Arbeitslohn und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer (§§ 40 bis 40b EStG) im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 LStDV). In den Fällen der Pauschalierung des § 40 Abs. 1 und § 40 Abs 2 EStG können die Aufzeichnungen auch außerhalb des Lohnkontos geführt werden, wenn sich die auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Beträge nicht ohne weiters ermitteln lassen. In die Entgeltbescheinigung müssen nur solche Bemessungsgrundlagen aufgenommen werden, bei denen die Pauschalversteuerung über die personenbezogene Entgeltabrechnung erfolgt. Dies gilt z. B. wenn Sachzuwendungen an einzelne Mitarbeiter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Zuwendungen an eine große Zahl von Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die nach § 40 Abs. 2 EStG ausschließlich vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, müssen nicht in der EBV-konformen Bescheinigung abgebildet werden. Viele Grüße
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