Guten Morgen,
ich habe 2 Fragen:
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die Bescheinigung über Nebeneinkommen wird nur mit der Abrechnung erstellt und übermittelt. Voraussetzung ist, dass unter Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Register Allgemeine Angaben in der Gruppe Angaben zur Bescheinigung über Nebeneinkommen das Kontrollkästchen Bescheinigung nach § 313 SGB III elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln aktiviert ist.
Das Dokument 9284069 bezieht sich auf das Programm Bescheinigungen. Deswegen erscheint hier ein Hinweis, dass für Zeiträume nach dem 31.12.2022 die Bescheinigung über Nebeneinkommen nur noch bei Beschäftigung im Privathaushalt zu verwenden ist. Laut Rechtsgrundlage dürfen ab dem 01.01.2023 Bescheinigungen nur noch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Eine Abgabe in Papierform ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Hallo Frau Frohmeyer,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Aber leider beantwortet das nicht ganz meine Frage: es geht mir um die Aussage im Dokument, dass die Bescheinigung über Nebeneinkommen nur noch bei Beschäftigung im Privathaushalt zu verwenden ist. Mit dieser Aussage dürften Firmen die Bescheinigung nicht ausstellen, oder? Dass die Bescheinigung elektronisch ausgestellt werden muss, ist bekannt. Wen oder was umfasst das Wort Privathaushalt?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
mit dem Programm Bescheinigungen kann eine Bescheinigung zwar erstellt, aber nicht elektronisch übermittelt werden. Daher darf die Bescheinigung über Nebeneinkommen für Zeiträume nach dem 31.12.2022 mit dem Programm Bescheinigungen nur noch für Privathaushalte erstellt werden.
Rechtlich können wir Sie leider nicht beraten.
Um zu klären in welchen Fällen die Bescheinigung erstellt werden soll, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit auf.