@Chris_92_ schrieb: Selbiges machen wir ja auch mit Steuerberatungskosten, die erst in 2024 oder später gezahlt wurden für frühere Veranlagungen. Diese werden vom Finanzamt ja auch als Werbungskosten akzeptiert, auch wenn in 2024 keine Vermietungsabsicht mehr bestand. Daher erschließt sich mir nicht, warum die Vermietungsabsicht in 2024 hier ausschlaggebend sein soll, für in 2023 entstandene Kosten. Mit dem Vergleich bin ich unglücklich. Die Steuerberatungskosten sind ja tatsächlich später entstanden. Es liegt in der Natur nachlaufender Werbungskosten, dass diese nachlaufen. Die Erhaltungsaufwendungen sind aber ja in 2023 entstanden und werden aufgrund einer Sondervorschrift teilweise in Folgejahre verschoben. Da kann man finde ich schon rechtfertigen zu sagen, dass die Kosten innerhalb der Vermietung abgezogen werden müssen. Wobei ein Verkauf November 2024 nicht gerade ein Ende der Vermietungsabsicht zum 31.12.2023 nahelegt. Besser aber auch prüfen, ob man nicht 2023 ändern lassen kann (SS174 A3 AO).
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