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Angaben zur TSE bei Kassenmeldung

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letzte Antwort am 29.04.2025 11:15:18 von Taxofit
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AlexanderJ
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 2
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Hallo zusammen,

 

die Angaben zur TSE sind nicht meldepflichtig, es sei denn, eine TSE ist tatsächlich im Einsatz (siehe Ausfüllhilfe).

 

Grundsätzlich muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem (eAs) mit einer TSE ausgestattet sein (AEAO zu § 146a AO Nr. 1.6).

 

Versteht ihr, warum die TSE-Felder dennoch nicht immer Pflichtfelder sind?

Sollen Steuerpflichtige etwa aus Versehen dem Finanzamt selbst offenbaren, dass sie ein eAs ohne TSE betreiben?

Kennt ihr Ausnahmen, in denen ein eAs keine TSE benötigt?

 

Vielen Dank für eure Rückmeldungen!

Kanzlei-Organisationsbeauftragter
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Taxofit
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 2
307 Mal angesehen

Hallo.

 

Der einzige Fall, der mir einfiele, wäre, wenn sich jemand eine Ersatzkasse hinstellt, falls die andere mal ausfällt. Bis dahin, wo sie nicht eingesetzt wird, benötigt sie auch keine TSE. Sobald sie eingesetzt wird, muss dies aber nachgemeldet werden. Die TSE könnte von einer anderen Kasse übernommen werden.

 

Gruß 

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letzte Antwort am 29.04.2025 11:15:18 von Taxofit
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