Hallo liebe DATEV, zu sagen, eine Würdigung des Gesetzes vorzunehmen, obliegt euch nicht, finde ich schon sehr mutig. Denn Schließlich programmiert ihr STEUERSOFTWARE. Ihr MÜSST euch mit den Gesetzen auseinandersetzen und im Falle einer möglichen Doppeldeutigkeit zumindest den Anwender informieren. Zum Sachstand hier: Die Programmlogik ist eindeutig falsch, denn fraglich ist ausschließlich, was unter dem Begriff "Inanspruchnahme" zu verstehen ist. Die Inanspruchnahme im Sinne § 7g EStG ist die Bildung eines IAB, wie es eindeutig aus Absatz 1 hervorgeht, indem der Gesetzgeber hier von der Inanspruchnahme spricht. Zwar kann man auch im Laienverständnis eine Inanspruchnahme des IAB bei Anschaffung sehen, das Gesetz spricht aber in Absatz 2 nicht von der Inanspruchnahme, sondern von einer Hinzurechnung (Satz 1) und einer Herabsetzung (Satz 3). Das Wort "Inanspruchnahme", auf welches § 52 Abs. 16 letztlich abstellt, findet sich ausschließlich in Absatz 1 des § 7g, wo es eben um die Bildung des IAB und dessen allgemeine Voraussetzungen geht, nicht aber um die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts bzw. mithin um die Auflösung des IAB. Insofern ist für IAB, die vor 2020 gebildet wurden, eindeutig die alte Rechtslage einschlägig. Einen Raum des Softwareanbieters, solch' eine Interpretation des Gesetzes zu verteidigen, sehe ich hier absolut nicht. Auch ist die Auflösung des IAB, also die Gewinnhinzurechnung einerseits und ggf. die Herabsetzung bei den AK andererseits, keinesfalls unter den Begriff der Sonderabschreibung zu subsummieren, den § 52 Abs. 16 hier auch noch nennt. Ich sehe hier absolut keinen Raum, eine derartige Auslegung des Gesetzes anzunehmen. Freundliche Grüße
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