Gab es die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 EStDV im Zeitpunkt der erstmaligen, unzweifelhaft anteiligen, betrieblichen Nutzung noch nicht, war der Anteil am Grundstück eben seit diesem Zeitpunkt Betriebsvermögen (es sei denn 1990 gab es dazu - Definition notw. BV - noch eine andere Rechtslage. Ob erklärt oder nicht juckt da keinen (bei notwendigem BV). Warum sollten Büroräume gewillkürtes BV sein? Der § 8 ist keine Regelung eines "gewillkürten BV", sondern eine Nichtbeanstandungsregelung bei geringfügigem, notwendigem BV. Die Steuerverhaftung ist da inkl. Schattenrechnung der Abschreibung von den anteiligen Gebäude-AK (nehm ich an). Kann "interessant" werden...
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