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§ 8 ESTDV 1990

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letzte Antwort am 03.01.2022 14:00:56 von Neu_hier
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Ursula46
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Kennt jemand den Wert des gewillkürten BV für Grundstücke nach § 8 EStDV - heute 20500,- Euro und für 1990? Es geht um die Ermittlung eines möglichen Veräußerungsgewinns wenn der betriebliche Anteil über oder unter den Grenzen des § 8 EStDV liegt.

guenther
Erfahrener
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1996 waren es zumindest noch 40.000 DM - das ist gesichert ...

mfg Thomas Günther
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swenzel
Aufsteiger
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In der Neufassung der EStDV von 27.07.1992 (BGBl I 1992,  Heft 37, 1418) gab es den § 8 EStDV wie wir ihn heute kennen noch nicht.

 

In der Neufassung der EStDV vom 18.06.1997 (BGBl I 1997, Heft 44, 1558) ist der § 8 EStDV mit 40.000 DM enthalten.

 

Die Einführung muss daher zwischen den beiden Neufassungen liegen. 1990 gab es die Vorschrift allerdings noch nicht.

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Ursula46
Beginner
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Nachricht 4 von 5
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Folgender Fall liegt mir vor: Kauf Einfamilienhaus in 1979 vom Ehemann für 290.000,- DM, der überlässt 1990 den Hälfteanteil an seine Ehefrau. In dem Haus sind Büroräume in Höhe von 26% nach qm. Davon gehören der Ehefrau nach Überlassung 13%, die anderen 13% hat sie vom Ehemann gemietet. Der betriebliche Anteil wurde nie als gewillkürtes BV behandelt; wurde auch nie beanstandet. In der EÜR wurden lediglich 13% der Grundstücksaufwen-dungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Ehemann hat Einkünfte aus V+V erklärt. In 2020 ist das Haus verkauft worden für 435.000,- Euro. Könnte hier ein stpfl. Veräußerungsgewinn angenommen werden auch wenn nie Betriebsvermögen deklariert wurde?

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Neu_hier
Fachmann
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Gab es die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 EStDV im Zeitpunkt der erstmaligen, unzweifelhaft anteiligen, betrieblichen Nutzung noch nicht, war der Anteil am Grundstück eben seit diesem Zeitpunkt Betriebsvermögen (es sei denn 1990 gab es dazu - Definition notw. BV - noch eine andere Rechtslage.

Ob erklärt oder nicht juckt da keinen (bei notwendigem BV). Warum sollten Büroräume gewillkürtes BV sein? Der § 8 ist keine Regelung eines "gewillkürten BV", sondern eine Nichtbeanstandungsregelung bei geringfügigem, notwendigem BV.
 
Die Steuerverhaftung ist da inkl. Schattenrechnung der Abschreibung von den anteiligen Gebäude-AK (nehm ich an).

Kann "interessant" werden...  

Danke
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letzte Antwort am 03.01.2022 14:00:56 von Neu_hier
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