Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns von § 4(3) nach § 5 sind auch Rückstellungen - wie Gewerbesteuer und Abschlusskosten - zu berücksichtigen. Da die Gewerbesteuer sich nicht gewinnmäßig auswirken darf, ist diese entweder nicht zu berücksichtigen oder wieder hinzuzurechnen - richtig?
Moin,
ich würde die GewSt zunächst zeigen und dann wieder hinzurechnen. So ist sichtbar, dass man sich Gedanken gemacht hat.
"Nicht berücksichtigen" ist m.E. inkorrekt, da die Bilanz und der Übergangsgewinn ebenso inkorrekt wären.
Die GewSt-Rückstellung muss sich innerbilanziell als Betriebsausgabe auswirken, nur steuerlich wird diese dann außerbilanziell korrigiert (außerbilanziell, steuerlicher Gewinn).
§ 4 Abs. 5b EStG ("die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe") ist hier - redaktionell - falsch, dies wurde aber seit Jahren nicht korrigiert. Gemein ist auch hier "keine abzugsfähige Betriebsausgabe".