Hallo Community, folgender Sachverhalt bringt uns ins Grübeln. Wir haben ein Unternehmen welches ab dem 25.10.20 KUG eingeführt hat. (Die Agentur hat in Ihrem Bescheid die Einführung ab dem 01.10.20 genehmigt) Vor dem 25.10.20 wurde im gesamten Unternehmen ohne Arbeitsausfall gearbeitet. Die betreffende MA erkrankte ab 21.10.20. Die betreffende MA war und wäre im Oktober vom Arbeitsausfall/ Kurzarbeit nicht betroffen gewesen. Somit erfolgte ab dem 21.10.20 LfZ. Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wurde die Erstattung gegenüber der KK beantragt. Ab November 2020 ist auch für diese MA Arbeitsausfall eingetreten und grundsätzlich Kurzarbeit notwendig. Nach unserer Einschätzung erkrankte die MA vor Beginn Ihrer Kurzarbeit (KUG ab 11/20, Erkrankung 10/20) Somit erfolgte Abrechnung Krankengeld in Höhe KUG. Die Krankenkasse lehnet den Erstattungsanspruch mit folgenden Hinweisen ab. "Für die Erstattung sind wir al KK immer dann zuständig, ...... , bevor im Betrieb die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind." "Der Anspruch auf KUG besteht nach der Agentur dabei grundsätzlich mit dem ersten des Kalendermonats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen und in dem die Mindesterfordernisse für KUG erfüllt sind." "Da Ihr MA seit dem 21.10. arbeitsunfähig erkrankt ist, beginnt die AU während des Anspruchszeitraumes in dem in dem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von KUG vorlagen." Wir stellen uns nun die Frage, was maßgeblich für die Abrechnung/ Antrag auf Erstattung ist. Das Datum zu wann im Unternehmen KUG eingeführt (Oktober 2020) und so zusagen "gelebt" wurde? Oder das Datum zu wann für die Mitarbeiterin KUG eingeführt (November 20) wurde/ wurden wäre ohne Erkrankung? Für zeitnahe Hinweise mit gesetzlichen Fundstellen wären wir dankbar.
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