Hallo Community,
folgendes Problem stellt sich uns.
Die BfA hat für 05/20 bei einem Mandanten den Antrag auf Erstattung für diesen Monat berechtigterweise abgelehnt. Nun (8/21) erhielt der Mandant eine Schreiben der BfA mit der Festlegung der Korrektur der Bezugsmonate sowie der Anträge und Abrechnungen. Mir ist klar das die Meldung durch den Mandanten an uns als abrechnende Stelle sehr verspätet erfolgt - das kann ich aber nun nicht mehr beeinflussen....muss es aber korrigieren.
Die Anpassung der Bezugsmonate stellt nicht das Problem dar. Hilfe benötige ich vielmehr bei der Korrektur von 05/20. Es handelt sich ja nun um SV- und Steuerpflichtigen Arbeitslohn. Meine Frage wie erstelle ich eine Korrekte Abrechnung ins Vorjahr? Rechne ich die LA 410 einfach mit negativen Vorzeichen zurück und erfasse die Stunden mit einer Sv/st.-pflichtigen Stundenlohnart neu? Die Meldung für 2020 muss ja ohnehin über sv.net und ELSTAM erfolgen.
Des Weiteren meine ich gehört zu haben das bei einem versagten Erstattungsantrag der Mitarbeiter Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung hat....nicht nur auf die Abrechnung i.H. KUG. Kann mir da jemand weiterhelfen? Gern auch mit Quellenangaben.
Lieben Dank.
Hallo,
wie Sie es in Lodas abbilden müssen, kann ich nicht genau sagen, da ich fast ausschließlich Lohn und Gehalt nutze.
Die Meldung für 2020 muss ja ohnehin über sv.net und ELSTAM erfolgen.
Die Aussage verstehe ich nicht. Lodas rechnete auch noch das Vorjahr ab. Es müsste daher auch eine korrigierte DEÜV-Meldung über Lodas erfolgen. Die Lohnsteuerbescheinigung aus 2020 muss nicht berichtigt werden, da Sie es erst in 2021 ändern. Die Werte müssen daher auf der Lohnsteuerbescheinigung 2021 erfasst werden.
Auf welches Entgelt der Arbeitnehmer Anspruch hat, könnte sich aus der Vereinbarung zur Kurzarbeit ergeben. Vielleicht wurde hier eine Regelung für den Fall der Nichtgenehmigung der Kurzarbeit getroffen.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider wurde individuelle arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen 😞 daher meine Frage an die Community
Bzgl. der Lohnsteuerbescheinigung habe sie Recht.
SV-seitig ist eine SV.net Meldung sicher nötig da es sich ja um das Entstehungsprinzip handelt, da keine Einmalzahlung sondern ein laufender Bezug vorliegt.
Schauen Sie mal in das Dokument:
Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen
Unter Punkt 3.2 wird darauf hingewiesen, dass eine DEÜV-Jahresmeldung berichtigt wird.
Folgendes gab es kürzlich bei Haufe dazu: