Hallo Community,
folgender Sachverhalt bringt uns ins Grübeln.
Wir haben ein Unternehmen welches ab dem 25.10.20 KUG eingeführt hat. (Die Agentur hat in Ihrem Bescheid die Einführung ab dem 01.10.20 genehmigt) Vor dem 25.10.20 wurde im gesamten Unternehmen ohne Arbeitsausfall gearbeitet.
Die betreffende MA erkrankte ab 21.10.20. Die betreffende MA war und wäre im Oktober vom Arbeitsausfall/ Kurzarbeit nicht betroffen gewesen. Somit erfolgte ab dem 21.10.20 LfZ. Im Rahmen des Umlageverfahrens U1 wurde die Erstattung gegenüber der KK beantragt.
Ab November 2020 ist auch für diese MA Arbeitsausfall eingetreten und grundsätzlich Kurzarbeit notwendig.
Nach unserer Einschätzung erkrankte die MA vor Beginn Ihrer Kurzarbeit (KUG ab 11/20, Erkrankung 10/20) Somit erfolgte Abrechnung Krankengeld in Höhe KUG.
Die Krankenkasse lehnet den Erstattungsanspruch mit folgenden Hinweisen ab.
Wir stellen uns nun die Frage, was maßgeblich für die Abrechnung/ Antrag auf Erstattung ist.
Das Datum zu wann im Unternehmen KUG eingeführt (Oktober 2020) und so zusagen "gelebt" wurde? Oder das Datum zu wann für die Mitarbeiterin KUG eingeführt (November 20) wurde/ wurden wäre ohne Erkrankung?
Für zeitnahe Hinweise mit gesetzlichen Fundstellen wären wir dankbar.
Moin,
bitte schau hier mal..
Fachliche Weisungen – Kurzarbeitergeld (arbeitsagentur.de)
auf Seite 48 (98.12) gibt den entscheidenden Hinweis:
(3) Leistungsfortzahlung kommt nicht in Betracht, wenn wegen Fehlens betrieblicher oder persönlicher Voraussetzungen kein Kug gewährt werden kann.
Wenn also die Mitarbeiterin im Oktober gar nicht von KUG betroffen gewesen wäre, ist auch nicht die Arbeitsagentur sondern eben doch die Krankenkasse für die Erstattung der Lohnfortzahlungskosten zuständig.
KUG wird ja nur dann gewährt, wenn entsprechend das Stundenkonto auf 0 gebracht wurde. Falls die MAin also auch noch Stunden-Guthaben hatte und dieses erst einbringen musste, kann sowieso keine Kurzarbeit abgerechnet werden.
Hoffe das hilft!
Gruß Flitze
Hallo,
Danke.
Guthaben Std und Resturlaub waren hier nicht das Thema, leider - sonst wäre es auch eindeutiger.
Wir haben hier nun doch noch eine Aussage der Agentur erhalten.....
Die Agentur stimmt der Argumentation der KK zu. Die Agentur teilte uns mit das auf den Beginn KUG im Unternehmen abzustellen sei nicht auf den Arbeitsausfall/ nicht Ausfall für den MA.
Die fachlichen Weisungen:
(3) Leistungsfortzahlung.....persönliche Voraussetzungen kein KUG gewährt werden kann. Hier ist lediglich das Vorhandensein eines Guthaben-Stundenkontos und/ oder Resturlaub gemeint.
Moin,
in der fachlichen Weisung KUG, die oben schon verlinkt wurde, steht unter 4.4 (Leistungsfortzahlung 98.10):
Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, haben Anspruch auf Krankengeld i. H. des Kug gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V).
Auf die persönlichen Anspruch des Mitarbeiters kommt es nicht an. Und da Kurzarbeit immer nur für ganze Monate bewilligt wird, wäre die Krankenkasse nur zuständig, wenn die Mitarbeiterin vor dem 01.10.2021 erkrankt gewesen wäre.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Also dann hat unsere bewilligende Arbeitsagentur anscheinend überhaupt gar keine Ahnung.
Grundsätzlich reicht man doch bei der Arge vorher auch eine KUG-Planung ein. Wenn ich eine Mitarbeiterin nicht für KUG plane, dann kann sie doch nicht plötzlich mit KUG abgerechnet werden, bloß weil sie sich das Bein bricht (z.B.). Kurzarbeitergeld wird doch gezahlt, um einen Arbeitsmangel und den damit verbundenen Entgeltausfall zu kompensieren. Wenn in besagtem Zeitraum aber gar kein Arbeitsmangel für diese bestimmte Mitarbeiterin herrschte, fällt doch die Arbeit auch nicht weg, wenn sie plötzlich erkrankt.
Gruß Flitze