Hallo Zusammen, bei uns prasseln derzeit immer wieder lästige Rückfragen zu den eingereichten Schlussabrechnungs Paketen ein. Bezüglich der November- und Dezemberhilfe haben wir immer folgenden "netten" Text: "Bitte übermitteln Sie uns Auswertungen der Umsätze getrennt nach Außerhaus und Inhaus-Verkäufen, sowohl für den Vergleichs- und den Förder-Zeitraum. Gemäß den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen sind bei Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes solche Umsätze vom Umsatzbegriff ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen (vgl. Vollzugshinweise zur Novemberhilfe C. Ziff. 2 Abs. 7, Vollzugshinweise zur Dezemberhilfe D. Ziff. 2 Abs. 7). Auch wenn die Umsätze, die auf Außerhausverkäufe entfallen, bei vorgenannten Gaststätten gemäß den Vollzugshinweisen nicht unter den Umsatzbegriff fallen, sind diese Umsätze bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bzw. des Schadens trotzdem einzubeziehen. Denn ein anderes Ergebnis würde insbesondere den Zweck der November- und Dezemberhilfe, die wirtschaftliche Existenz eines Antragstellers durch eine teilweise Kompensation der erlittenen erheblichen Umsatzausfälle zu sichern, vereiteln. Es hätte zur Folge, dass der Antragsteller wirtschaftlich besser stehen würde, als er ohne die Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gestanden hätte. Die Umsätze auf Außerhausverkäufe sind bei der Berechnung der Billigkeitsleistung zu berücksichtigen. Eine Überkompensation ist ausgeschlossen (vgl. Vollzugshinweise Novemberhilfe C. Ziff. 1 Abs. 1; Vollzugshinweise Dezemberhilfe D. Ziff. 1 Abs. 1)." Ich muss ehrlich gestehen, dass und das so nicht bewusst war 😕 Haben nur wir das Porblem? Bedeutet dies nicht eine Reihe von Nachzahlungen? Über eure Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
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