Hallo zusammen, ich habe bei einem Arbeitnehmer den zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten. Beim ersten Beschluss wurde als unterhaltberechtigte Person der Lebensgefährte ausgeschlossen, da er eigenes Einkommen hat. Also habe ich nur die Tochter (18 Jahre, in Ausbildung) berücksichtigt. Beim zweiten Beschluss wird nun explizit die Tochter ausgeschlossen, mit der Begründung, da sie volljährig ist. Jetzt habe ich nachgelesen: Laut Datev-Dokument Nr. 1020619 gilt die Tochter zwar grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person, da sie noch in der Ausbildung ist und dadurch noch kindergeldberechtigt ist, aber Personen mit eigenem Einkommen MUSS ich laut diesem Dokument selbständig ausschließen. In einem anderen Dokument von einem anderen Steuer-Info-Dienstleister steht jedoch, dass selbst ein Ehegatte mit höherem Gehalt als unterhaltsberechtigte Person zählt, wenn er nicht vom Gericht ausgeschlossen wird. Auch ein Kind mit eigenem Einkommen kann demnach nur auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Nun die Frage, hätte ich beim ersten Beschluss auch die Tochter mit der Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigen dürfen? Oder nur anteilig, da nur so geringes Einkommen? Oder doch voll, weil sie nicht vom Gericht ausgeschlossen wurde? Das Inkassobüro des ersten Beschlusses konnte mir da leider keine Auskunft geben. Und durch die widersprüchlichen Info-Dokumente, weiß ich leider auch nicht mehr ... Danke für eure Hilfe
... Mehr anzeigen