Hallo zusammen, ein Mandant von uns beschäftigt Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit im EU-Ausland, aber mit Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Die Ehepartnerin hat ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland. Der Arbeitnehmer möchte nun mit Lohnsteuerklasse 3 abgerechnet werden. Muss ich für beide Arbeitnehmer einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG erstellen oder kann ich diesen einfach nach Lohnsteuerklasse 3 abrechnen, wenn mir die Hochzeitsurkunde vorliegt? Ist die Einkommensgrenze in Höhe von 90% für mich relevant? Vielen Dank für Ihre Antworten. Mit freundlichen Grüßen Max
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