Es gibt bereits ein ähnliches Thema - das trifft mein Problem aber nicht ganz, daher: Zur Anrechnung der Corona-Soforthilfe ist für mich nicht erkennbar, wie diese zu prüfen ist. Was ist der maßgebliche Zeitpunkt? Beispiel: Unser Mandant hat am 30.03.2020 einen Antrag gestellt und im April 14.000,00 € erhalten. Da Antragsmonat März entfällt die Soforthilfe jetzt auf März bis Mai und ist im Überbrückungshilfe Antrag nicht zu berücksichtigen? Variante: Unser Mandant hat am 01.04.2020 einen Antrag gestellt und im April 14.000,00 € erhalten. Da Antragsmonat April entfällt die Soforthilfe jetzt auf April bis Juni und ist im Überbrückungshilfe Antrag im Monat Juni mit einem Abzug von einem Drittel abzuziehen? Weitere Variante: Unser Mandant hat am 01.04.2020 einen Antrag gestellt und im April 14.000,00 € (in Berlin 5.000,00 € Landesmittel -auch für Lebensunterhalt- und 9.000,00 € Bundesmittel) erhalten. Da Antragsmonat April entfällt die Soforthilfe jetzt auf April bis Juni und ist im Überbrückungshilfe Antrag im Monat Juni mit einem Abzug von einem Drittel von 9.000,00 € (da ja die Landesmittel nicht für laufende Sachkosten sondern für den Lebensunterhalt gedacht waren)oder 14.000,00 € abzuziehen? Trotz diverser online-Seminare zu diesem Thema habe ich noch immer keine befriedigende Antwort.
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