@einmalnoch @einmalnoch schrieb: @KatrinBreckau schrieb: Da die bisherige Rahmengebührenermäßigung des § 40 Abs. 2 StBVV (StB hat Steuererklärung erstellt und/oder Bescheid geprüft) entfällt, wird dieses wohl durch das Anrechnungssystem des RVG ersetzt werden (müssen)? Danach ist die Hälfte der Gebühr, die der Steuerberater nach §§ 23, 24 oder 31 StBVV erhält, auf die Geschäftsgebühr nach RVG für das Einspruchsverfahren anzurechnen... Ich frage mich, wie das programmmäßig umgesetzt wird... Anzurechnen ist da nichts mehr. Der Wotlaut von § 40 StBVV neu: Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Keine Kürzungen mehr. Ich glaube, das ist nicht richtig. Der Verweis von § 40 StBVV zielt m.E. auf § 35 RVG ab: § 35 RVG Hilfeleistung in Steuersachen (1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend. (2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird. In der Vorbemerkung 2.3. Abs. 4 S. 1 VV RVG steht: "(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet." Meines Erachtens wird dann ein Teil der Gebühr für das Erstellen der Steuererklärung (§ 24 StBVV) auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) des nachfolgenden Einspruch angerechnet. Aber wie funktioniert das in der Praxis? Gibt es da Hilfestellung von DATEV? Ich würde mir das wünschen.
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