Liebe Datev-Community, ich habe folgenden Fall und komme gerade überhaupt nicht klar: Ein Mitarbeiter (Bruttogehalt liegt über der BMG und JAE, freiwillige KV/PV) befindet sich seit dem 01.03.2020 durchgängig zu 100% in Kurzarbeit. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt, stockt das Kurzarbeitergeld also auf 100% des Nettogehalts auf. Bisher wurde der AG-Zuschuss zum Kug in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2022 steuerpflichtig und beitragsfrei abgerechnet. Durch die Änderungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes ist der Kug-Zuschuss rückwirkend wieder steuer- und beitragsfrei abzurechnen. Zusätzlich wird ja aber auch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale nachberechnet. Mein Problem ist nun folgendes: Aufgrund der Nachberechnung der Steuerabzüge, die nur kumuliert auf der Lohnabrechnung Juni 2022 ausgewiesen wird, kann ich nicht ermitteln, welcher Steuerbetrag auf das Istentgelt (AG-Zuschuss Kug, Feiertagsentgelt i. H. v. Kug) der Vormonate entfällt. Da der bisher abgerechnete Bruttobetrag (LA 5010) des AG-Zuschusses zum Kug ungleich dem Nettobetrag des AG-Zuschusses zum Kug ist, kann ich diesen auch nicht einfach durch die LA 5080 ersetzen. Der Arbeitgeberzuschuss muss ja aber zwingend angepasst werden, da sich das Kug rückwirkend erhöht. Ich bin einigermaßen ratlos und weiß nicht, wie ich dieses Problem lösen soll. Vielleicht hat hier jemand einen Hinweis für mich oder vielleicht übersehe ich ja auch irgendetwas? Viele Grüße und schon einmal vielen Dank fürs Mitdenken 🙂
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