Stimmt, meine Aussage war falsch. Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung ist grundsätzlich nur von den Verjährungsfristen und eventueller erbrachter Leistungen abhängig und nicht von der SV-Prüfung. Diese Voraussetzungen sind aber unabhängig vom Sozialversicherungszweig, mit Ausnahme Unfallversicherung, zu berücksichtigen. Rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte - Rechtliche Arbeitsanweisungen - R1 Inhalt der Regelung Außerdem macht es noch einen Unterschied, ob die vollen Beiträge oder nur ein Teil der Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Tiefergehend kann man sich mit den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge in dieses Thema einarbeiten. Viele Grüße T. Reich
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