abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Rückrechnung des Bruttolistenpreises möglich?

6
letzte Antwort am 13.09.2016 12:51:17 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
kristinreineke
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 7
497 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ein Mandant fragt wie man seinem Angestellten bei dem ein zu hoch angesetzter Bruttolistenpreis (seit 03/2013) in der Lohnabrechnung abgerechnet wurde, das Geld zukommen lassen kann dass ihm dadurch entgangen ist. Eine Rückrechnung in der Lohnabrechnung ist ja nur für das Vorjahr möglich und die Prüfung war auch schon da.

Kann jemand weiterhelfen?

klunk_w
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 7
120 Mal angesehen

Da die Prüfung bereits erfolgte, würde ich persönlich dem Angestellten des Geld überweisen und dieses als Schadensersatz verbuchen. Lohnabrechnungstechnisch würde ich da nichts machen.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 3 von 7
120 Mal angesehen

Guten Morgen,

wenn noch möglich, ESt-Erklärung für den Mitarbeiter fertigen.

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
klunk_w
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 7
120 Mal angesehen

Die ESt Erklärung korrigiert lediglich die zu viel gezahlte Lohnsteuer. Auf den Sozialversicherungsbeiträgen würde er dann sitzen bleiben.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 5 von 7
120 Mal angesehen

Bei den SV-Beiträgen wäre aber Schadenersatz so eine Sache... der Mitarbeiter hat aus den SV-Beiträgen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen...

Dieses Problem ließe sich aber über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge lösen, wenn noch keine SV-Prüfung "drüber" ist.

0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 7
120 Mal angesehen

Dieses Problem ließe sich aber über einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge lösen, wenn noch keine SV-Prüfung "drüber" ist.

Das geht auch noch nach einer SV-Prüfung – ausgenommen nur evtl. die Rentenversicherungsbeiträge gem. § 26 (2) SGB IV.

Grüße aus München

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 7
120 Mal angesehen

Stimmt, meine Aussage war falsch.

Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung ist grundsätzlich nur von den Verjährungsfristen und eventueller erbrachter Leistungen abhängig und nicht von der SV-Prüfung.

Diese Voraussetzungen sind aber unabhängig vom Sozialversicherungszweig, mit Ausnahme Unfallversicherung, zu berücksichtigen.

Rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte - Rechtliche Arbeitsanweisungen - R1  Inhalt der Regelung

Außerdem macht es noch einen Unterschied, ob die vollen Beiträge oder nur ein Teil der Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

Tiefergehend kann man sich mit den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge in dieses Thema einarbeiten.

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
6
letzte Antwort am 13.09.2016 12:51:17 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage