M.W. kann ein Urlaubsanspruch schon gar nicht in Geldeswert abgegolten werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet. Wird der Urlaubsanspruch ausgezahlt, wirkt dies NICHT auf den Urlaubanspruch selbst, auch wenn sich die Parteien (zunächst) einig sind. Trotz Abgeltung erlöscht dieser Urlaubsanspruch nicht und könnte ggf. später bei Ausscheiden des Geschäftsführers nochmals von ihm eingeklagt werden. Sie schreiben aber, der Geschäftsführer sei von der Sozialversicherung befreit; hier eröffnen sich m.E. noch weitere Problemfelder. Ich wollte Ihnen hier nur einen kurzen Impuls geben.
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