Eine definitive Aussage, bzw. eine genau Aussage, wie und wofür das Geld letztendlich verwendet werden darf, scheint es tatsächlich nirgendwo zu geben. Bei Verdi hat man sich recht ausführliche Gedanken zu dem Thema allgemein gemacht. Unter dem Punkt "Was sieht die Bundes-Soforthilfe als Betriebsausgabe" finde man eine Interpretation, die für mich ziemlich schlüssig klingt. https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100?fbclid=IwAR2RYZfRjCY5PYD-TIrBG5Qthnh0gcb2ZGwuc-eDVowILBbGrrA5hmLNPXY Zitat: "Eindeutig (und der Hauptkritikpunkt) ist erst einmal nur die starre Haltung, dass die Soforthilfe des Bundes eine reine Wirtschaftshilfe sein soll. Aus ihr dürfen keinerlei "private" Kosten der Lebenshaltung bestritten werden. – Also weder soll daraus die soziale Vorsorge gedeckt werden, noch ein Unternehmer*innen-Einkommen gezahlt werden. Aber auch bei den betrieblichen Ausgaben wird mit der Beschränkung auf den Liquiditätsausfall nicht alles anerkannt: Diese Wirtschaftshilfe soll nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums und der Regierung eben nicht den Gewinnausfall an sich kompensieren und die Fortführung des vollen Geschäftsbetriebs ermöglichen. Damit ist die Soforthilfe auch nicht dafür gedacht, notwendige Investitionen zu tätigen, sondern soll ausschließlich verhindern, dass wegen einer akuten Liquiditätskrise die laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht befriedigt werden können. Letztlich kann die Soforthilfe damit zwar helfen, eine Überschuldung zu vermeiden, aber das Geld bekommen Selbstständigen nicht zur freien unternehmerischen Verfügung, sondern immer insbesondere dann, wenn sie verpflichtet sind, es wieder weiterzuleiten. Damit zählen zu den unstrittig anzusetzenden Ausgaben jene für Büromieten und deren Nebenkosten, die laufenden betriebliche Leasingverträge, Versicherungen, Softwarelizenzen, Kredittilgungen, Telekommunikation sowie die Versicherung und Steuern für Dienstfahrzeuge. Schwieriger bis unmöglich wird es schon, sicher zu klären, in welchem Umfang weitere übliche Kosten wie Büromaterial oder Werbung als zwingende laufende Kosten entstehen (und vor allem anerkannt werden). Als Faustformel gilt: Am einfachsten sind alle langfristen Verträge abzubuchen, bei denen die Kosten regelmäßig abgebucht werden, andere betriebsnotwendige Ausgaben sollten in dem Umfang, in dem sie vor der Krise anfielen, ebenfalls als laufende Kosten anerkannt (aber zumindest erst einmal angerechnet) werden. Ob es wirklich zwingende Ausgaben sind, für die Liquidität zu erhalten ist, wird im Streitfall ein Verwaltungsgericht entscheiden müssen. Noch kritischer ist das Thema Investitionen zu sehen: Wer in der Krise Verträge neu abschließt, Arbeitsmittel kauft oder Sondertilgungen bei Krediten vereinbart, darf damit rechnen, dass damit Gesprächsbedarf bei der Bank oder Behörde entsteht, die die Soforthilfe auszahlt. – Selbst Ersatzinvestitionen sind nach der strengen Logik dieser Hilfe nicht vorgesehen. Wer aktuelle Investitionen (anteilig oder komplett) in die Berechnung des Liquiditätsausfalls einbezieht, sollte zumindest damit rechnen, dass im Fall einer Überprüfung die Rückzahlung der Mittel verlangt wird, die für solche Ausgaben angesetzt wurden. Das gilt natürlich auf jeden Fall für alle Abschreibungskosten: Das sind rein steuerliche Buchungen, die keinen Einfluss auf die aktuelle Liquidität haben."
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