@chrissi66 schrieb: Hallo, ich betreue eine Sprachenschule, die jetzt mit Bildungsschecks arbeitet. Sie ist EÜR-Rechner, bucht aber debitorisch, USt=Istversteuerer. Muss ich die Bildungsschecks der USt unterwerfen? Der Anspruch auf Auszahlung der Bildungsschecks besteht gegenüber der jwl. Behörde. Wie verbuche ich das alles??? Der Bildungsscheck ist nichts anderes wie die Übernahme der Kosten durch einen Dritten. Sie (also Ihr Mandant) haben also noch immer Ihren Kunden (Schüler) mit dem Sie den Umsatz entsprechend erwirtschaften. An eventuellen USt-Befreiungen nach §4 UStG ändert sich durch die Kostenübernahme Dritter nichts. Die Hingabe der Kostenübernahme führt noch nicht zur Einnahme, sondern führt zu einer Verschiebung der Forderung vom Schüler zum Träger. Erst der Eingang von Geld durch den Träger führt insofern zum auslösen der eventuellen Versteuerung. Zum Verbuchen: Das ist individuell. Sie könnten sich überlegen alle Schüler der Agentur für Arbeit auf einem Debitor zu buchen. Wäre dann aber irgendwann vielleicht unübersichtlich. Daher würde ich jeden Schüler einen Debitor zuweisen. Eventuell in einer bestimmten Nummerngruppe um den fremden Träger deutlich zu machen. Und wenn die Bankgebucht wird und das Geld eingeht, könnten Sie entweder direkt aufteilen (sofern es geht), oder erst einmal das Geld als Anzahlung verbuchen (zwecks USt) und es danach entsprechend zu verteilen. Aber wie gesagt: Das ist individuell und sollte mit demjenigen abgestimmt werden der auch den Jahresabschluss macht.
... Mehr anzeigen