Update 23.12.2021 Sonderregelung für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2021 bei der Überbrückungshilfe 3 Plus Hallo zusammen, freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte hat die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und die Angaben zu seinen Unterlagen zu nehmen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle hat der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vorzulegen. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2021.
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