Hallo zusammen, jetzt muss ich doch mal nachfragen. Es geht um die Umsätze bei Ist-Versteurer. Bei der Übh I und II besteht laut FAQ bei Ist-Versteuerung ein Wahlrecht, ob ich den Umsatz gemäß Soll oder Ist ermittle. Das würde ja bedeuten, ich habe die UVA als Ist-Versteuerung abgegeben, kann aber jetzt die Umsätze per Leistungsdatum ermitteln. Sprich zur Ermittlung der Soll-Versteuerung müsste dann in der Buchhaltung monatlich abgegrenzt werden...? Wäre das ok, wenn man dies umbucht, oder wie wird das gehandelt? Bzw. ich müsste dann auch 2019 noch anders berechnen, damit ich die gleiche Grundlage habe, zumindest laut FAQ. Ich habe zum Beispiel einen Physiotherapeuten. Da über 80% seiner Einnahmen mit Touristen erzielt werden, hatte er enorme Einbußen. Leider ist es bei denen ja so, dass die Zahlungen der Krankenkassen teils verspätet eintreffen. Auch abhängig davon, wann die Abrechnung überhaupt gemacht wird. Das gibt ja dann keine Vergleichsbasis her, wenn die Abrechnung vom September 2019 im Oktober 2019 erfolgt ist und die Abrechnung vom September 2020 erst im November 2020 gezahlt wurde... Darf ich dann hier auf Soll umstellen? Bzw. bei der Novemberhilfe ist war mir dies anfangs noch untersagt. Jetzt sehe ich, dass ich doch ein Wahlrecht habe bzgl. Zahlungseingang oder Leistungserbringung. Jedoch muss ich dann im Vorjahr doch bei der Ist-Versteuerung bleiben...? Verstehe ich das richtig? "Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im November beziehungsweise Dezember 2020 für alle Umsätze einheitlich entweder auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Leistungserbringung abgestellt werden (dieses Wahlrecht gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr, im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Für die Ermittlung der Umsätze in 2019 ist dabei das Besteuerungsregime maßgebend, welches in 2019 angewendet worden ist. Wenn für 2019 eine Änderung des Besteuerungsregimes beantragt wurde, ist diese für die Novemberhilfe nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 27. Oktober 2020 dem Finanzamt gegenüber erklärt worden ist. Spätere Änderungen führen zu keiner Erhöhung der Novemberhilfe." FAQ BmWi Novemberhilfe Das ist ja dann keine Vergleichsbasis... Bitte korrigiert mich wenn ich in diesem Fall jetzt komplett daneben liege. Ich will jetzt bei meinen letzten Anträgen nicht aus Versehen Falschangaben machen. Und mir schwirrt schön langsam der Kopf... Danke schon im Voraus für eure Hilfe!
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