Hallo community, die Finanzverwaltung liefert im Rahmen der Daten zur vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) die Kapitalerträge, die aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug freigestellt wurden. Eine automatische Übernahme dieser Kapitalerträge in Zeile 16 der Kapitaleinkünfte Detailerfassung scheitert derzeit daran, dass die übermittelten Beträge nicht in allen Fällen zweifelsfrei dem „richtigen“ Eintrag in der Kapitaleinkünfte Detailerfassung zugeordnet werden können. Das ist z. B. dann der Fall, wenn zu einem Kreditinstitut mehrere Einträge in der Kapitaleinkünfte Detailerfassung erfasst sind. Oder in der Kapitaleinkünfte Detailerfassung eine von den übermittelten VaSt-Daten abweichende Bezeichnung des Kreditinstituts erfasst ist. Zudem kann das Programm in den Fällen, in denen die Günstigerprüfung in Zeile 4 der Anlage KAP nicht aktiviert ist, nicht entscheiden, ob ein Teil der übermittelten Beträge in Zeile 17 der Anlage KAP zu steuern wäre („In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf nicht erklärte Kapitalerträge entfällt“). Aus diesem Grund wird beim Abruf der Daten zur vorausgefüllten Steuererklärung der folgende Hinweis ausgegeben, wenn vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge geliefert werden: „Es wurden Belege zu tatsächlich vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge auf Grund eines Freistellungsauftrags übermittelt. Prüfen Sie, ob die vorliegenden Informationen/Belege dahingehend vollständig sind. Im Programm Steuerkonto online können Sie die Daten einsehen, wenn Sie im VaSt-Dialog oder im Protokoll ‚E-Steuerdatenabfrage (VaSt)‘ dem Link ‚VaSt (Abfrage vom xx.xx.xxxxx)‘ folgen.“ Gerne ergänzen wir den Hinweis um die Summe der übermittelten, vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge. Daneben prüfen wir eine Hinweisausgabe, wenn die saldierte Summe der Zeilen 16 aus der Kapitaleinkünfte Detailerfassung gemeinsam mit dem Betrag aus Zeile 17 der Anlage KAP vom übermittelten Betrag abweicht. Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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