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Kassenmeldepflicht neues TSE Zertifikat

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letzte Antwort am 27.11.2025 10:06:04 von silberbauer
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lisa4
Einsteiger
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Ein sonniges Hallo in die Runde,

folgende Frage beschäftigt mich:

 

ich habe einen Mandanten, dessen TSE Lizenz abgelaufen war und der sich eine neue Lizenz gekauft hat (es wurde also nicht die alte Lizenz verlängert). 

Muss dies ebenfalls über ELSTER gemeldet werden (die Seriennummer der TSE hat sich ja geändert).

 

Ich fürchte ja... 

 

Thread zu Unternehmen online verschoben durch DATEV

silberbauer
Erfahrener
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Ja, dazu die alte abmelden und die neue anmelden, da Bruttomeldung. 

ErgonomischerBürostuhl
Einsteiger
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Das was @silberbauer sagt. 

Mit der Meldepflicht müssen alle Änderungen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Da keine Verlängerung durchgeführt wurde und es sich sozusagen um eine neue TSE handelt, muss diese auch als neu gemeldet werden. Die alte muss entsprechend abgemeldet werden.

viele Grüße - Philip Hönicke
dn1
Aufsteiger
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Wie melde ich in ELSTER die alte TSE ab ? 
Die Kasse läuft ja weiter- nur mit neuerer TSE - pls help ... 

ErgonomischerBürostuhl
Einsteiger
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Da beides nur gemeinsam an- bzw. abgemeldet werden kann, würde ich jetzt die gesamte Kasse inkl. TSE abmelden und anschließend die gleiche Kasse nur mit der neuen TSE wieder anmelden

viele Grüße - Philip Hönicke
tege
Beginner
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Nachricht 6 von 8
186 Mal angesehen

Hallo,

 

habe aktuell auch dieses "Problem" und stelle mir die Frage, ob das überhaupt zu melden ist. Im Gesetz steht nur, dass die Art der TSE gemeldet werden muss, aber nichts von der Nummer der TSE oder der Inbetriebnahme der TSE.

Könnte bedeuten, dass dann keine Meldung gemacht werden muss?

Wie seht ihr das?

 

§146a AO:

4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:

1.

Name des Steuerpflichtigen,

2.

Steuernummer des Steuerpflichtigen,

3.

Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,

4.

Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

5.

Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

6.

Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

7.

Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

8.

Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.

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PaHeld
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
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Ich wäre nur vorgegangen wir hier beschrieben:

https://www.datev-community.de/t5/Unternehmen-online/%C3%84nderung-TSE-Seriennummer/m-p/508398

 

Das eAS grundsätzlich besteht ja noch. Nur das Zertifikat hat sich geändert.

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silberbauer
Erfahrener
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Nachricht 8 von 8
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Es gibt dazu die Ausfüllanleitung des BMF und das Elsterformular. Die wollen das haben und Punkt. Also abmelden und neu anmelden

Es ist korrekt im Gesetz steht es so nicht, aber bei der Kassennachschau darauf ankommen lassen und dann klagen müssen? Das lohnt, in meinen Augen, nicht.

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letzte Antwort am 27.11.2025 10:06:04 von silberbauer
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