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E Rechnung

163
letzte Antwort am 17.01.2025 12:51:06 von deusex
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renek
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ACHTUNG!!! Nicht mitbekommen? Unerlaubte Werbung, nicht das es hier noch einen Bann gibt. Oder gibt es zum @metalposaunist _Fall einen Unterschied? 🤔

metalposaunist
Unerreicht
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@renek schrieb:

Oder gibt es zum @metalposaunist _Fall einen Unterschied? 🤔


Ja! Ich bin nicht Marktplatzpartner und nur ein kleiner, unbedeutender Mensch 😜.

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
TaxiBW
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Ich erlaube mir mal auch einen Einwurf/Frage.

 

Unternehmer bezahlt Bar die Dienstleistung  und will ab 01.01.25 bereits  eine E-Rechnung.

Dienstleister sagt - ok - ich schick sie dir binnen 6 Wochen und schickt sie nicht - das wird nett mit der Vorsteuerabzug - und selbst wenn, müßte dann die E-Rechnung nicht zusätzlich mit der TSE bedruckt sein?!

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renek
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@TaxiBW  schrieb:

Unternehmer bezahlt Bar die Dienstleistung


Wann zahlt er diese?

 


@TaxiBW  schrieb:

und will ab 01.01.25 bereits eine E-Rechnung.


Ist sein Recht und für den leistenden Unternehmer Pflicht sofern er nicht befreit ist.

 


Dienstleister sagt - ok - ich schick sie dir binnen 6 Wochen und schickt sie nicht

Dann kommt er seinen Verpflichtungen nach § 14 UStG nicht nach...

 


und selbst wenn, müßte dann die E-Rechnung nicht zusätzlich mit der TSE bedruckt sein?!

Ja, wenn man eine Kasse mit TSE hat und keinen Bon ausdruckt, dann muss die TSE-Angabe auf die Rechnung.

 

 

Vielleicht komisch, aber ich sehe das Problem nicht! Zur Not muss man den UN als Leistungsempfänger einfach von der Pflicht zur eRechnung befreien und man bekommt ne ganz normale Papier- oder pdf-Rechnung. Hier muss man halt dem Geschäftspartner etwas entgegen kommen 😉 Es darf nur vom Leistungserbringer nicht verlangt werden ein altes Rechnungsformat zu erhalten.

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noescher
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@TaxiBW schrieb: Unternehmer bezahlt Bar die Dienstleistung  und will ab 01.01.25 bereits  eine E-Rechnung.


Kann der Leistungsempfänger wollen, eine Verpflichtung zur Ausstellung gibt es erst ab 1.1.2027 oder später. Vorher hat der Leistungsempfänger nur Anspruch auf eine Rechnung. Das Format ist entweder Papier, mit Zustimmung "Sonstige Rechnung" oder E-Rechnung. Welches entscheidet allein der Leistungserbringer.


@TaxiBW schrieb: und selbst wenn, müßte dann die E-Rechnung nicht zusätzlich mit der TSE bedruckt sein?!


Das wird zukünftig zumindest bei größeren Ketten kein Problem sein. Barrechnung mit TSE + QR-Code, über den sich der Kunde die E-Rechnung dann herunterladen kann. Alternativ E-Rechnung über eine App.

Sowas werden Baumarkt, großer Einzelhandel, usw. meines Erachtens anbieten. Aber nur in Verbindung mit einer Kundenkarte/App, da ansonsten das Ausstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung mangels Daten des Leistungsempfängers nicht möglich ist.

 

Wie es "kleine" Unternehmer lösen werden, wenn es keine Standard-Online-Anbieter dafür gibt???

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
renek
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@noescher  schrieb:
Welches entscheidet allein der Leistungserbringer.

Sagt wer?

 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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Ich lese das nicht so, dass der Leistungserbringer entscheidet...

 

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noescher
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@renek schrieb: Sagt wer?


sagt § 27 Absatz 38 UStG - Übergangsregelungen zur E-Rechnung 

Viele Grüße
Peter Nöscher
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TaxiBW
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Wird § 31 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung auch angepasst?!

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martinkolberg
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Warum steht im verlinkten Dokument nicht einmal ein Datum?

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TaxiBW
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@noescher  schrieb:

 

Wie es "kleine" Unternehmer lösen werden, wenn es keine Standard-Online-Anbieter dafür gibt???

 


In meiner Branche ist es schon schwierig bis unmöglich die Kassenführung gesetzeskonform zu führen, da ist die E-Rechnung dann die Kirsche on Top vom Ganzen.

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noescher
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@TaxiBW schrieb: Wird § 31 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung auch angepasst?!


Zumindest nicht im Wachstumschancengesetz.

Hinsichtlich der Meinung des BMF zum Thema E-Rechnung und Bestandteile siehe hier

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 Rz 31

 

Warten wir das endgültige BMF-Schreiben ab.

Viele Grüße
Peter Nöscher
TaxiBW
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Mit dem letzten Satz von RZ. 31, müßten ergänzende Angaben im Anhang der E-Rechnung stehen. Damit wäre eine Barquittung mit TSE als Zahlungsbeleg und eine (E-)Rechnung ohne TSE nicht möglich. Oder sehe ich das falsch?!

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noescher
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@TaxiBW schrieb: In meiner Branche ist es schon schwierig bis unmöglich die Kassenführung gesetzeskonform zu führen, da ist die E-Rechnung dann die Kirsche on Top vom Ganzen.


Wenn ich Taxibranche unterstellen darf:

Vielleicht entwickelt jemand in der Zukunft für die Taxis ein Abrechnungssystem analog zu amerikanischen Beförderungsanbietern. Dann fällt Bargeld weg und damit die Kassenführung. Und die E-Rechnung kann auch über so ein System laufen.

Viele Grüße
Peter Nöscher
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TaxiBW
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Das hilft im Moment etwas wenig und dann müßte es schon eine grundsätzliche Abschaffung von Bargeld geben (wofür ich persönlich wäre)

Aber als steuerpflichtiger Unternehmer ist es mein Job gesetzeskonform zu arbeiten. In meiner Nische herrscht eher rechtliche Verunsicherung, Ignoranz, Verdrängung und noch so einiges mehr. Was aber auch dran liegt, dass der Gesetzgeber, das BMF und die OFD sich nicht mit Ruhm bekleckern.

noescher
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@TaxiBW 

Sie haben noch gut drei Jahre (oder evtl. sogar noch mehr - wer weiß) Zeit, bis Sie eine E-Rechnung ausstellen müssen. Vorausgesetzt, die Ausgangsrechnungen überschreiten überhaupt 250 €.

 

Alternativ könnte die Branche versuchen, Taxi-Rechnungen als Fahrausweise gemäß § 34 USTDV definieren zu lassen.

 

Am besten nicht auf eine Lösung warten, sondern als Branche gemeinsam aktiv werden. Entweder gemeinsam in die Digitalisierung gehen oder gemeinsam eine Ausnahme erwirken.

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
renek
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renek
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@martinkolberg  schrieb:

Warum steht im verlinkten Dokument nicht einmal ein Datum?


Weil es ein Entwurf ist btw Absatz 38 noch nicht offiziell im Gesetz aufgenommen wurde...

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noescher
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@renek schrieb: Lese ich anders... Sorry


Kein Problem 🙂

 

Die Zustimmung ist ab 2025 (wie bisher) erforderlich für simple digitale Rechnungen, die nicht E-Rechnungen sind. (Beispiel: simple PDF-Datei)

 

Die Zustimmung ist (wie bisher) nicht erforderlich für Papierrechnungen.

Ebensowenig für E-Rechnungen.

 

Ein Leistungsempfänger kann daher zwar eine simple PDF-Rechnung ablehnen (schwierig, wenn bislang akzeptiert), aber nicht eine Papierrechnung.

 

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
renek
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@noescher  schrieb:

@renek schrieb: Sagt wer?


sagt § 27 Absatz 38 UStG - Übergangsregelungen zur E-Rechnung 


Nachtrag Haufe:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/wachstumschancengesetz-ueberblick-ueber-die-wichtigsten-ae-55-obligatorische-verwendung-der-erechnung-14-abs1-satz2-bis-8-abs2-und-3-ustg-27-abs38-ustg-33-34-ustdv-keine-aenderung-durch-va-geaendert-gegenueber-regierungsentwurf_idesk_PI20354_...

 

renek_0-1728989251713.png

 

Also auch die sehen das anders...

 

Liegt wohl in der Formulierung:

renek_0-1728989470174.png

 

Der Gesetzgeber stellt eine normale pdf der Schriftform gleich und will es hier anders behandeln? Weiß ich nicht was ich davon halten soll. Dann warte ich lieber bis alles fix ist.

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wwinkelhausen
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Die Zustimmung des Empfängers wird doch nur bei den sonstigen Rechnungen benötigt. Wenn der Leistungserbringer ab Januar eine E-Rechnung schreiben will, kann sich der Empfänger nicht wehren. Auch kann der Leistungserbringer wählen, welche E-Rechnungsform er nimmt. Wie lange er dann den Kunden noch hat, steht auf einer anderen Seite.

Dinosaurier
martinkolberg
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@renek  schrieb:

@martinkolberg  schrieb:

Warum steht im verlinkten Dokument nicht einmal ein Datum?


Weil es ein Entwurf ist btw Absatz 38 noch nicht offiziell im Gesetz aufgenommen wurde...


Ich habe bei Dokumenten ohne Datum das Problem, daß ich nie weiß, ob diese Entwürfe noch aktuell sind, oder ob mit hier alte Dinger unterschoben werden sollen. Der Dateiname sagt aber alles: Ein altes Dokument, erstellt noch vor der Sommerpause.

 

martinkolberg_1-1728991164780.png

 

 

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martinkolberg
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Wie ist die Textziffer 63 auszulegen?
Heißt das, daß eine Pflicht zur Erstellung der E- Rechnung für alle Unternehmen erst in gut 2 Jahren bestehen wird und es nach Textziffer 40 ausreicht, seinen Lieferanten einfach nur irgend eine Email- Adresse zu nennen?

 

Mit anderen Worten: Diese Gesetzesänderungen ermöglichen Unternehmen bei der Rechnungsstellung komplett von Papier zur E- Rechnung zu wechseln und Kunden verlieren den Anspruch auf Papierrechnungen?

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OliverFrank
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Hallo,

 

ist in dem Entwurfsschreiben des BMF eine Textziffer 63? Oder ist eine andere Nummer gemeint?

MfG
Oliver Frank
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martinkolberg
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OliverFrank
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Sorry ich hatte noch nicht gesehen, das es sich um das fertige Schreiben handelt.

Ich interpretiere das so, das sich die Parteien auf eine sonstige Rechnung verständigen können. Wenn aber der Lieferant eine elektronische Rechnung sendet, dann geltend die entsprechenden Regelungen und Pflichten. Ein Ablehnen sehe ich nicht als Möglichkeit an.

MfG
Oliver Frank
martinkolberg
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@OliverFrank  schrieb:

Sorry ich hatte noch nicht gesehen, das es sich um das fertige Schreiben handelt.

Ich interpretiere das so, das sich die Parteien auf eine sonstige Rechnung verständigen können. Wenn aber der Lieferant eine elektronische Rechnung sendet, dann geltend die entsprechenden Regelungen und Pflichten. Ein Ablehnen sehe ich nicht als Möglichkeit an.


Ich sehe aktuell im Gesetz lediglich die Möglichkeit für Unternehmen, komplett auf E- Rechnungen umzustellen.

Kunden müssen es akzeptieren, daß sie Rechnungen nur noch per Email oder Download- Portal erhalten können.

 

Ich habe nichts gefunden, daß E- Rechnungen beim Empfänger auch durchgängig elektronisch verarbeitet werden müssen. Wenn der Empfänger seine E- Rechnung lesbar macht (also auf Papier ausdruckt) und dann manuell verbuchen möchte, dann sehe ich hier kein Versagen der VST- Abzugsfähigkeit, solange die E- Rechnung bei der UST- Prüfung dem FA zur Prüfung überlassen werden kann.

 

Alle Unternehmen haben nach meiner Auslegung die Option, ihr altes Rechnungs- Ausgangssystem bis Ende 2026 nicht anzufassen und so zu lassen, wie es heute funktioniert. 

 

 

 

OliverFrank
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Das sehe ich grundsätzlich genauso. Lediglich eine vollständige Umstellung sehe ich nicht als gegeben an. Die elektronische Rechnung wird nur bei Leistungen zwischen B2B und inländischen Unternehmen sofern es sich nicht um steuerfreie Umsätze (Nr. 8 bis 29) handelt. Folglich muss ich den anderen Fällen keine elektronische Rechnung nutzen sondern kann eine sonstige Rechnung generieren. Das kann ggf. sinnvoll sein, sofern Kosten für eine elektronische Rechnung entstehen würden.

MfG
Oliver Frank
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heitschmidt
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Mit dem BMF-Schreiben sind ja nun viele rechtliche Fragen beantwortet, die bisher noch unklar waren - wie immer natürlich nicht alle. Aber was machen wir eigentlich ganz praktisch, wenn die Mandanten ab 1.1.2025 schön brav, weil sie unseren Ratschlägen gefolgt sind, E-Rechnungen einreichen? Wir bekommen ja schon jetzt E-Rechnungen, wenn wir die DATEV-Rechnung nicht mehr als Papierdruck bekommen. Können wir die schon in Kanzlei Rewe "verarbeiten"? Nein, können wir nicht, wie jeder wissen wird. Und die DATEV weiß auch nicht, wann wir das können werden. Das ist das Ergebnis meiner Rückfrage dazu. DATEV verwendet immerhin das ZUGFeRD-Format, wir haben also den Sichtbeleg. Was wenn sich einer der großen Player dazu entschließt nur noch XRechnungen zu versenden? Ich weiß nichts davon, dass die DATEV uns dann eine Visualisierungsmöglichkeit anbieten wird.

Ich sehe nette Zeiten auf uns zukommen...

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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eliansawatzki
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Ich weiß nichts davon, dass die DATEV uns dann eine Visualisierungsmöglichkeit anbieten wird.

Ich sehe nette Zeiten auf uns zukommen...



Sorry, das liegt dann aber daran, dass Sie nicht richtig informiert sind. Die Möglichkeit der Visualisierung von X-Rechnungen gibt es bereits sehr mehreren Monaten in DUO, ReWe und DMS/Dokumentenablage.

 

Anbei ein Beispiel aus DUO:

 

eliansawatzki_0-1729259922992.png

 

*Testdaten

 

163
letzte Antwort am 17.01.2025 12:51:06 von deusex
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