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formulierungshilfe erstes dienstverhältnis

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letzte Antwort am 16.08.2022 14:38:33 von Uwe_Lutz
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kaba
Einsteiger
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Nachricht 1 von 28
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Hallo in die Runde,

 

in der Sonderausgabe Infoservice Juli 2022 vom 08.07. wird ja sehr ausführlich über die Energiepreispauschale EPP geschrieben.  Im Punkt geringfügig Beschäftigte schreibt man von einer "Formulierungshilfe für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses", welche man auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen finden soll.

 

Hat sich jemand schon die Mühe gemacht, und nach dieser Formulierungshilfe gesucht?

Und wenn ja, auch gefunden? Und vor allem, wo?

 

Ich habe jetzt ca. eine Stunde gelesen und gesucht - und nix gefunden.

 

Vielen Dank für die Mithilfe beim suchen. Man gönnt sich ja sonst nix.

Kathrin

 

Steuernsparen
Beginner
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Nachricht 3 von 28
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Hallo,

 

siehe auch hier:

 

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

 

VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

8. Gibt es ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“?

 

 

 

Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

 

 

LG

hansch
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 28
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Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

 

FAQ, VI. 8.

 

Anm.: Ich war zu langsam...

kaba
Einsteiger
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Super 👍 Vielen Dank euch...

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mztfb
Einsteiger
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Nachricht 6 von 28
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Frage hierzu: 

 

Man benötigt die Angaben ja im Prinzip schon mit der Lohnabrechnung August.

 

Mit der Bestätigung soll der Status zum 01.09.2022 abgefragt werden.

 

 -> kann die Bescheinigung dann theoretisch nicht erst frühestens am 01.09.2022 vom Minijobber ausgefüllt werden? Is ja keiner Hellseher..

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kaba
Einsteiger
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Nachricht 7 von 28
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Mag sein.

Ich rechne die EPP mit dem September-Lohn.

Wenn der erst im Oktober ausgezahlt wird, dann ist das eben so.

Da ich viele Klein- und Kleinstunternehmer hab, gibt es eh tausend verschiedene Varianten der Zahlung oder Nichtzahlung. Die Vorbereitungsarbeiten kosten mehr, als das, was am Ende raus kommt...

 

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m_brunzendorf
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Nachricht 8 von 28
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@mztfb  schrieb:

Frage hierzu: 

 

Man benötigt die Angaben ja im Prinzip schon mit der Lohnabrechnung August.

 

Mit der Bestätigung soll der Status zum 01.09.2022 abgefragt werden.

 

 -> kann die Bescheinigung dann theoretisch nicht erst frühestens am 01.09.2022 vom Minijobber ausgefüllt werden? Is ja keiner Hellseher..


Im Regelfall muss ein Minijobber doch kein Hellseher sein, um jetzt sein 1. Dienstverhältnis zum 1. September zu sagen. Oder bin ich da zu blauäugig?

 

Ich hätte jetzt ein Problem damit, wenn ich jetzt schon eine Bestätigung für z.B. den 1. März 2023 wollte...

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Stehimwald
Beginner
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Nachricht 9 von 28
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Ich gebe es bei allen Mandanten mit Stundenlohn und Schätz-BNW mit der August-Abrechnung; die wird ja normalerweise Anfang Sept. ausgezahlt.

Und allen Frühabrechnern, die schon im laufenden Monat gerechnet werden, natürlich erst mit der September-Abrechnung.
(Stehen schon so vorsortiert in 2 Blocks im Regal.)

 

Und DANKE für die Formular-Such-Hilfe: Ich hab es glatt überlesen, nur lauter anderes Wissen aufgesaugt ...

Bin ja gespannt auf die neue LA, die am 4.8. kommt, und wie man den Großbuchstaben E in die Bescheinigung bringt?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 10 von 28
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@Stehimwald  schrieb:

Ich gebe es bei allen Mandanten mit Stundenlohn und Schätz-BNW mit der August-Abrechnung; die wird ja normalerweise Anfang Sept. ausgezahlt.

 


Wenn ich die bisherigen Aussagen und Info-Dokumente der DATEV richtig verstanden habe, können Sie die EPP frühestens mit der September-Abrechnung abrechnen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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kaba
Einsteiger
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Nachricht 11 von 28
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Ich hab mich nun auch noch mal richtig kundig gemacht und sogar mit dem Finanzamt gesprochen.

Es muss bei monatlicher Lohnsteueranmeldung zwingend auf der August-Anmeldung stehen, die am 10.09. fällig ist. Bei Quartals-Abgabe zwingend in der für das III. Quartal, fällig am 10.10. und bei jährlicher Abgabe am 10.01.

Wurde mir so erklärt, dass der Bund zu diesen Terminen das Geld bereitstellt.

Also wäre die September-Abrechnung definitiv zu spät (für die, die Lohnsteuer für den laufenden Monat am 10. des Folgemonats zahlen).

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andrea3110
Einsteiger
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Ja, die Erstattung der auszuzahlenden EPP muss in der LSt-Anmeldung August beantragt werden, aber die Auszahlung an den Arbeitnehmer darf (frühestens) im September erfolgen - so verstehe ich die Regelung.

 

Viele Grüße

Andrea Antelo

kaba
Einsteiger
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Nachricht 13 von 28
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Richtig, und wenn einer doch schon am 31.08. zahlt?

Dann ist das eben so...

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andrea3110
Einsteiger
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Mag sein, momentan weiß noch niemand, ob, wie und wer das kontrollieren wird. Das Thema könnte einem bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung auf die Füße fallen...

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 15 von 28
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@kaba  schrieb:

Richtig, und wenn einer doch schon am 31.08. zahlt?

Dann ist das eben so...


Die EPP lässt sich nach dieser Aussage von der DATEV aber erst ab der September-Abrechnung abrechnen:

 

@Nadine_Mack  schrieb:

 

Zeitpunkt der Auszahlung

 

In den Programmen wird eine Auszahlung mit den Abrechnungen 09/2022 – 12/2022 möglich sein.

 

Ich nehme an, dass eine manuelle Erfassung in der August-Abrechnung nicht möglich sein wird.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

kaba
Einsteiger
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Nachricht 16 von 28
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Und wie soll ich es dann in die Lohnsteueranmeldung bringen?

Man soll doch auch das LODAS Update, welches ab 04.08. bereitgestellt wird, unbedingt vor der August-Abrechnung installieren.

 

Hey, ich mache seit 1992 Lohn, aber in den letzten Jahren wird das immer bekloppter...

So langsam vergeht mir der Spaß an meinem Job.

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andrea3110
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Wie wahr...

 

Ich warte ab, bis morgen oder übermorgen die endgültigen Informationen zur Abwicklung von Datev kommen, vorher macht es doch noch keinen Sinn, sich über die Programmlösung Gedanken zu machen.

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BJul1
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Nachricht 18 von 28
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Ich habe auch mit dem Finanzamt gesprochen und in den FAQ's des Bundesfinanzministerium gelesen und ich verstehe das so:

 

Für die Lohnsteueranmeldung August müssen schon die anspruchsberechtigten AN ermittelt werden, um über die Lohnsteueranmeldung den Arbeitgebern das Geld zur Verfügung zu stellen (Verrechnung mit der Lohnsteuer). Eine entsprechende Kennziffer wird dann über die Lohnsteueranmeldung generiert - ich warte das Update am 04.08.2022 ab. Die Auszahlung an die AN erfolgt im September. Kein AG soll in Vorleistung für Auszahlung gehen. Also ist sowohl der August betroffen - arbeitgeberseitig als auch der September für die Arbeitnehmer.

 

Viele Grüße

kaba
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Ich habe diverse AG, die ihre Unterlagen zum Monatsende wollen und dann auch die Gehälter zahlen. 

Was, wenn einer nicht erst am 01.09. zahlt, sondern am 31.08.??? geht der dann ins Gefängnis?

 

Die Erfinder dieser EPP-Modalitäten haben bestimmt in ihrem ganzen Leben noch nichts mit der Praxis zu tun gehabt... 

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m_brunzendorf
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Nachricht 20 von 28
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@kaba  schrieb:

Ich habe diverse AG, die ihre Unterlagen zum Monatsende wollen und dann auch die Gehälter zahlen. 

Was, wenn einer nicht erst am 01.09. zahlt, sondern am 31.08.??? geht der dann ins Gefängnis?

 

Die Erfinder dieser EPP-Modalitäten haben bestimmt in ihrem ganzen Leben noch nichts mit der Praxis zu tun gehabt... 


Ihre Mandanten haben am 31.08. doch noch garnicht die Lohnabrechnung September, in der die EPP lohntechnisch abgerechnet wird.

kaba
Einsteiger
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Nachricht 21 von 28
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Nein, aber die vom August.

DATEV wird doch nicht automatisch den Anspruchsberechtigten die EPP auf der Lohnsteueranmeldung zuordnen. Das "bestimme" doch ich bzw. der AG, an wen ausgezahlt wird. Weil doch der AG z.B. gar nicht zahlen muss, wenn er ansonsten keine Lohnsteuer abführt.

Das Update wird spannend und die Fragen immer mehr.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 22 von 28
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Was DATEV automatisch macht, oder Sie manuell ist doch hier (wenn ich Sie überhaupt richtig verstehe) überhaupt nicht relevant.

 

Sie oder der AG bestimmen, wer die EPP ausgezahlt bekommt, richtig, mit der Lohnsteueranmeldung August.

 

Aber die Lohnabrechnung September, auf die sich diese "Bestimmung" auswirkt, und auf der die EPP zur Auszahlung abgerechnet wird, haben Sie oder Ihre Mandanten doch bestimmt noch nicht am 31.8. ???

kaba
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Wenn ich den September abrechne, mit EPP, ist die Lohnsteueranmeldung August, fällig am 10.09., lange durch.

Mach ich dann für jeden eine Nachberechnung? DAS ist mein Problem.

 

Wie kommt die EPP vom September auf die Lohnsteueranmeldung vom August?

 

Ich verdränge gedanklich jetzt die EPP und warte auf das Update.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@kaba  schrieb:

Wenn ich den September abrechne, mit EPP, ist die Lohnsteueranmeldung August, fällig am 10.09., lange durch.

Mach ich dann für jeden eine Nachberechnung? DAS ist mein Problem.

 

Wie kommt die EPP vom September auf die Lohnsteueranmeldung vom August?

 

Ich verdränge gedanklich jetzt die EPP und warte auf das Update.


Die Abrechnung und die Berücksichtigung in der LStA fallen nicht in den gleichen Monat!

 

Die DATEV hat schon angekündigt, dass es mit dem Update im Brennpunkt eine Liste der AN gibt und in dieser für jeden entschieden werden muss, ob ein Anspruch besteht oder nicht - also eine Auswahl Ja/Nein. Dies wird versucht, von der DATEV möglichst umfassend vorzubelegen. Aber die letztliche Entscheidung liegt natürlich beim Lohnabrechner. Für geringfügige Mitarbeiter kann die DATEV dies ohnehin nicht "vorentscheiden" - diese müssen immer im Einzelfall geprüft werden.

 

Aufgrund der Angabe, ob ein Anspruch besteht, wird in die LStA 08/2022 die entsprechende Erstattung eingesteuert, also xx AN mit Anspruch x 300,00. Dies erfolgt mit der Abrechnung 08/2022. In die Gehaltsabrechnungen 08/2022 fließen diese Werte nicht mit ein.

 

Dann muss noch entschieden werden, wann die Auszahlung erfolgt. Dies kann frühestens mit der Abrechnung für 09/2022 erfolgen (und wird bei Monatszahlern wohl der Regelfall sein). Mit der entsprechenden Abrechnung werden dann die Beträge auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen und der Nettobetrag an die Mitarbeiter ausgezahlt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Harald-Patt
Beginner
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Mandant ist selbständig und hat daneben noch einen Aushilfsjob - dies ist das einzige und somit auch erste Dienstverhältnis. Wie wird EPP nun geregelt? Über Aushilfslohn oder über Einkommensteuer?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Harald-Patt  schrieb:

Mandant ist selbständig und hat daneben noch einen Aushilfsjob - dies ist das einzige und somit auch erste Dienstverhältnis. Wie wird EPP nun geregelt? Über Aushilfslohn oder über Einkommensteuer?


 

Wenn das Finanzamt die Vorauszahlungen zum 10.09.2022 entsprechend reduziert hat, würde ich dem Mdt. empfehlen, keine Bestätigung bei dem Arbeitgeber abzugeben, damit keine Doppelzahlung erfolgt. Diese würde sonst mit der ESt-Erklärung 2022 zurückgefordert.

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kaba
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Hallo Herr Lutz,

 

das Update ist installiert, und es wird wohl (zumindest in der Theorie) genauso passieren, wie von Ihnen beschrieben. 

Dumme Frage von mir: Arbeiten Sie bei der DATEV? Oder liegt es an mir und meiner langen Leitung?

Erst so langsam wird mir das System immer klarer. Aber gegeben hat es sowas noch nie, oder?

 

Jedenfalls würde ich Ihnen gerne 5 Kudos für Ihr wirklich sehr gutes Wissen geben.

 

Viele Grüße

Kathrin Bachmann

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 28 von 28
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@kaba  schrieb:

 

Dumme Frage von mir: Arbeiten Sie bei der DATEV?

 


Nein, ich bin selbst "nur" Anwender.

 


@kaba  schrieb:

 

 

Jedenfalls würde ich Ihnen gerne 5 Kudos für Ihr wirklich sehr gutes Wissen geben.

 

 


Danke 😎

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letzte Antwort am 16.08.2022 14:38:33 von Uwe_Lutz
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