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Vollzeitarbeit + Minijob + kurzfristige Beschäftigung möglich?

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letzte Antwort am 05.02.2024 10:27:42 von Fabian
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zach
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Nachricht 1 von 22
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Ich habe folgende Frage zur kurzfristigen Beschäftigung:

Ein Vollzeitarbeitnehmer hat vom 01.01. bis 31.05. zusätzlich noch einen Minijob gehabt. Ab 01.07. will er nun bei einem dritten Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung (über 450€) aufnehmen. Ist dies möglich? Mir ist nicht ganz klar ob der Minijob bzgl. der 3 Monatsfrist noch angerechnet wird.

LG

Titel von dirk.jendritzki​ angepasst

björn
Experte
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Nachricht 2 von 22
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Hallo Frau Zacharias,

es werden immer nur kurzfristige Beschäftigungen für die 3 Monatsfrist zusammengezählt. Eine Addierung mit einer anderen Beschäftigungsart erfolgt nicht.

Somit ist dies kein Problem. Der Arbeitnehmer sollte jedoch beachten, dass er bei der kurzfristigen Beschäftigung mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird.

Gruß

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queensissi
Beginner
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Nachricht 3 von 22
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Hallo,

ich bin mir zwar nicht ganz sicher, aber ich denke eine Vollzeitbeschäftigung schließt eine kurzfristige aus. Nur Schüler oder Hausfrauen usw. können kurzfristig arbeiten. Selbst die Arbeitslosigkeit ist ja schädlich.

VG

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björn
Experte
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Nachricht 4 von 22
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Hallo Frau Stadler,

das ist so nicht richtig.

Vollzeitbeschäftigte können sehr wohl bei einem anderen AG als kurzfristig Beschäftigte arbeiten. Das gilt jedoch nur solange, wie der AN auch tatsächlich seinem Vollzeitjob nachgeht. D. h. während der Elternzeit oder unbezahlten Urlaub ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.

Gruß

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linda13
Einsteiger
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Nachricht 5 von 22
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Hallo,

ich habe folgendes hierzu gefunden:

288450_pastedImage_0.png

Daher muss es schon möglich sein bei einer Vollzeitstelle eine kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen. Solange alle Grenzen eingehalten werden.

Liebe Grüße

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queensissi
Beginner
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Nachricht 6 von 22
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Hallo,

habe auch was gefunden in Lexinform:

Ein Kraftfahrer übt beim ArbG A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 2 300 € aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Kellner auf, die von
vornherein bis zum 30.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von
500 €.

              

Lösung 6:

S.a. Beispiel 39 der Geringfügigkeits-Richtlinie
2015 (LEXinform 0208661).

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt
der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung
beim Arbeitgeber B versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als
drei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt
wird.

Also geht, aber keinen Minijob mehr.

VG

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haskanli
Einsteiger
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Nachricht 7 von 22
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Hallo Frau Zacharias,

bei einer kurzfristigen Beschäftigung über 450€ muss neben der Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage auch die Berufsmäßigkeit abgeprüft werden. Bei einer zusätzlichen Hauptbeschäftigung liegt diese i. d. R. nicht vor, weil dann die kurzfristige Beschäftigung „von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt (nicht) überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Maße auf dieser Beschäftigung beruht“ (Elektronisches Wissen Lohn und Personal, Dok-Nr. 5300356). Die Hauptbeschäftigung schadet also nicht.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann die Lohnsteuer übrigens mit 25% pauschaliert werden, wenn „der Arbeitslohn täglich 72 € nicht übersteigt, die Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und der Stundenlohn höchstens 12 € beträgt“ (Dok.-Nr. 5300420, Nr. 4)

Gruß

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Maverick
Beginner
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Nachricht 8 von 22
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Hallo liebe Community,

 

Ich habe mal eine Frage über kurzfristige Beschäftigung bzw. 70 Tage Regelung.

 

Ich habe einen ganz normalen vollzeit Job und eine kurzfristige Beschäftigung auf 70 Tage Regelung.

 

Wie kann es sein das wenn ich meine Steuererklärung mache ich auf einmal 1500 € weniger wieder bekomme als die Jahre zuvor.

 

Es sieht ja so aus als ob die Kurzfristige beschäftigung nochmal nach versteuert wird auf den vollzeit Job obwohl ich die Lohnsteuer schon bezahlt habe.

 

Das kann doch nicht angehen,was bringt mir dann die Kurzfristige beschäftigung.

 

Mache ja nur Minus damit.

 

Es gibt darüber auch nirgendwo Informationen.

 

Kann mir jemand helfen bzw. Mich aufklären?

 

Liebe Grüße.

 

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vw
Erfahrener
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Nachricht 9 von 22
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Guten Abend,

auf Basis der vorliegenden Informationen und ohne Kenntnis der Gesamtumstände wird sich Ihre Frage im Wege der "Telediagnose" hier m.M.n. nicht beantworten lassen.

Ihr StB sollte Ihnen die Fragen in Kenntnis des Sachverhaltes sicherlich fachkundig beantworten können.

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
Maverick
Beginner
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Nachricht 10 von 22
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Der hat mir das ja leider so erklärt, aber es ergibt für mich leider absolut keinen Sinn.

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rahagena
Meister
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Nachricht 11 von 22
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@Maverick  schrieb:

Hallo liebe Community,

 

Ich habe mal eine Frage über kurzfristige Beschäftigung bzw. 70 Tage Regelung.

 

Ich habe einen ganz normalen vollzeit Job und eine kurzfristige Beschäftigung auf 70 Tage Regelung.

 

Wie kann es sein das wenn ich meine Steuererklärung mache ich auf einmal 1500 € weniger wieder bekomme als die Jahre zuvor.

 

Es sieht ja so aus als ob die Kurzfristige beschäftigung nochmal nach versteuert wird auf den vollzeit Job obwohl ich die Lohnsteuer schon bezahlt habe.

 


Das kann (ohne weitere Änderungen!!) nur dann sein, wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht pauschal versteuert wurde und wenn diese außerdem nicht mit Steuerklasse VI abgerechnet wurde. 

Da lt. Sachverhalt eine Hauptbeschäftigung besteht (gleichzeitig!?), müsste hier schon die tatsächliche Steuerklasse abgerechnet werden. 

 

Positiv formuliert sollte in Ihrer Konstellation entweder auf Steuerklasse VI ausreichend Lohnsteuer abgezogen worden sein oder es taucht gar nicht in Ihrer Erklärung auf.

 

Vielleicht wurde es trotz Pauschalversteuerung auf der Erklärung angeben?! 

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Maverick
Beginner
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Nachricht 12 von 22
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Hallo rahagena , 

 

danke für deine Antwort.

 

Die kurzfristige Beschäftigung wurde auf Steuerklasse 6 abgerechnet und pauschal versteuert mit 20 %.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 22
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@rahagena  schrieb:

 

Positiv formuliert sollte in Ihrer Konstellation entweder auf Steuerklasse VI ausreichend Lohnsteuer abgezogen worden sein oder es taucht gar nicht in Ihrer Erklärung auf.

 


Abrechnung auf Steuerklasse VI führt nicht immer dazu, dass "ausreichend" Lohnsteuer einbehalten wird und kann durchaus zu einer Nachzahlung (oder verminderten Erstattung) führen.

rahagena
Meister
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Nachricht 14 von 22
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@rahagena  schrieb:

 

Positiv formuliert sollte in Ihrer Konstellation entweder auf Steuerklasse VI ausreichend Lohnsteuer abgezogen worden sein oder es taucht gar nicht in Ihrer Erklärung auf.

 


Abrechnung auf Steuerklasse VI führt nicht immer dazu, dass "ausreichend" Lohnsteuer einbehalten wird und kann durchaus zu einer Nachzahlung (oder verminderten Erstattung) führen.


Durchaus, aber iVm kurzfristiger Beschäftigung werden 1.500€ knapp, hätte ich gedacht... Nach kurzem Rechnen geht es aber tatsächlich auf, wenn der Fragensteller schon im Spitzensteuersatz unterwegs ist und die Grenzen voll ausgreizt werden. Dann wird es aber fragwürdig, das ganze nicht mit 25% pauschal zu versteuern. 

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Maverick
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OK das verstehe ich, allerdings habe ich bei 6100 € knapp 1200 € Lohnsteuer bezahlt.

 

25 % wären ca 1500 € sind also 300 € Differenz.

 

Bekomme laut Steuererklärung 1500 € weniger wieder als die letzten Drei Jahre bei einer Differenz von 300 € wie will man so etwas rechtfertigen.

 

Gruß 

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rahagena
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@Maverick  schrieb:

OK das verstehe ich, allerdings habe ich bei 6100 € knapp 1200 € Lohnsteuer bezahlt.

 

25 % wären ca 1500 € sind also 300 € Differenz.

 

Bekomme laut Steuererklärung 1500 € weniger wieder als die letzten Drei Jahre bei einer Differenz von 300 € wie will man so etwas rechtfertigen.

 

Gruß 


Mit ihrem persönlichen Steuersatz, sie haben zu viel verdient. Außerdem vergleichen Sie die falschen Zahlen, wenn Sie die Lohnsteuer mit der pauschalen Steuer vergleichen. 

Tatsächlich müssen Sie die ESt mit der pauschalen Steuer vergleichen und da zahlen sie mit individuellem Steuersatz (1.200+1.500=) 2.700€, die pauschale Versteuerung wäre somit 1.200€ günstiger gewesen!  

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StB_
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@Maverick  schrieb:

Die kurzfristige Beschäftigung wurde auf Steuerklasse 6 abgerechnet und pauschal versteuert mit 20 %.


 

wenn, dann aber 25% LSt ... und außerdem würde ich dann eine Zuwendungsbestätigung  beim Finanzamt anfordern und die doppelt gezahlte LSt als Spende ansetzen ;-))

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@rahagena  schrieb:

die pauschale Versteuerung wäre somit 1.200€ günstiger gewesen!  

Aber die wäre doch nur bei 18 zusammenhängenden Arbeitstagen möglich gewesen (und max. € 150,00/Tag und max. € 19,00/Std.).

 

Und das klang bisher so, als wären es mehr als 18 Tage.

Maverick
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Es waren mehr als 18 Tage aber nie Zusammenhängend.

 

Der Zeitraum war von Mai bis Dezember immer mal ein paar Tage. Der Lohn war auch

unter 19 €.

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Maverick
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Das kann ja wirklich nicht angehen es ist eine absolute Sauerei.

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rahagena
Meister
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@Maverick  schrieb:

Das kann ja wirklich nicht angehen es ist eine absolute Sauerei.


Jetzt haben wir es komplett und sie machen weder ein Minus noch ist es eine Sauerei.

 

1. Pauschalierung steht gar nicht zur Diskussion, guter Hinweis @Uwe_Lutz  https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-40a-pauschalierung-der-lohnsteu-31-pauschalierung-bei-kurzfristiger-beschaeftigung-abs1_idesk_PI42323_HI2207644.html#:~:text=Zusammenh%C3%A4ngende%20Arbeitstage%20sind%20alle%20aufeinander,diesen%20Arbeitstagen%20tats%C3...

 

2. Damit sind die Steuerzahlungen (Lohnsteuer) nur Vorauszahlungen und das Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung wird steuerlich genauso behandelt, wie ihr übriges Einkommen. 

 

Da gilt: Egal wieviel Sie verdienen, nach Abzug der Steuern haben Sie mehr, wenn Sie mehr verdienen. Allerdings werden die steuerlichen Abzüge höher, je mehr sie verdienen. Ohne die kurzfristige Beschäftigung hätten sie weniger Geld gehabt, als mit. 

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Fabian
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Nachricht 22 von 22
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@Maverick  schrieb:

Das kann ja wirklich nicht angehen es ist eine absolute Sauerei.


und wer soll daran außer Ihnen noch alles schuld sein? Wie Sie der Diskussion entnehmen können, ist Ihre Situation  nicht ganz alltäglich und die Steuerbelastung genauso hoch, als wenn Sie im Hauptjob mehr verdienen würden.

 

Sie können demonstrieren gehen, am Stammtisch schimpfen, AfD wählen .... das wird alles nichts helfen.

Vielleicht können Sie sich stattdessen mit vom Präsidenten des Bundessozialgerichtes geforderten Abschaffung von Miniojobs auseinandersetzen

 

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letzte Antwort am 05.02.2024 10:27:42 von Fabian
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