Hallo, habe auch was gefunden in Lexinform: Ein Kraftfahrer übt beim ArbG A eine Dauerbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 300 € aus. Am 1.7. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim ArbG B als Kellner auf, die von vornherein bis zum 30.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €. Lösung 6: S.a. Beispiel 39 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2015 (LEXinform 0208661). Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dagegen bleibt die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungsfrei, weil sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist und auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Also geht, aber keinen Minijob mehr. VG
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