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Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit beenden

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letzte Antwort am 12.06.2025 10:28:23 von CVolz
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schei_su
Beginner
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Nachricht 1 von 11
342 Mal angesehen

Hallo,

 bei einem Mandanten hatte ein Altersvollrentner Anfang 2024 auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und dies dem Arbeitgeber auch schriftlich mitgeteilt. 

Jetzt möchte er keine RV-Beiträge mehr zahlen. Ich habe schon gelesen, dass dies nicht möglich ist und er bis zum Beschäftigungsende an die RV-Pflicht gebunden ist.

 

Jetzt kam der Mandant auf die Idee, man könnte ihm ja kündigen und den Tag drauf gleich wieder einstellen.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so ohne Weiteres möglich bzw. legal ist, habe jedoch nichts dazu im Netz gefunden.

Vielleicht hat hier jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt?

LG

 

Lila_Lohn
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 11
332 Mal angesehen

Hallo,

 

ein Tag wird da nicht reichen.

Wenn erst wenn 2 Monate dazwischen sind, wird unterstellt, dass es sich nicht mehr um dasselbe Arbeitsverhältnis handelt. Auf alles andere würde ich nicht eingehen. 

schei_su
Beginner
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Nachricht 3 von 11
326 Mal angesehen

Hallo @Lila_Lohn ,

das sehe ich auch so. Habe meinem Mandanten empfohlen sich mit einem Anwalt kurzzuschließen. Das ist mir zu heiß...

LG

Regi
Einsteiger
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Nachricht 4 von 11
248 Mal angesehen

Hallo,

wenn ich das jetzt richtig verstehe, hat der Mitarbeiter Ihres Mandanten bisher RV-Beiträge auch selbst eingezahlt...? 

Dann kann er sich doch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, dieser Antrag gilt dann ab dem Eingangsdatum.

Dies würde so funktionieren, andersrum wenn man sich bei Arbeitseintritt von der Zahlung der RV-Beiträge befreien lässt und im nachhinein dann doch selbst die 3,6% in die RV einzahlen möchte funktioniert das nicht.

 

VG

Regi

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schei_su
Beginner
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Nachricht 5 von 11
231 Mal angesehen

Guten Morgen @Regi ,

 

nein, er hat keine eigenen Beiträge gezahlt, zumindest nicht von seinem Konto. Bei ihm werden Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, weil er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. 

LG

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rschoepe
Experte
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Nachricht 6 von 11
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Ich unterstelle @Regi mal, dass mit "eigene Beiträge" der AN-Anteil gemeint ist. 😉 Und da wüsste ich gerade nicht, was gegen die nachträgliche Befreiung spricht, auch wenn er zuerst auf die automatische Befreiung verzichtet hat.

schei_su
Beginner
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Nachricht 7 von 11
206 Mal angesehen

Hallo @rschoepe ,

 

das habe ich gestern mehrfach gefunden:

 

"Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, (…). Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend."

 

Demnach kommt er da erst raus, wenn sein Beschäftigungsverhältnis endet.

 

LG

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shasieber
Einsteiger
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Nachricht 8 von 11
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Es kommt m.E. darauf an, seit wann das Arbeitsverhältnis bestand.

 

Ist die Aushilfe in das Unternehmen eingetreten, als das mit der RV-Freiheit noch andersrum lief, d.h. das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein RV-frei war und der Arbeitnehmer aktiv auf die RV-Freiheit verzichten musste, um Beiträge zu zahlen, dann ist die Versicherungspflicht soweit ich weiß bis zum Ausscheiden gegeben.

 

Ist der Arbeitnehmer später eingetreten als die RV-Pflicht die Regel war, müsste er für die Zukunft die Befreiung beantragen können.

 

Wenn ich falsch liegen sollte, berichtigt mich bitte.

 

 

 

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schei_su
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Hallo @shasieber ,

 

bei dem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um eine Aushilfe sondern um einen vollzeitbeschäftigten Altersrentner. Der gute Mann bekommt nicht viel Rente und wollte wohl seine Rente weiter aufbessern. Jetzt wird ihm das anscheinend zu teuer...

LG

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pogo
Experte
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Nachricht 10 von 11
128 Mal angesehen

Dann bleibt nur, eine andere Beschäftigung bei einem anderen AG aufzunehmen, wo dann direkt wieder die RV-Freiheit gilt oder die aktuelle Beschäftigung, wie @Lila_Lohn sagte, zu beenden und nach 2 Monaten wieder aufzunehmen.

CVolz
Erfahrener
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Nachricht 11 von 11
109 Mal angesehen

Genau so ist es, siehe § 230 SGB 6 - Einzelnorm:

 

(9) Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
 
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letzte Antwort am 12.06.2025 10:28:23 von CVolz
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