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Urlaubsabgeltung bei langzeitkranken MA

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letzte Antwort am 05.09.2025 12:34:37 von lohnexperte
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Mani
Einsteiger
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Hallo Zusammen,

 

folgender Sachverhalt: Ein seit 2023 erkrankter Mitarbeiter hat unser Unternehmen verlassen.

 

Der ihm noch zustehende und nicht in Anspruch genommene Urlaub soll finanziell abgegolten werden (da bis zum Austrittsdatum krank).

 

Da der Kollege bis zum betreffenden Monat gar keine SV-Tage vorweist, werden auch keine SV-Beiträge fällig. Ebenso ist es mit der Lohnsteuer. Korrekt?

 

Können Sie mir bitte verraten, mit welcher Stammlohnart ich dies vornehmen kann?

 

Vielen Dank!

lohnhilfe
Meister
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St/SV ist korrekt

 

Lodas: 223

Lohn&Gehalt: 4060

LG
VM
Mani
Einsteiger
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Vielen Dank für Deine schnelle Info.

 

Ich habe diese Stammlohnart genommen und es wird trotzdem SV abgezogen. Muss ich noch etwas anderes im System hinterlegen?

 

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Mani
Einsteiger
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Wir arbeiten mit Lodas.

 

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lohnhilfe
Meister
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Wann ist das Austrittsdatum und zu wann wurde die Fehlzeit beendet? Normalerweise, wenn Austritt zum (z.B.) 31.8. und Fehlzeit Ende 31.8., dann fällt auch keine SV an.

LG
VM
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Mani
Einsteiger
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KG im System vom 11.11.2023 - 29.03.2025

ab 30.03.2025 Aussteuerung

 

Mitarbeiter hat zum 30.06.2025 gekündigt.

 

Urlaubsabgeltung erfolgte mit der Juniabrechnung.

Mani_0-1756902374704.png

 

Leider ist der Fehler erst jetzt aufgefallen

 

 

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lohnhilfe
Meister
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Ende des Krankengeldbezugs oder Aussteuerung für einen Arbeitnehmer erfassen - DATEV Hilfe-Center

 

Hat der AN danach kein Arbeitslosengeld beantragt? Bei reiner Aussteuerung ist tatsächlich 1 Monat SV-Luft da, siehe auch Fehlzeiten in LODAS erfassen - DATEV Hilfe-Center

LG
VM
lohnexperte
Fachmann
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Ergänzend zu @lohnhilfe :

 

Welche Fehlzeiten sind denn in 2025 hinterlegt? Sofern es solche sind, bei denen "fiktive" SV-Tage zu beachten sind (das macht LODAS dann genau richtig; beispielsweise bei EU-Rentenbezug), fällt eben doch SV an.

 

Die Faustformel "Im Kalenderjahr kein laufendes sv-pflichtiges Entgelt = keine SV-Belastung bei Einmal-/Sonderzahlungen" stimmt eben nicht immer ... Und das scheinen auch die meisten Krankenkassenmitarbeiter nicht zu wissen ....

 

VG

Mani
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

der MA hat Arbeitslosengeld beantragt, allerdings hat das AA ihn erst zum 02.04.2025 bei der Krankenkasse angemeldet. Jetzt soll ich ihn bei uns im System zum 01.04.2025 abmelden laut Krankenkasse. Das ist doch nicht korrekt. Ich habe dies abgelehnt. Die KK soll sich mit dem AA in Verbindung setzen. Oder wie sehen Sie dies.

 

Danke für Ihre Hilfe.

 

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Mani
Einsteiger
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Guten Morgen,

 

wir haben folgende Fehlzeiten im System:

 

Mani_0-1756962894925.png

 

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Mani ,

 

dann verweise ich auf die oben stehende Nachricht 7 von @lohnhilfe , die genau diesen ihren Fall vermutete und die Erklärung lieferte, weshalb nun eine SV-Pflicht für die Einmal-/Sonderzahlung gilt.

 

 

VG

 

pogo
Experte
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Nachricht 12 von 20
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Wenn der AN Arbeitslosengeld beantragt hat, kannst du nicht die Fehlzeit Aussteuerung nehmen, sondern "Ende Bezug Krankengeld/Beginn Arbeitslosengeld" (ab dem 2.4., Krankengeld ginge dann ja bis 1.4.).

Dann wird die Urlaubsabgeltung auch sv-frei abgerechnet.

 

Du kannst die KK ja fragen, ob sie auch Krankengeld bis zum 1.4. zahlt. Müsste sie ja.

 

Hat der AN einen Nachteil, wenn das ALG später beginnt? Ich weiß es nicht...

Mani
Einsteiger
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Oh, jetzt bin ich ein wenig verwirrt.

 

Unser MA hat Krankengeld von der KK bis einschließlich 29.03.2025 erhalten. Danach ist er laut KK in der Aussteuerung und müsste vom Arbeitsamt angemeldet werden.

 

Nun hat der MA zum 30.06.2025 selber gekündigt.

 

Muss ich ich da nach dem 30.06.2025 die Lohnart "Ende Bezug Krankengeld/Beginn Arbeitslosengeld", weil er ja dann erst arbeitslos wurde.

 

Oder doch schon ab 30.03.2025 obwohl er ja bei uns noch als MA geführt worden ist.

 

Lieben Dank für die schnellen Antworten von Euch allen.

 

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 14 von 20
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"Beginn Bezug ALG" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Es bedeutet, dass die gesetzlich befristete KG-Zahlung ausgelaufen ist und der Mitarbeiter statt dessen ALG beantragen musste, um weiter eine Entgeltersatzleistung zu erhalten.

 

Sie müssten also den Mitarbeiter fragen, ob er sich damals direkt an das Arbeitsamt gewandt hatte. Wenn ja, müssten Sie statt der Aussteuerung die Fehlzeit "Ende Bezug Krankengeld/Beginn Arbeitslosengeld" erfassen.

LG
VM
Mani
Einsteiger
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Ahhh, jetzt hab ich es verstanden. 😊

 

Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Die Simmulation zeigt auch, dass der MA die SV noch ausgezahlt bekommt. Dann sind wir hier safe für die Rentenprüfung - irgendwann.

 

Ganz ganz lieben Dank für die Hilfe.

 

Liebe Grüße

 

Mani

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S__Foerster
Beginner
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Ist das denn tatsächlich so korrekt?

Ich habe auch den Fall, dass eine Mitarbeiterin vom Krankengeld in die Erwerbsminderungsrente "gewechselt" ist. 

Sie hat in dem Monat eine Einmalzahlung erhalten. LODAS hat SV und SV-Tage berechnet.

 

Die Krankenkasse sagt nun, dass dies falsch sei und dass bekannt ist, dass Lohnprogramme fälschlicherweise SV-Tage generieren.

Was mache ich nun?

Viele Grüße

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo @S__Foerster ,

 

 


@S__Foerster  schrieb:

 

Die Krankenkasse sagt nun, dass dies falsch sei und dass bekannt ist, dass Lohnprogramme fälschlicherweise SV-Tage generieren.

Was mache ich nun?

Entweder Sie sitzen das aus, weil Sie uns hier vertrauen. Oder Sie fragen die Krankenkassenmitarbeiter nach deren Rechtsgrundlage (und nein, ein ISSO! ist kein Argument ;)). Oder Sie diskutieren mit der DATEV (das habe ich damals getan, um dann von der sehr kompetenten DATEV-Mitarbeiterin den Weg zur rechtlichen Grundlage zu bekommen. Oder Sie suchen hier mal im Forum; da gab es das an der ein oder anderen Stelle schon mal. Oder Sie recherchieren selbst in die von uns hier angezeigte Richtung. Oder Sie warten noch ein bisschen, bis Sie hier eine sehr fundierte Antwort und entsprechende Links erhalten.

 

Vorab nur soviel: DATEV macht das absolut korrekt. 🙂

 

VG

 

 

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S__Foerster
Beginner
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Nachricht 18 von 20
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Vielen Dank!

Mit DATEV hatte ich schon gesprochen, leider hat die Dame mir keine entsprechende Rechtsgrundlage mitgegeben, aber dann werde ich erneut recherchieren.

 

Viele Grüße

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lohnexperte
Fachmann
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Schauen Sie mal hier und dort die letzten beiden (bis heute) unwidersprochenen Beiträge:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Volle-Erwerbsminderungsrente-und-Sonderzahlungen/td-p/404704

 

Leider findet man weder in Datev-Dokumenten noch (auf Anhieb) bei den Krankenkassen (Tk, AOK etc.) entsprechende Erläuterungen zu diesem speziellen (aber in der Praxis gar nicht seltenen) Fall. . Das ist eine echte Lücke.

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag. 🙂

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lohnexperte
Fachmann
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Wer suchet, der findet ...

 

https://www.kbs.de/SharedDocs/Downloads/DE/VersicherungsrechtBeitraegeMeldungen/Broschueren/DieBeitragspflichtvoneinmaliggezahltemArbeitsentgelt.pdf?__blob=publicationFile

 

Dort unter Abschnitt 3.2.2 auf Seite 9 der letzte Absatz!

 

lohnexperte_0-1757068117927.png

 

Fazit: Sofern im Kalenderjahr Erwerbsminderungsrente bezogen wurde, unterliegen Einmalzahlungen dieses Kalenderjahres der SV-Pflicht; und zwar auch dann, wenn ansonsten keine weiteren Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis erzielt wurde.

 

Ganz spannend wird es nämlich in der Praxis, wenn Sie folgenden Fall haben:

 

Ein Mitarbeiter ist bereits seit dem Vorvorjahr im Krankengeldbezug und erhält im laufenden Kalenderjahr eine Einmalzahlung. Die Abrechnung erfolgt richtigerweise sv-frei. Wenn im laufenden Kalenderjahr allerdings der Fehlzeitengrund wechselt (weil eine EU-Rente bewilligt wurde - gerne auch mal rückwirkend), fallen dann eben doch SV-Beiträge an und es ist ggf. zu einer Überzahlung an den Mitarbeiter gekommen.

 

So, das war´s. ROGER, wie der Amateurfunker sagen würde. 😉

 

 

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letzte Antwort am 05.09.2025 12:34:37 von lohnexperte
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