Frage zur Lohnkürzung bei unbezahltem Urlaub mit Feiertagen:
Wenn ein Arbeitnehmer zwei Wochen unbezahlten Urlaub nimmt und in diesem Zeitraum jeweils zwei Feiertage liegen – wie ist die Lohnkürzung korrekt vorzunehmen?
Soll der Lohn:
anteilig gekürzt werden (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitstage),
der Zeitraum als durchgehende Fehlzeit erfasst werden (inkl. Feiertage),
oder sollen die einzelnen Tage separat erfasst werden, sodass Feiertage die unbezahlte Freistellung ggf. unterbrechen?
Ich weiß nicht, ob deine Frage noch aktuell ist.
Aber hier meine Einschätzung:
Die Feiertage müssen m.E. bezahlt werden. Da es sich um einen Festlohnempfänger handelt müsste es relativ einfach funktionieren, indem du in den Fehlzeiten den unbezahlten Urlaub eingibst. Ob Datev die Feiertage erkennt weiß ich nicht. Ich würde es testen. Einmal die Fehlzeit unbezahlter Urlaub durchgehend eingeben und Probeabrechnung laufen lassen. Wenn es nicht funktioniert, musst du die Feiertage auslassen. Wobei mich auch interessieren würde, ob Datev eigentlich auch das Wochenende erkennt? 🤔
Meine Formel für Kürzung des Festlohnes: "Gehalt" / "(Arbeitstage + Feiertage an Arbeitstagen)" x "unbezahlte Arbeitstage ohne Feiertage"
Für einen Entgeltfortzahlungsanspruch muss die Arbeitszeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen.
Hier wurde aber eine unbezahlte Freistellung vereinbart, die keinen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet.
Ich würde es davon abhängig machen, was beantragt bzw. genehmigt wurde. Wenn die Freistellung vom 01.-15. genehmigt wurde, würde ich diese auch vom 1.-15. erfassen. Du würdest ja auch bei z.B. einmonatiger Elternzeit diese durchlaufen lassen und sie nicht von Wochenenden oder Feiertagen unterbrechen lassen.
@CWeber1 nein, leider hat das Lodas nicht erkannt. Das hatte mich auch interessiert aber die Probeabrechnung hat ergeben, dass die Unterbrechung genau auf 2 Wochen basiert durchgehend berechnet wird. Ich musste dann die FZ (Feiertag ausgenommen) in 2 Zeilen erfassen.
@CVolz aber Elternzeit kann man ja mit der uFZ nicht vergleichen m.E. Der AN bekommt ja nur eine 2 wöchige Unterbrechung und ist ja den Rest des Monats wieder da.
Hallo @Bahi2025 ,
ich kann nur auf die Antwort von @pogo verweisen und empfehlen, sich mit dem Arbeitgeber/Mandanten zu besprechen. Wenn dieser so nett ist und auch für die Feiertage (und Wochenenden?!) innerhalb des als unbezahlt beantragten Freistellungszeitraumes Entgelt zahlen möchte, dann rechnen Sie das so ab. Dafür würde ich mir aber eine schriftliche Bestätigung einholen, weil das sowohl von der allgemeinen Logik und der korrekten arbeitsrechtlichen Würdigung zu Lasten des Arbeitgebers abweicht.
VG
Wenn ein Zeitraum angegeben wird zB drei Wochen am Stück erfasse ich das durchgehend . Egal ob Wochenenden oder Feiertage dabei sind .
Wenn der Mandant es anders wünscht wird es wunschgemäß ausgeführt. ZB Montag bis Freitag erfassen. Hatte ich auch schon.
Im Grunde ist das ja eine arbeitsrechtliche Frage.
Ich habe nochmal nachrecherchiert und muss euch dazu Recht geben. Nach § 2 (1) EFZG entsteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die (nur) infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Hier fällt die Arbeitszeit aber bereits wegen der unbezahlten Freistellungsvereinbarung aus.
Dazu noch ein Thema, vielleicht weiß hier jemand Bescheid:
Was ist eigentlich ein gesetzlicher Feiertag? Sind alle kirchlichen Feiertage auch gesetzlich? Also: sind alle Feiertage, die zwar kirchlichen Ursprungs sind, aber an denen die arbeitende Bevölkerung heutzutage frei hat, auch gesetzliche Feiertage mit dem entsprechenden Anspruch auf LFZG?
@CWeber1 schrieb:
Was ist eigentlich ein gesetzlicher Feiertag?
Gesetzliche Feiertage sind im Feiertagsgesetz der einzelnen Bundesländer definiert.
Hier eine Übersicht:
Ergänzend zu @pogo :
Beachten Sie bitte, ob und wann ein Sonntag ein Feiertag ist. (Da gibt es regelmäßig AHA-Erlebnisse: Ostersonntag? Pfingssonntag?). Das ist entscheidend für die Abrechnung von Zuschlägen als steuerfrei bzw. steuerpflichtig bzw. Kommulationsmöglichkeiten.
Es hat also nicht nur etwas mit der Entgeltfortzahlung zu tun, sondern auch für die Berechnung von Zuschlägen bei tatsächlich geleisteter Sonn-/Feiertagsarbeit.
VG