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Schätzung JAEG

21
letzte Antwort vor 4 Stunden 12:13:27 von lohnexperte
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Lohnfuzzi
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Nachricht 1 von 22
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Ahoi!

 

Ich hätte gern mal gewusst, wie andere in dieser Situation verfahren würden:

 

MA wird einschließlich Tariferhöhung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantieme ein Gehalt von max. 76.800 € im kommenden Jahr erhalten, sofern er sich keine unbezahlte Fehlzeit leistet. Fehlen somit 600 € zur JAEG.

 

Bislang war er freiwillig gesetzlich versichert. Schlüssele ich ihn nun erst einmal um oder darf ich hoffen, dass er im nächsten Jahr auch noch ein paar Überstunden macht oder eine Zulage bekommt, um die JAEG voll zu kriegen?

 

PS: Was wäre denn das Horrorszenario, wenn ein MA wegen vielleicht drei Euro fuffzig zu wenig oder zu viel am Jahresende diesbezüglich falsch geschlüsselt werden würde?

 

VG

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 22
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Hallo,

 

die Beurteilung ist doch im Grunde durch. JAEG wird mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt nicht überschritten. Also ist der Arbeitnehmer pflichtig, unabhängig davon was noch im Jahr passiert.

 

Viele Grüße

Thomas Reich

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 3 von 22
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Moin,

 

"Hätte", "Wenn" und "Aber" werden bei der Berechnung der JAEG nicht berücksichtigt.

 

Also pflichtig und gut ist.

 

Bei bisher frw. gesetzlicher Versicherung letztlich auch egal, da bei Erreichen der BBG in der KV die Beträge identisch sind.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Lohnfuzzi
Einsteiger
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Nachricht 4 von 22
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Danke. Ich hatte mal wieder zu schnell gelesen und dabei das Wort "regelmäßig" bei den Einkünften dadurch überlesen.

 

Und selbst bei einer Gehaltserhöhung im nächsten Jahr wäre das für die jetzige Bewertung ja irrelevant.

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lohnexperte
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Nachricht 5 von 22
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@Lohnfuzzi  schrieb:

 

Und selbst bei einer Gehaltserhöhung im nächsten Jahr wäre das für die jetzige Bewertung ja irrelevant.


Das sehe ich anders: Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.

 

Haben Sie denn schon den ersten Prüfschritt unternommen und das in 2025 tatsächlich erzielte regelmäßige Einkommen mit der JAEG 2025 verglichen? Erst wenn diese JAEG überschritten wurde, müssen Sie den zweiten Schritt der Prüfung gehen und das voraussichtliche regelmäßige Entgelt für 2026 ermitteln und mit der für 2026 geltenden JAEG vergleichen.

 

VG

ulli_preuss
Meister
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Nachricht 6 von 22
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@lohnexperte  schrieb:

 

Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.

So ist es. Fest vereinbarte Entgelterhöhungen, sei es durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, sind mit einzubeziehen. Ebenso die durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüche auf Weihnachtsgeld.

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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Lohnfuzzi
Einsteiger
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Nachricht 7 von 22
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Da hatte ich mich ungeschickt ausgedrückt. Ich vermute, dass es im nächsten Jahr eine Gehaltserhöhung geben könnte, es ist schriftlich aber noch nichts fixiert.

 

Die regelmäßigen Einkünfte in diesem Jahr betrugen rund 75.000 €. Ich hatte im letzten Jahr rund 74.000 € angenommen und den MA deshalb auf freiwillig gesetzlich geschlüsselt. Die (gewinnabhängige) Tantieme fiel dann etwas höher aus, deshalb die Differenz. Und das könnte im nächsten Jahr durchaus wieder passieren.

 

Solange der MA in der gesetzlichen KV bleibt, scheint eine falsche Schätzung/Schlüsselung ja keine gravierenden Folgen zu haben. Aber was, wenn es dann doch mal eine PKV werden soll...

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ulli_preuss
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Nachricht 8 von 22
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@Lohnfuzzi 

 

Aufpassen:

 

• Provisionen oder Tantiemen als einmalig gezahltes Entgelt (leistungs- und erfolgsbezogen)

► kein regelmäßiges Entgelt

 

• Provisionen oder Tantiemen als laufend gezahltes Entgelt (nur leistungsbezogen, aber prägend für das monatliche Gesamtentgelt

► regelmäßiges Entgelt

 

• Überstundenvergütung

► nur regelmäßiges Entgelt, wenn in gleichbleibender Höhe pauschaliert monatlich gezahlt 

► kein regelmäßiges Entgelt, wenn unregelmäßig bzw. regelmäßig, aber in schwankende Höhe gezahlt

 

• weitere Infos, auch zu schwankendem Entgelt, Überschreiten/Unterschreiten der JAE

► Jahresarbeitsentgeltgrenze: Höhe und Berechnung | BARMER

 

 

§ 14 SGB 4 - Einzelnorm ist leider nicht sehr gesprächig 😀, was die Unterschiede angeht.

 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
t_r_
Allwissender
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Nachricht 9 von 22
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@ulli_preuss und @lohnexperte ,

 

Ihr macht mich echt gerade unsicher, mit den Aussagen:

 

Das sehe ich anders: Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.

 

So ist es. Fest vereinbarte Entgelterhöhungen, sei es durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, sind mit einzubeziehen. Ebenso die durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüche auf Weihnachtsgeld.

Aus meiner Sicht ist eine bekannte zukünftige Erhöhung nicht zu berücksichtigen, vgl. BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 . 

 

Oder hat sich hier was verändert?

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ulli_preuss
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Nachricht 10 von 22
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@t_r_ 

 

Was sagt die von mir verlinkte Quelle?

 

Prognosegrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigter zum Jahresende wegen Überschreitens der JAEG aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend des BSG-Urteils vom 7.6.2018 sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.

 

Das scheint sich seit 1989 wohl irgendwas geändert zu haben. 😉

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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t_r_
Allwissender
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Das sehen die Spitzenverbände etwas anders:

 

https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3208__9-rds-20190320-jae.pdf

 

"Dabei dürfen Erhöhungen
des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch
auf das erhöhte Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 – USK
89115). Das bedeutet: Eine im Laufe des Jahres bereits absehbare Entgelterhöhung (z. B. aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung oder des Vorrückens in einer Dienstalters- oder
Erfahrungsstufe) bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zunächst unberücksichtigt. Erst die mit dem Entstehen des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte
versicherungsrechtliche Bewertung aus."

 

 

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ulli_preuss
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@t_r_ 

 

Tja, was soll man da sagen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer schreibt es so, die BARMER, welche als gesetzliche Krankversicherung vom GKV-Spitzenverband vertreten wird, interpretiert es anders. 

 

Das Dumme daran ist ja eigentlich, dass die Besprechungsergebnisse nur Handlungsempfehlungen darstellen, also keine gesetzliche Vorschriften als solche darstellen, nichtsdestotrotz eine Art Rechtsfrieden ermöglichen sollen.

 

Ein Arbeitsrechtler könnte jetzt mit "pacta sunt servandavorbeikommen und damit das Entstehen des Anspruches auf eine Erhöhung in Zukunft auf den Zeitpunkt der Unterschriften des Arbeitsvertrages abstellen.

 

Allgemein verbindliche Tarifverträge sind ebenso gültig, nachdem sie veröffentlicht wurden (meine ich jedenfalls). Hier wird einem später ja auch der Phantomlohn um die Ohren gehauen. Der Anspruch auf die Zahlung einer dort festgeschriebenen Erhöhung entsteht zwar erst zum genannten Zeitpunkt, der Anspruch als solches aber schon bei Abschluss. 

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t_r_
Allwissender
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Ich vermute Du meinst das Urteil Urteil vom 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R :

 

Ich zitiere mal weiter aus dem Urteil:

 

Für die anzustellende Prognose ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats(BSGUrteil vom 9.2.1993 - 12 RK 26/90 -SozR3-2200 § 165Nr9)ist der während des für die Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts maßgebenden Jahres regelmäßig zu erwartende Verdienst nur der Verdienst, bei dem damit zu rechnen ist, dass er bei normalem Verlauf - abgesehen von einer anderweitigen Vereinbarung über das Entgelt oder von nicht voraussehbaren Änderungen in der Beschäftigung - voraussichtlich ein Jahr anhalten wird.

 

Die Berücksichtigung des Arbeitsentgeltausfalls aufgrund der Mutterschutzfristen im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 6 Abs 4 S 2 SGB V steht nicht im Widerspruch zu früherer Senatsrechtsprechung. In dem Urteil des Senats vom 7.12.1989 (12 RK 19/87 -BSGE66, 124 =SozR2200 § 165Nr97) ist ausgeführt, dass eine Gehaltserhöhung erst ab dem Zeitpunkt für eine Statusentscheidung relevant wird, ab dem das höhere Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Dabei ging es jedoch nicht um eine Prognose nach § 6 Abs 4 S 2 SGB V, sondern um den Wiedereintritt der Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit bzw der Bestimmung des Jahresarbeitsentgelts im laufenden Kalenderjahr.

Schon spannend, die Ausführungen der Barmer habe ich jetzt auch gelesen. 🤔

 

Interessant ist aber vielleicht ja auch noch die Meinung der Rentenversicherung:

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/J/jahresarbeitsentgeltgrenze.html

 

Herrschende Meinung der Sozialversicherung scheint eher nicht Nichtberücksichtigung von bekannten Erhöhungen.

 

Gerade die DRV hat ja (leider) praktische Relevanz wegen der Prüftätigkeit.

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ulli_preuss
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@t_r_  schrieb:

 

Herrschende Meinung der Sozialversicherung scheint eher nicht Nichtberücksichtigung von bekannten Erhöhungen.

Dann werden wir das in Zukunft so machen. 😊

 

 

Gerade die DRV hat ja (leider) praktische Relevanz wegen der Prüftätigkeit.


Jepp. Schlußendlich senkt oder hebt die den Daumen. Auf großartige Diskussionen will sich ja auch niemand einlassen, da ist de Hebel immer der kürzere.

 

 

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t_r_
Allwissender
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Ich habe mir mal den Spaß gemacht und

 

hier (MBO-Verlag) mal hingeschrieben, immerhin der Quellenvermerk der Barmer. Gucken was die so schreiben. 😁

ulli_preuss
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@t_r_  schrieb:

Ich habe mir mal den Spaß gemacht und

 

hier (MBO-Verlag) mal hingeschrieben, immerhin der Quellenvermerk der Barmer. Gucken was die so schreiben. 😁


👏

 

Du bist mein Held! 🤗 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
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t_r_
Allwissender
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Man wird alt wie ne Kuh und lernt immer noch dazu. 🤣 Gut, dass ich solche Fälle nicht so häufig habe. 😁

 

Wir müssen trennen:

 

Grundsätzlich:

 

Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes, Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019, Punkt 2.5

 

Erhöhungen sind bei der vorausschauenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen

 

Prüfung beim Jahreswechsel

 

In Punkt 2.5 wird aber bereits auf Punkt 4,2 verwiesen:

 

Bei der Prüfung des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht zum Jahreswechsel sind jedoch zukünftige objektiv feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen zu berücksichtigen.

 

Also:

 

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? 😁

 

ulli_preuss
Meister
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@t_r_  schrieb:

Man wird alt wie ne Kuh und lernt immer noch dazu. 🤣 Gut, dass ich solche Fälle nicht so häufig habe. 😁

 

[...]

 

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? 😁

 

Was soll man sagen? Einmal zurücklehnen und durchatmen. Mit der Gewissheit, nicht auf der dunklen Seite der Macht gewesen zu sein. 😀 

• Warum? Weil Zitronenfalter keine Zitronen falten. •
t_r_
Allwissender
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Ich denke da eher an Gestaltung, als an Versäumnisse...

 

In der Regel teilen mir die wenigsten Mandanten - außer bei Einritten, so'n nach der Probezeit oder so -  Entgelterhöhung für den kommenden Sommer mit, wenig Tarifverträgen sei Dank.

 

Könnten man daher im Hinterkopf behalten, wenn jemand in der privaten bleiben will, die nächste Entgeltverhandlung aber erst irgendwann i kommenden Jahr geplant ist. Diese ließe sich ggf. vorziehen. 😁

rschoepe
Experte
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@t_r_  schrieb:

wenn jemand in der privaten bleiben will


Müssten die den Wechsel zurück in die GKV (so gewünscht) nicht ohnehin selbst anstoßen? Der automatische Rückfall (bei Unterschreiten der JAEG) gilt m.W. doch nur für freiwillig gesetzlich Versicherte.

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t_r_
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Grundsätzlich tritt mit Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sofort Versicherungspflicht ein.

 

Hier gilt es Ausnahmen, z. Bsp. für über 55 Jährige. Es gibt auch in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Antrags auf Befreiung von der Pflicht, aber Grundsatz ist, dass sofort wieder KV-Pflicht eintritt.

lohnexperte
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@rschoepe  schrieb:

Müssten die den Wechsel zurück in die GKV (so gewünscht) nicht ohnehin selbst anstoßen? Der automatische Rückfall (bei Unterschreiten der JAEG) gilt m.W. doch nur für freiwillig gesetzlich Versicherte.


Da bin ich anderer Meinung: Sofern die JAEG unterschritten wird, tritt Krankenversicherungspflicht ein und der Arbeitgeber muss entsprechend abrechnen. Das Ergebnis der Prüfung (KV-Pflicht) wird dem Mitarbeiter mitgeteilt, damit er sich entweder um die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung (ansonsten bezahlt er doppelt) oder aber um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kümmern kann (den Antrag muss er innerhalb einer gewissen Frist - binnen drei Monaten? - bei der gesetzlichen KV stellen). Erst durch Nachweis der Befreiung darf der Arbeitgeber die private Krankenversicherung wieder/weiterhin abrechnen. Der Arbeitgeber sollte zwingend den Befreiungsantrag plus -bewilligung sehr gut den Lohn-/Personalunterlagen aufbewahren. Ob und unter welchen Umständen der Mitarbeiter dann aber (auch unterhalb der Altersgrenze von 55 Jahren) jemals wieder zurückkann in die gesetzliche Krankenversicherung, muss der Mitarbeiter selbst gut prüfen und bedenken ...

 

Liege ich falsch?

 

VG

 

 

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letzte Antwort vor 4 Stunden 12:13:27 von lohnexperte
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