Ahoi!
Ich hätte gern mal gewusst, wie andere in dieser Situation verfahren würden:
MA wird einschließlich Tariferhöhung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantieme ein Gehalt von max. 76.800 € im kommenden Jahr erhalten, sofern er sich keine unbezahlte Fehlzeit leistet. Fehlen somit 600 € zur JAEG.
Bislang war er freiwillig gesetzlich versichert. Schlüssele ich ihn nun erst einmal um oder darf ich hoffen, dass er im nächsten Jahr auch noch ein paar Überstunden macht oder eine Zulage bekommt, um die JAEG voll zu kriegen?
PS: Was wäre denn das Horrorszenario, wenn ein MA wegen vielleicht drei Euro fuffzig zu wenig oder zu viel am Jahresende diesbezüglich falsch geschlüsselt werden würde?
VG
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die Beurteilung ist doch im Grunde durch. JAEG wird mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt nicht überschritten. Also ist der Arbeitnehmer pflichtig, unabhängig davon was noch im Jahr passiert.
Viele Grüße
Thomas Reich
Moin,
"Hätte", "Wenn" und "Aber" werden bei der Berechnung der JAEG nicht berücksichtigt.
Also pflichtig und gut ist.
Bei bisher frw. gesetzlicher Versicherung letztlich auch egal, da bei Erreichen der BBG in der KV die Beträge identisch sind.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke. Ich hatte mal wieder zu schnell gelesen und dabei das Wort "regelmäßig" bei den Einkünften dadurch überlesen.
Und selbst bei einer Gehaltserhöhung im nächsten Jahr wäre das für die jetzige Bewertung ja irrelevant.
@Lohnfuzzi schrieb:
Und selbst bei einer Gehaltserhöhung im nächsten Jahr wäre das für die jetzige Bewertung ja irrelevant.
Das sehe ich anders: Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.
Haben Sie denn schon den ersten Prüfschritt unternommen und das in 2025 tatsächlich erzielte regelmäßige Einkommen mit der JAEG 2025 verglichen? Erst wenn diese JAEG überschritten wurde, müssen Sie den zweiten Schritt der Prüfung gehen und das voraussichtliche regelmäßige Entgelt für 2026 ermitteln und mit der für 2026 geltenden JAEG vergleichen.
VG
@lohnexperte schrieb:
Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.
So ist es. Fest vereinbarte Entgelterhöhungen, sei es durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, sind mit einzubeziehen. Ebenso die durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüche auf Weihnachtsgeld.
Da hatte ich mich ungeschickt ausgedrückt. Ich vermute, dass es im nächsten Jahr eine Gehaltserhöhung geben könnte, es ist schriftlich aber noch nichts fixiert.
Die regelmäßigen Einkünfte in diesem Jahr betrugen rund 75.000 €. Ich hatte im letzten Jahr rund 74.000 € angenommen und den MA deshalb auf freiwillig gesetzlich geschlüsselt. Die (gewinnabhängige) Tantieme fiel dann etwas höher aus, deshalb die Differenz. Und das könnte im nächsten Jahr durchaus wieder passieren.
Solange der MA in der gesetzlichen KV bleibt, scheint eine falsche Schätzung/Schlüsselung ja keine gravierenden Folgen zu haben. Aber was, wenn es dann doch mal eine PKV werden soll...
Aufpassen:
• Provisionen oder Tantiemen als einmalig gezahltes Entgelt (leistungs- und erfolgsbezogen)
► kein regelmäßiges Entgelt
• Provisionen oder Tantiemen als laufend gezahltes Entgelt (nur leistungsbezogen, aber prägend für das monatliche Gesamtentgelt
► regelmäßiges Entgelt
• Überstundenvergütung
► nur regelmäßiges Entgelt, wenn in gleichbleibender Höhe pauschaliert monatlich gezahlt
► kein regelmäßiges Entgelt, wenn unregelmäßig bzw. regelmäßig, aber in schwankende Höhe gezahlt
• weitere Infos, auch zu schwankendem Entgelt, Überschreiten/Unterschreiten der JAE
► Jahresarbeitsentgeltgrenze: Höhe und Berechnung | BARMER
§ 14 SGB 4 - Einzelnorm ist leider nicht sehr gesprächig 😀, was die Unterschiede angeht.
@ulli_preuss und @lohnexperte ,
Ihr macht mich echt gerade unsicher, mit den Aussagen:
Das sehe ich anders: Wenn heute schon feststeht, dass der MA in 2026 eine Entgelterhöhung bekommen wird, dann ist das nach meinem Dafürhalten bei der Berechnung des voraussichtlichen regelmäßigen Entgeltes zu berücksichtigen.
So ist es. Fest vereinbarte Entgelterhöhungen, sei es durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, sind mit einzubeziehen. Ebenso die durch betriebliche Übung entstandenen Ansprüche auf Weihnachtsgeld.
Aus meiner Sicht ist eine bekannte zukünftige Erhöhung nicht zu berücksichtigen, vgl. BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 .
Oder hat sich hier was verändert?
Was sagt die von mir verlinkte Quelle?
Prognosegrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigter zum Jahresende wegen Überschreitens der JAEG aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend des BSG-Urteils vom 7.6.2018 sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Das scheint sich seit 1989 wohl irgendwas geändert zu haben. 😉
Das sehen die Spitzenverbände etwas anders:
https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__3208__9-rds-20190320-jae.pdf
"Dabei dürfen Erhöhungen
des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch
auf das erhöhte Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 – USK
89115). Das bedeutet: Eine im Laufe des Jahres bereits absehbare Entgelterhöhung (z. B. aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung oder des Vorrückens in einer Dienstalters- oder
Erfahrungsstufe) bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zunächst unberücksichtigt. Erst die mit dem Entstehen des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte
versicherungsrechtliche Bewertung aus."
Tja, was soll man da sagen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer schreibt es so, die BARMER, welche als gesetzliche Krankversicherung vom GKV-Spitzenverband vertreten wird, interpretiert es anders.
Das Dumme daran ist ja eigentlich, dass die Besprechungsergebnisse nur Handlungsempfehlungen darstellen, also keine gesetzliche Vorschriften als solche darstellen, nichtsdestotrotz eine Art Rechtsfrieden ermöglichen sollen.
Ein Arbeitsrechtler könnte jetzt mit "pacta sunt servanda" vorbeikommen und damit das Entstehen des Anspruches auf eine Erhöhung in Zukunft auf den Zeitpunkt der Unterschriften des Arbeitsvertrages abstellen.
Allgemein verbindliche Tarifverträge sind ebenso gültig, nachdem sie veröffentlicht wurden (meine ich jedenfalls). Hier wird einem später ja auch der Phantomlohn um die Ohren gehauen. Der Anspruch auf die Zahlung einer dort festgeschriebenen Erhöhung entsteht zwar erst zum genannten Zeitpunkt, der Anspruch als solches aber schon bei Abschluss.
Ich vermute Du meinst das Urteil Urteil vom 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R :
Ich zitiere mal weiter aus dem Urteil:
Für die anzustellende Prognose ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats(BSGUrteil vom 9.2.1993 - 12 RK 26/90 -SozR3-2200 § 165Nr9)ist der während des für die Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts maßgebenden Jahres regelmäßig zu erwartende Verdienst nur der Verdienst, bei dem damit zu rechnen ist, dass er bei normalem Verlauf - abgesehen von einer anderweitigen Vereinbarung über das Entgelt oder von nicht voraussehbaren Änderungen in der Beschäftigung - voraussichtlich ein Jahr anhalten wird.
Die Berücksichtigung des Arbeitsentgeltausfalls aufgrund der Mutterschutzfristen im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 6 Abs 4 S 2 SGB V steht nicht im Widerspruch zu früherer Senatsrechtsprechung. In dem Urteil des Senats vom 7.12.1989 (12 RK 19/87 -BSGE66, 124 =SozR2200 § 165Nr97) ist ausgeführt, dass eine Gehaltserhöhung erst ab dem Zeitpunkt für eine Statusentscheidung relevant wird, ab dem das höhere Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Dabei ging es jedoch nicht um eine Prognose nach § 6 Abs 4 S 2 SGB V, sondern um den Wiedereintritt der Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit bzw der Bestimmung des Jahresarbeitsentgelts im laufenden Kalenderjahr.
Schon spannend, die Ausführungen der Barmer habe ich jetzt auch gelesen. 🤔
Interessant ist aber vielleicht ja auch noch die Meinung der Rentenversicherung:
Herrschende Meinung der Sozialversicherung scheint eher nicht Nichtberücksichtigung von bekannten Erhöhungen.
Gerade die DRV hat ja (leider) praktische Relevanz wegen der Prüftätigkeit.
@t_r_ schrieb:
Herrschende Meinung der Sozialversicherung scheint eher nicht Nichtberücksichtigung von bekannten Erhöhungen.
Dann werden wir das in Zukunft so machen. 😊
Gerade die DRV hat ja (leider) praktische Relevanz wegen der Prüftätigkeit.
Jepp. Schlußendlich senkt oder hebt die den Daumen. Auf großartige Diskussionen will sich ja auch niemand einlassen, da ist de Hebel immer der kürzere.
Ich habe mir mal den Spaß gemacht und
hier (MBO-Verlag) mal hingeschrieben, immerhin der Quellenvermerk der Barmer. Gucken was die so schreiben. 😁
@t_r_ schrieb:Ich habe mir mal den Spaß gemacht und
hier (MBO-Verlag) mal hingeschrieben, immerhin der Quellenvermerk der Barmer. Gucken was die so schreiben. 😁
👏
Du bist mein Held! 🤗