Ein Hallo in die Runde,
ich habe einen Regelaltersrentner, der privat versichert ist und die Aktivrente ab 04.2026 beziehen soll.
Das Anlegen war auch kein Problem.
Bürointern gibt es Unstimmigkeiten, was mit einem möglichen Zuschuss zur KV und PV ist.
Die Meinungen gehen von gar nicht (da über die Rente Zuschuss bezogen) über anteilig (Zuschuss über die Rente anrechnen) bis hin zu vollen möglichen Zuschuss.
Leider konnte ich zu dieser Konstellation im Netz nichts so richtig finden und hoffe jetzt hier auf fachlichen Rat oder Hinweise, wo ich dies genau nachlesen könnte.
LG Kathrin
Hallo,
ich würde die Stammdaten zur PKV so schlüsseln, wie vor der Aktivrente.
Weiterbeschäftigte Rentner mit PKV, ggf. Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze und somit Berechnung des Zuschusses aus dem KV-pflichtigen Entgelt.
Die Aktivrente wirkt ja lediglich steuermindernd.
Das SV-Brutto wird ja nicht gekürzt.
Viele Grüße
Guten Morgen,
er hat einen Anspruch auf den Zuschuss (§ 257 SGB V). Allerdings auf den ermäßigten, da er als Rentner ja keinen Krankengeldanspruch mehr hat.
@Lila_Lohn schrieb:Allerdings auf den ermäßigten, da er als Rentner ja keinen Krankengeldanspruch mehr hat.
Das kommt doch darauf an, ob er Voll- oder Teilrente bezieht, oder nicht?
Ja, stimmt, da war ich zu lax. Danke fürs Ergänzen!
Und Bewegung ist da derzeit auch drin, die entsprechende Gestaltung wird ja ggf. erschwert werden.
Es wurde doch von einem Regelaltersrentner gesprochen.
Der hat doch immer den ermäßigten Beitrag in der KV. Oder habe ich was übersehen?
Und der AG muss immer einen Zuschuss zahlen wie es bei einem gesetzlich Versicherten auch wäre.
@Claudia- schrieb:Es wurde doch von einem Regelaltersrentner gesprochen.
Der hat doch immer den ermäßigten Beitrag in der KV. Oder habe ich was übersehen?
Meines Wissen können auch Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht/überschritten haben, Anspruch auf Krankengeld haben, sofern sie sich für den Bezug einer Teilrente entscheiden:
https://www.rentenfuchs.info/krankengeld-trotz-rentenbezug-so-gehts/
In diesen Fällen greift der ermäßigte Beitragssatz in der KV nicht.
Somit können sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, von der "Aktivrente" = Steuerfreibetrag profitieren; und zwar unabhänig davon, ob sie eine Altersvollrente oder eine Altersteilrente oder (noch) gar keine Altersrente beziehen. Und somit kommen für "Aktivrentenbezieher" beide KV-Schlüssel in Frage; je nach Rentenart.
Oder liege ich da jetzt falsch?
Ist schon eine verzwickte Sache ;).
@Claudia- schrieb:Es wurde doch von einem Regelaltersrentner gesprochen.
Der hat doch immer den ermäßigten Beitrag in der KV. Oder habe ich was übersehen?
"Regelaltersrentner" hatte ich nur so interpretiert, dass eben die Regelaltersgrenze erreicht wurde und nicht erst eine der vorgezogenen Altersgrenzen. Und auch dann kannst du dich für eine Teilrente (99,99 %) entscheiden, damit bspw. Pflegezeiten für den Partner noch angerechnet werden, zahlst dann weiter den vollen KV-Beitrag und hast Anspruch auf Krankengeld. Oder du beantragst noch gar keine Rente, weil du weiter arbeitest oder erstmal vom Ersparten zehrst und das "Stillhalten" deine späteren Rentenbezüge erhöht.
Erstmal ist zu prüfen ob Rente beantragt wurde bzw. Rente bezogen wird
Ich habe zwei Fälle von Mitarbeitern die die Regelaltersgrenze erreicht haben aber noch keine Rente bezogen wurde (Antrag gestellt?)
jedenfalls liegt dem AG nichts vor
Abrechnung:
101
1110
nur AV frei
@Lohnnutzer schrieb:
Abrechnung:
101
1110
nur AV frei
Richtig wäre 1121 (KV, RV, AV, PV).
Da haben sie natürlich recht 🫣
AV nur Arbeitgeberanteil
alles andere voll zu zahlen