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RV Befreiung rückwirkend widerrufen?

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letzte Antwort vor 10 Stunden 12:07:22 von Uwe_Lutz
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Nicole-
Aufsteiger
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Hallo,

 

ich sollte für einen Mandanten die RV Befreiung raus nehmen und die RV Beiträge rückwirkend vom Minijobber abführen. Die Angestellte möchte dies auch so.

 

Jetzt kam eine neue SV Meldebescheinigung mit dem Text: Daten wurden als Bestandsabweichung von der Krankenkasse zurückgemeldet.

 

Auf der Bescheinigung ist bei der Beitragsgruppe RV die 5 und nicht die 1 hinterlegt.

 

Ich hatte den Fall bisher noch nicht und finde auch nichts passendes wie ich da jetzt vorgehen muss.

 

Danke schon mal für die Hilfe.

Gruß Nicole

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 2 von 14
4001 Mal angesehen

Moin,

 

eine einmal in einer Beschäftigung ausgeübte Befreiung von der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte lässt sich für die Dauer der Beschäftigung nicht mehr widerrufen.

 

Auszug aus dem Befreiungsantrag:

 

Uwe_Lutz_0-1632128343179.png

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Nicole-
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 14
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Dank für die schnelle Antwort Uwe.

 

Also bleibt die RV so lange bestehen bis die Dame ausscheidet und die rückwirkende Änderung muss geändert werden.

 

Was passiert wenn die Damen aus dem Unternehmen ausscheidet keinen weiteren Minijob hat und wieder eintreten würde? Wäre dann das mit der RV Zahlung im Minijob möglich? Gibt es da bestimmte "Wartezeiten"?

 

Gruß Nicole

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pogo
Experte
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Nachricht 4 von 14
3954 Mal angesehen

Ja, es gilt eine 2-monatige Wartezeit.

Siehe Geringfügigkeitsrichtlinien ab Seite 50 .

Nicole-
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 14
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Ich habe noch etwas tiefer gegraben und es hat sich herausgestellt, dass die MA in der Regelalterszeit und generell befreit ist. Wenn die AN den auf die Rentenfreiheit verzichten möchte, muss sie dies beantragen.

 

Danke für die Antworten und ich hab auf jeden Fall was dazu gelernt.

 

Gruß Nicole

Wakalaka
Beginner
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Nachricht 6 von 14
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Hallo zusammen,

 

ich habe ein ähnliches Problem, und finde keine Lösung dazu.

Das Unternehmen hatte in 02-2022 gestartet, 1. Lohnabrechnung ist aber erst im April erfolgt, weil es Probleme mit der Vergabe der Steuernummer gab. Die angemeldeten Mini-Jobber wurden alle mit Befreiung RV angelegt. Anträge liegen vor, mit Wirkung 02-2022. Die Knappschaft akzeptiert das aber nicht, da wir das zu spät gemeldet haben. Nun verlangt die Knappschaft, dass wir für die ersten beiden Monate die Meldungen ohne RV-Freiheit korrigieren. Einige MA sind auch schon gar nicht mehr da.

 

Gibt es eine Lösung für mein Problem?

 

Danke für die Hilfe.

 

Mit freundlichen Grüßen

Daniel

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 7 von 14
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Hallo,


programmtechnisch können Sie z. B. den Beitragsgruppenschlüssel 6500/6100 zum jeweiligen Gültig ab Stand rückwirkend ändern. Mit der Lohnabrechnung werden die DEÜV-Meldungen und mit dem Monatsabschluss wird der Beitragsnachweis an die Bundesknappschaft korrigiert.


Weitere Informationen zur Nachberechnung oder Änderung für einen ausgetretenen Mitarbeiter finden Sie hier.


Hat noch jemand für die Kommunikation mit der Knappschaft einen Praxis-Tipp, damit die Korrektur über die Lohnabrechnung möglicherweise vermieden werden kann?

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Wakalaka
Beginner
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Nachricht 8 von 14
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Hallo Frau Schönweis,

 

danke für Ihre Nachricht. Bei mir klappt es nicht dass ich rückwirkend etwas ändere.

 

Wie kann ich denn, ohne dass ich nun alle Monate wieder aufmache (ist das überhaupt möglich ?), für die Monate 02-03 ohne RV-Freiheit abrechnen?

 

Wenn Sie da einen Rat hätten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

 

Grüße

Daniel

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TN
Fachmann
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Nachricht 9 von 14
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Wenn Sie wirklich mit LuG arbeiten, den Beitragsgruppenschlüssel mit entsprechender Güligkeit in der jeweiligen Zeile hinterlegen.

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VanEis
Neuling
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Nachricht 10 von 14
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Hallo,

 

ich möchte hier kurz aufspringen. Wie verhält es sich aber, wenn wir als Arbeitgeber den Schlüssel 6500 angegeben haben, obwohl seitens des AN kein Befreiungsantrag vorlag? Hier der Fehler seitens des AG passiert ist? 

 

Danke vorab und viele Grüße

Vanessa Eisenhauer

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hexhex
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 14
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Da kein Befreiungsantrag vorliegt, besteht von Anfang an RV-Pflicht und der Eingabefehler ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren.

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VanEis
Neuling
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Nachricht 12 von 14
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Vielen Dank! Bedeutet aber auch, dass der AN die Beiträge zur RV rückwirkend zahlen muss und dies von seiner Abrechnung abgezogen wird? 

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hexhex
Aufsteiger
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Nachricht 13 von 14
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Da bin ich leider überfragt. Je nachdem wie lange der Fehler zurück liegt, kann es sein, dass es da Beschränkungen gibt, was man noch vom Arbeitnehmer einfordern darf und was zu Lasten des Arbeitgebers geht. Ich hab da irgendwas dunkel im Hinterkopf.

Vielleicht weiß jemand anders aus der Community was konkreteres, z.B. @Uwe_Lutz ? 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 14 von 14
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Moin,

 

grundsätzlich gibt es zwar die Regelung, dass dem AN maximal für drei Monate falsch einbehaltene Sozialversicherung nachbelastet werden darf.

 

Aber das ist letztlich eine arbeitsrechtliche Frage, bei der es vermtl. auch darauf ankommt, ob der Mitarbeiter dies wusste bzw. hätte wissen müssen.

 

Ich würde das einfach mal mit AG und AN besprechen, wie diese das sehen. Es hängt dabei natürlich auch davon ab, um wie viele Monate und um welchen Betrag es geht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

13
letzte Antwort vor 10 Stunden 12:07:22 von Uwe_Lutz
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