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Quarantäne Auszubildende

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letzte Antwort am 16.08.2021 15:46:14 von Gökhan_Aras
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sanira226
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Hallo, 

 

ich hoffe jemanden zu finden der mir helfen kann:

wie verhält es sich in der Lohnabrechnung, wenn ein Auszubildender in behördlich angeordnete Quarantäne muss, weil er entweder mit Covid 19 infiziert (positiv getestet) ist bzw. weil er Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte - ich habe beide Fälle abzurechnen (1 Azubi positiv Quarantäne - 2 Azubis Quarantäne wegen Kontakt zu diesem Azubi).

 

Wie es sich mit Lohnempfängern verhält und was zu tun ist, hab ich hoffentlich richtig erfasst (Dokument 1008768).

 

Mittlerweile weiß ich, dass es hier keine Erstattung durch gibt (§19/2 BBiG) und der Arbeitgeber den Ausfall alleine zu tragen hat (keiner der Azubis ist an Covid 19 erkrankt). Aber muss ich die Fehlzeit der Azubis unter "bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" erfassen? - Hier heißt es in der Erläuterung: "Ein Mitarbeiter hatte Kontakt zu einem positiv getesteten Corona-Patienten und wir z. B. vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Quarantäne das Entgelt weiter. Der Arbeitgeber erhält KEINE  Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz."

 

Oder rechne ich die Azubis ab wie immer oder irgendwas und vermerke die Quarantänezeiten in unserer internen Zeiterfassung?

 

Wenn mir jemand helfen kann, wäre ich sehr dankbar. 

 

Verzweifelt...

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


wenn der Arbeitgeber für die Zeit der Quarantäne das Entgelt weiterzahlt bzw. der Arbeitgeber keine Erstattung nach Infektionsschutzgesetz erhält, erfassen Sie unter Personaldaten | Fehlzeiten eine Fehlzeit mit dem Grund Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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sanira226
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Vielen Dank

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sschu
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Trage ich die Fehlzeit dann auch nur für reguläre Arbeitstage ein (bei uns Montag bis Freitag), so dass für ein Wochenende keine Fehlzeit erfasst werden muss? Es heißt ja, dass die Fehlzeit am Wochenende und an Feiertagen nicht erfasst werden muss, wenn dies keine normalen Arbeitstage sind.

 

Beispiel:

Unser Azubi ist vom 16.11.20 - 25.11.20 in Quarantäne. Erfasse ich dann eine Fehlzeit vom 16.11.20 - 20.11.20 und eine weitere vom 23.11.20 - 25.11.20 oder erfasse ich ich in diesem Fall NUR EINE eine Fehlzeit vom 16.11.20 - 25.11.20?

 

Vielen Dank.

 

 

 

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sanira226
Beginner
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Während ich bei dem Mitarbeiter der in Quarantäne war nur jeweils die Zeiten Mo-Fr eingegeben habe - Wochenende jeweils ausgenommen, habe ich bei den Auszubildenden die gesamte Zeit - einschließlich Wochenende - eingegeben.

Kann aber nicht 100% sagen, dass dies so auch richtig war.

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

 

die Fehlzeit ist nur für reguläre Arbeitstage einzugeben. Das Wochenende ist nur mit zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer auch regulär am Wochenende arbeitet. 

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
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Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
AG2020
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Hallo,

 

ich habe bereits einen Auszubildenden im Oktober (27.10-30.10) mit dem Fehlzeitgrund "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" abgerechnet. Mittlerweile weiß ich, dass es hier keine Erstattung nach §19/2 BBiG gibt. Monat November ist bereits abgeschlossen. Muss ich Oktober Abrechnung jetzt korrigieren und in Fehlzeit Grund auf "Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" eintragen oder ist dies nicht dringend notwendig??

 

Vielen Dank im Voraus!

 

VG A. Graf

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo A. Graf,


wenn ein Auszubildender keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG hat, die Ausbildungsvergütung jedoch weitergezahlt werden muss, korrigieren Sie die Oktoberabrechnung und erfassen Sie als Fehlzeitengrund Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
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Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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Flitze0815
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Guten Morgen Sanira,

ich würde sagen das ist gehüppt wie gesprungen 😁

Da der Arbeitgeber ja auf jeden Fall den Lohn (Ausbildungsvergütung) weiterzahlen muss, wäre die Eingabe in den Fehlzeiten zwar für die Nachvollziehbarkeit besser, aber an der Vergütung an sich ändert sich rein gar nichts. Ist also nur eine Frage der Optik.

Schönen Tag noch!

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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AG2020
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Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

LG A. Graf

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M_H
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Hallo Flitze,

 

das ist nicht ganz richtig. Ist ein Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne und der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch, so trägt der AG die SV-Beiträge für den Ausfall alleine, diese werden dann erstattet. Ein Azubi hat trotz angeordneter Quarantäne Anspruch auf Weiterzahlung seiner Azubi-Vergütung, insofern trägt hier der AG nicht die SV-Beiträge alleine. Bucht man nun, wie von DATEV beschrieben, den Ausfallgrund "bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" erfolgt keine Kürzung der Azubi-Vergütung, das Entgelt wird ganz normal durchgezahlt und die SV wird wie sonst auch pari gerechnet.

Grüße

M_H

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Flitze0815
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Hallo M_H,

das ist jetzt etwas professioneller von dir ausgedrückt, ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung und die anteilige SV zahlen muss und eben keine Erstattung durch das Gesundheitsamt bekommt. Wenn ich nun die Fehlzeit erfasse, steht der Zeitraum doch nur zusätzlich auf der Abrechnung. Ansonsten ändert sich an der Abrechnung nichts, oder?

Gruß zurück 

Flitze

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M_H
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Hallo Flitze,

 

nein - nicht ganz richtig. Bei der Quarantäne zahlst Du dem AN den Nettoausfall, der Bruttobetrag wird fiktiv eingebucht, die daraus resultierenden SV-Beiträge zahlt nur der AG (wird dem AN also nicht abgezogen). Beim Azubi, Buchung s.o.  ist zwar der Ausfallzeitraum auf der Abrechnung, das Entgelt wird aber ganz normal bezahlt und die SV-Beiträge werden ganz normal dem AN abgezogen ... wie z.B. bei der LFZ, da steht ja auch der Zeitraum oben rechts auf der Abrechnung, der Azubilohn wird aber ganz normal weitergezahlt und somit die SV-Beiträge dem Azubi abgezogen.

 

Mach einfach mal eine Korrektur mit Probe und Du wirst sehen ...

 

M_H

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Flitze0815
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Moin M_H,

vielleicht hab ich mich in meinem 'das ist gehüppt wie gesprungen'-Post etwas unklar ausgedrückt. Ich bin grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Fehlzeit 'Entschädigungszahlung wegen Quarantäne' natürlich gelöscht wird. Mir ging es lediglich darum, ob nun alternativ die Fehlzeit 'bezahlte Freistellung wegen Quarantäne' erfasst werden muss oder ob man die dann auch einfach weglassen kann. Und dort ist es dann gehüppt wie gesprungen. So besser? 😉

Gruß Flitze

live long and prosper
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M_H
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Hallo Flitze,

 

so kann es jeder verstehen, jetzt bin ich zufrieden 😁  👍

 

Grüße

M_H

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Flitze0815
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@M_H😂😂😂😂😂

live long and prosper
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Hallo, 

 

lt. Aussage der IKK gesund plus wird für den Azubi ganz normal Lohnfortzahlung eingegeben. der Quarantänebescheid muss dann bei der Krankenkasse eingereicht werden mit dem Hinweis AZUBI.

Dann bekommt der Arbeitgeber wenigstens die Erstattung nach AAG.

 

Beste Grüße

Ingrit
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Hallo! ich habe jetzt aktuell eine Auszubildende in angeordneter Quarantäne gehabt. Da ich ja nun weiß, dass es keine Erstattung nach IFSG wie bei anderen Arbeitnehmer gibt, würde ich jetzt nur gerne wissen, mit welcher Abwesenheitsart ich das im Kalender eintragen kann. Ist das evtl. die Abwesenheit QO ?

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sschu
Einsteiger
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Hallo! Ich habe damals den Fehlgrund "bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne" erfasst, was problemlos funktioniert hat.

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DATEV-Mitarbeiter
Gökhan_Aras
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

wie Sie bereits richtigerweise erwähnt haben, verwenden Sie in Lohn und Gehalt für Auszubildende in angeordneter Quarantäne den Ausfallschlüssel QO Angeordnete Quarantäne (bezahlte Freistellung) im Kalendarium des Auszubildenden.


Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Dokument Quarantäne abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021) unter dem Punkt "Auszubildende".

Beste Grüße Gökhan Aras
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 16.08.2021 15:46:14 von Gökhan_Aras
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