Hallo liebe Community,
ein Mandant möchte 2 Flüchtlinge für ein paar Tage bei sich zur Probe arbeiten lassen bevor er sie endgültig einstellt. Sie sollen für die Tage kein Entgelt erhalten. Muss ich dabei etwas beachten?
Denke, eine Anmeldung muss nicht erfolgen. Wie ist das aber mit der BG?
Liebe Grüße
Hallo,
das, was der Mandant möchte und das, was rechtlich zulässig ist, sind eventuell zwei paar Schuhe.
Gruß Alma82
Das war ja jetzt keine Antwort auf die Fragestellung.
Gruß
Martin Heim
Stimmt, da war Ihre Antwort deutlich hilfreicher. Und wie soll man etwas "korrekt" abrechnen, wenn es rechtlich unzulässig sein sollte?
@Ulrike27_5 schrieb:Hallo liebe Community,
ein Mandant möchte 2 Flüchtlinge für ein paar Tage bei sich zur Probe arbeiten lassen bevor er sie endgültig einstellt. Sie sollen für die Tage kein Entgelt erhalten. Muss ich dabei etwas beachten?
Denke, eine Anmeldung muss nicht erfolgen. Wie ist das aber mit der BG?
Liebe Grüße
Da wird/dürfte es keine AW geben!
Das ist ein Auszug aus DATEV-Trialog aus Dezember 2021.
Niemand kauft gerne die Katze im Sack. Firmen laden Bewerber und Bewerberinnen deshalb auf freiwilliger Basis und ohne Vergütung zum Probearbeiten ein, bevor sie einen Vertrag anbieten. Dieses Reinschnuppern in den Betrieb ist gängige Praxis bei der Personalauswahl. Einen oder wenige Tage Probearbeiten erlaubt das Arbeitsrecht, um sich gegenseitig kennenzulernen. Ein Vertrag kommt dabei nicht zustande: Die Probearbeit ist unverbindlich für beide Seiten, weshalb das Gesetz auch keine Bezahlung vorsieht. Aus diesem Grund muss man Probearbeiten weder bei der Sozialversicherung anmelden noch dem Finanzamt mitteilen. Unternehmen sollten aber die Spielregeln beachten, sonst wird aus Schnuppertagen schnell ein Arbeitsverhältnis. Laut Arbeitsrecht landen Jobanwärter und -anwärterinnen auch ohne schriftlichen Vertrag auf der Gehaltsliste, wenn sie beim Probearbeiten richtig mit anpacken müssen. Eine Vergütung wird dann zur Pflicht. Knifflig ist auch die Absicherung der Bewerber und Bewerberinnen: Passiert beim Probearbeiten im Betrieb ein Unfall, zahlt die gesetzliche Versicherung nicht immer.
Inwieweit das rechtlich gültig/ungültig ist, kann und will ich nicht beurteilen.
Auch diese Antwort auf die Fragestellung ist unnötig, weil die Fragestellende dies selbst beurteilen sollte.
Gruß
Martin Heim
Ggf. Sofortmeldepflicht beachten.
Zu unterscheiden ist ein Einfühlungsverhältnis ohne gegenseitige Rechte und Pflichten und einer Probearbeit, bei der der AN normal in den Ablauf eingebunden wird.
Auszug aus "Einfühlungsverhältnis | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe":
Anders als bei einem Probearbeitsverhältnis bestehen bei einem Einfühlungsverhältnis gerade keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Leistung und Gegenleistung. Es bestehen weder Arbeitspflicht noch Direktionsrecht. Der Stellenbewerber muss regelmäßig keine bestimmte Arbeitszeit einhalten, er ist lediglich dem Hausrecht des Arbeitgebers unterworfen.
Insgesamt ist dies eine sehr schwierige (und ziemlich entscheidende!) Abgrenzung. Es ist zu empfehlen, wenn Mandanten derartige Einfühlungsarbeitsverhältnisse abschließen wollen, dass diese einen entsprechenden Vertrag von einem Anwalt ausarbeiten/prüfen lassen.
Vielen lieben Dank für euere Antworten!
Mandant hat sich nun doch dagegen entschieden.
LG