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Pfändung: wie lange sind volljährige Kinder als Unterhaltsberechtige mitzuzählen?

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letzte Antwort am 17.07.2024 14:37:55 von agmü
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CVolz
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Hallo zusammen,

 

ich hänge hier ein bisschen an einem Pfändungsfall: Mitarbeiter hat drei Kinder, alle volljährig (das älteste Kind ist 25). Er zahlt der getrennt lebenden Mutter nachweislich x Euro pro Kind an Unterhalt. Ich weiß nicht, was die Kinder machen - Studium, Lehre, ... Kinderfreibeträge sind schon nach und nach bis 2021 rausgefallen.

 

Nun stellt sich mir die Frage: gebe ich drei Unterhaltsberechtige an, weil er ja allen Unterhalt zahlt? Oder müsste ich prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht (Unterhalt fürs Kind ab 18: Wie lange zahlen? (finanztip.de)) und dann nur die Kinder einrechnen, für die er mit Unterhaltsanspruch Unterhalt zahlt?

 

Kennt sich hier jemand aus? Oder kann besser googeln als ich? 😅

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CVolz
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Niemand eine Idee oder den Fall schonmal gehabt?

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agmü
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Es kommt wie immer darauf an:

 

1. Wer pfändet?  (Potentieller) Unterhaltsgläubiger oder Dritter?

2. was besagt der Pfändungsbeschluss? Ist dort etwas geregelt zur (Nicht-)Berücksichtigung?

3. Wird der Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet?  

 

Aus der Kommentierung zu §850c ZPO

 

3. Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten (Abs. 2)

Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung seinem Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361 BGB), einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586a BGB, 26 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2 EheG), seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner (→ § 850d Rn. 16), Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB), wozu Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder und nichteheliche Kinder (§§ 1615a ff.) zählen, auch Adoptivkindern (§§ 1754 ff. BGB) oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 1615l, 1615n Unterhalt schuldet und gewährt. Solange der Schuldner mit seiner (früheren) Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist regelmäßig von Unterhaltsleistungen auszugehen. Die getrennt lebende Ehefrau ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihr tatsächlich Unterhalt gewährt. Gewährt der Schuldner weder Natural- noch Barunterhalt, ist die unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen. Es ist unschädlich, dass die Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist; sie darf aber nicht nur auf Vertrag beruhen. ... Gewährt wird Unterhalt auch dann, wenn die Angehörigen ihre Ansprüche nach Pfändung und Überweisung durch Einbehalte vom Arbeitseinkommen des Schuldners durchsetzen. Andere Personen, denen der Schuldner Unterhalt leistet, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, zB nichtehelicher Lebenspartner, Geschwister, Schwiegereltern, Stief- und Pflegekinder, werden dagegen nicht berücksichtigt, auch wenn sie im Haushalt des Schuldners leben. Ist die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der 1. Stufe und nicht nur der verminderte der 2. Stufe maßgeblich.

(Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 850c Rn. 4)

Ohne dass Ihnen bekannt ist, ob die Kinder noch über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfügen, werden Sie die Frage nicht entscheiden können.

 

 

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
Seeker
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Nun stellt sich mir die Frage: gebe ich drei Unterhaltsberechtige an, weil er ja allen Unterhalt zahlt?

Die Zahlung allein ist kein verlässlicher Nachweis, dass der Empfänger auch Unterhaltsberechtigt ist. Ich folge in so einem Fall meist der Empfehlung

 

Praxis-Tipp
Zahl der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten bestätigen lassen
Um das Haftungsrisiko zu minimieren, sollte der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer eine Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ausfüllen und bestätigen lassen. Die Erklärung sollte als Nachweis zu den Lohnunterlagen genommen werden.

 

Alternativ:

In wirklichen Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht herbeiführen lassen.

 

rschoepe
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@Seeker  schrieb:

Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen


Dazu gibt's bei Haufe auch einen praktischen Vordruck (siehe Anhang), den ich schon ein paar Mal eingesetzt habe.

CVolz
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Vielen Dank für die Rückmeldungen. Es sind keine Unterhaltspfändungen, sondern ein Dritter pfändet. Ich habe eine aktuell Erklärung des AN vorliegen, dass er drei Kindern, die nicht in seinem Haushalt leben, Unterhalt leistet und als Nachweis Kontoauszüge der letzten Monate. Im Pfändungsbeschluss ist kein Ausschluss von Unterhaltsberechtigen angegeben. Nur ist mir eben unklar, ob er diesen Unterhalt noch zahlen müsste oder ob er dies freiwillig tut. Liegt es in meiner Verpflichtung, das zu klären? Oder bin ich mit der Erklärung des Schuldners fein raus?

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cro
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@CVolz  schrieb:

Niemand eine Idee oder den Fall schonmal gehabt?


Hier Usus: Personalausweise mit Rückseite (Adresse) aller vermeintlich Unterhaltsberechtigten vorlegen lassen. Dann werden betroffene Personen manchmal recht schnell munter, um die Angelegenheit zu klären.

agmü
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@CVolz  schrieb:

... Nur ist mir eben unklar, ob er diesen Unterhalt noch zahlen müsste oder ob er dies freiwillig tut. Liegt es in meiner Verpflichtung, das zu klären? Oder bin ich mit der Erklärung des Schuldners fein raus?


Diese Frage können Sie nicht beantworten, dies kann letztlich nur der AN. Nur der kennt den Grund für die Zahlung.

 

Kann dieser den Grund nicht nachvollziehbar darlegen, bleibt im Zweifel würde ich daher dem AN den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommen ohne Unterhaltsberechtigte auszahlen, dem Gläubiger den pfändbaren Teil, der sich errechnet, wenn alle Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden, und die Differenz hinterlegen, da unklar ist, wer Berechtigt ist, der AN oder der Gläubiger.  Dann noch beide von der Hinterlegung unterrichten und gut ist.  (mit Zahlen:  pfändbarer Arbeitslohn 2.000,00 unpfändbar ohne unterhaltsberechtigte: 1.000,00 Euro, unpfändbar mit allen Unterhaltsberechtigten: 1.500,00 Euro - AN erhält 1.000,00 Euro, Gläubiger 500,00 Euro, 500,00 Euro beim Amtsgericht zu Gunsten Gläubiger und AN hinterlegen).

Es sei den der AG will doppelt zahlen und sich wegen des Rückforderungsanspruchs dem Einwand der Entreicherung aussetzen.

 

Nichts für ungut, aber das war's von meiner Seite mit der Rechtsberatung.

Andreas G. Müller
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dtx
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Die von @agmü vorgeschlagene Hinterlegung ist für den Mandanten ja nun kein Selbstläufer, der muß erst mal hergoogeln, welches Gericht da im jeweiligen Bundesland für welche einzelnen Schritte zuständig wäre (die Hinterlegungsgesetze sind nicht bundeseinheitlich). Es wird nicht jeder Rechtspfleger feiern, an den das herangetragen wird. Ob da ein StB unterstützen darf, ist die eine Frage. Daß es rechtssicher nicht anders geht, wenn man sich nicht einigen kann, eine andere ...

 

Eine gangbare Variante wäre, sich vom Mitarbeiter die Unterlagen vorlegen zu lassen, die man anfordern würde, sollte man dessen Steuererklärung anfertigen. Mit dem deutlichen Hinweis, daß er ansonsten mit der Berücksichtigung des Unterhalts Schliff backen werde. Im Moment dürfte man ihm die Differenz so oder so nicht auszahlen, wenn er nicht mitwirkt. Wie er das Geld ohne Nachweise aus der Hinterlegung bekäme ... gut, das wäre nicht das Problem des Mandanten.

rschoepe
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@dtx  schrieb:

Schliff backen


Wie meinen?

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Flitze0815
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Der Vordruck ist ja toll. Bin ich selber noch gar nicht draufgekommen zu schauen, ob es i-wo so einen Vordruck gibt.

 

Letztendlich obliegt es doch aber nicht uns zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Wahrheit sagt, oder nicht. Wenn mir jemand sagt, dass er 3 unterhaltsberechtigte Personen hat, dann muss ich das so hinnehmen. Anzweifeln kann das dann nur der Gläubiger und muss damit übers Gericht gehen. Die sagen dann zum Schluss, wieviele Personen es sind.

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dtx
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@Flitze0815  schrieb:

Letztendlich obliegt es doch aber nicht uns zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Wahrheit sagt, oder nicht. Wenn mir jemand sagt, dass er 3 unterhaltsberechtigte Personen hat, dann muss ich das so hinnehmen. Anzweifeln kann das dann nur der Gläubiger und muss damit übers Gericht gehen. Die sagen dann zum Schluss, wieviele Personen es sind.


Nö. Der Mandant (der Arbeitgeber) wird nicht umsonst als "Drittschuldner" bezeichnet. Einfach mal mitlesen, insbesondere die Beiträge von @agmü ...

 

(Zitat: "Es sei denn, der AG will doppelt zahlen und sich wegen des Rückforderungsanspruchs dem Einwand der Entreicherung aussetzen.")

 

rschoepe
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Nee, prüfen tu ich da auch nichts weiter. Aber ich hab gerade wieder einen Fall, dass ein Gläubiger angefragt hat, ob sich eine Lohnpfändung lohnt. Der AN hat ein Kind auf der Steuerkarte, aber vier (von drei Müttern) für die Pflegeversicherung. Bevor ich mir da groß den Kopf zerbreche, lasse ich ihn den Fragebogen ausfüllen, damit ich weiß, wo ich in der Tabelle nachschauen muss.

Wenn der AN dann falsche Angaben macht und deshalb zu wenig gepfändet wird … er hat ja unterschrieben, dass der Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt ist. Also nicht mein Problem.

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agmü
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Einmal noch: nicht der AN hat das Problem wenn zu wenig auf die Pfändung gezahlt wird sondern der AG, denn der könnte nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den AN bezahlen.

 

Mit der Pfändung kann der pfändbare Teil des Einkommen nur noch an den Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.

 

Das vom AN auszufüllende Formular verhindert möglicherweise den Entreicherungseinwand. Aber was bringt ein Titel der wirtschaftlich wertlos ist. Bei AN deren Lohn gepfändet wird, ist dies ein solcher Titel. 

Andreas G. Müller
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dtx
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@rschoepe  schrieb:

...

Wenn der AN dann falsche Angaben macht und deshalb zu wenig gepfändet wird … er hat ja unterschrieben, dass der Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt ist. Also nicht mein Problem.


Doch. Noch mal: Der Arbeitgeber ist Drittschuldner, haftet also - anstelle des Arbeitnehmers - für die korrekte Durchführung der Pfändung. Früher wurde man dieser Problematik ledig, indem man dem Gläubiger zutreffenderweise mitteilte, das Arbeitsverhältnis sei beendet.

 

Die Zeiten haben sich geändert, aber nicht die Rechtslage. Das Problem, daß zweimal zahlt, wer den Wechsel bei der Schuldbefreiung nicht beachtet, gibt es immer noch. Und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten auch. Sich auf eine vermeintlich vorsätzliche Falschauskunft des Arbeitnehmers berufen zu wollen, liefe allenfalls auf das hinaus, was bei einem zerstörten Vertrauensverhältnis eben folgt. Man ist das Geld los und den Mitarbeiter auch; der Letzte in der Runde, in der die Flasche gedreht wird, ist dann der externe Lohnabrechner. 

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Flitze0815
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@dtx 


@dtx  schrieb:

@Flitze0815  schrieb:

Letztendlich obliegt es doch aber nicht uns zu prüfen, ob der Mitarbeiter die Wahrheit sagt, oder nicht. Wenn mir jemand sagt, dass er 3 unterhaltsberechtigte Personen hat, dann muss ich das so hinnehmen. Anzweifeln kann das dann nur der Gläubiger und muss damit übers Gericht gehen. Die sagen dann zum Schluss, wieviele Personen es sind.


Nö. Der Mandant (der Arbeitgeber) wird nicht umsonst als "Drittschuldner" bezeichnet. Einfach mal mitlesen, insbesondere die Beiträge von @agmü ...

 

(Zitat: "Es sei denn, der AG will doppelt zahlen und sich wegen des Rückforderungsanspruchs dem Einwand der Entreicherung aussetzen.")

 


Vielen Dank für die freundliche Art, mir mitzuteilen, ich würde nicht mitlesen. Ich habe auch grundsätzlich einfach mal keine Ahnung und auch noch nie Pfändungen abgerechnet. Und noch nie in meinem Leben mit einem Insolvenzverwalter, Amtsgericht oder Gläubigeranwalt diesbezüglich (Berücksichtigung unterhaltsberechtige Personen) gesprochen. Schande über mein Haupt. Mea maxima culpa.

live long and prosper
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dtx
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@Flitze0815  schrieb:

@dtx 

Vielen Dank für die freundliche Art, mir mitzuteilen, ich würde nicht mitlesen. Ich habe auch grundsätzlich einfach mal keine Ahnung und auch noch nie Pfändungen abgerechnet. Und noch nie in meinem Leben mit einem Insolvenzverwalter, Amtsgericht oder Gläubigeranwalt diesbezüglich (Berücksichtigung unterhaltsberechtige Personen) gesprochen. Schande über mein Haupt. Mea maxima culpa.


Schön für Sie. Und das meine ich ehrlich. Aber es haben bzw. hatten auch einige andere hier offenbar nicht auf dem Schirm, daß Fehler an der Stelle nahezu zwangsläufig und unmittelbar bestraft werden. Der Insolvenzverwalter ist in aller Regel ein Anwalt. Der weiß, wie man zu Mandaten und damit zu Geld kommt (wenn er das nicht selber macht, dann eben ein Kollege). 

 

Der Lapsus des Lohnabrechners wird für dessen Auftraggeber also mit ziemlicher Sicherheit teurer als die Differenz, die er dem Arbeitnehmer nicht abgezogen hat. Und weil er selbst die nicht mehr vom Angestellten erlangen können wird, weil der die Kohle natürlich verfuttern mußte, dürfte er sich am Lohnrechner schadlos halten wollen. Das hat aber, nur mit anderen Worten, alles schon @agmü geschrieben.

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rschoepe
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@agmü  schrieb:

Einmal noch: nicht der AN hat das Problem wenn zu wenig auf die Pfändung gezahlt wird sondern der AG, denn der könnte nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den AN bezahlen.

Mal ganz ehrlich, das ist doch Sch…

Soll ich den AN jetzt stalken um seine Angaben zu kontrollieren? Wenn ich zu viel pfände und dem AN deshalb zu wenig Lohn auszahle, bin ich ja genauso am Sack.

 

Ich hab in meinem Fall in der Zwischenzeit die Antwort der Kollegin auf die gleiche Anfrage der Krankenkasse von letztem Jahr gefunden und einfach mit neuem Datum nochmal raus geschickt, da sie ansonsten weiterhin galt. Da ging's ja erstmal nur darum, ob es sich überhaupt lohnt die Pfändung einzuleiten.

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dtx
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@rschoepe  schrieb:

 

Mal ganz ehrlich, das ist doch Sch…

Soll ich den AN jetzt stalken um seine Angaben zu kontrollieren? Wenn ich zu viel pfände und dem AN deshalb zu wenig Lohn auszahle, bin ich ja genauso am Sack.

 

Es gab anscheinend Gründe, Arbeitnehmer zu kündigen, die eine Lohnpfändung angeschleppt brachten. Der andere Reflex, zumindest offiziell plötzlich nur noch so wenig Arbeit zu haben, daß es nichts mehr zu pfänden gäbe, wird von den Verwaltern ebenso kritisch beäugt. Man kennt ja seine Pappenheimer. 

 

@agmü hat doch nun einen Weg aufgezeigt, der legal, aber steinig ist: Den Pfändungsbetrag sowohl mit als auch ohne Kinder berechnen, den geringeren Lohnauszahlungsbetrag an den AN und die Differenz an die Gerichtskasse (s. Hinterlegungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes). Alles andere ist Risiko.

 

agmü
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@rschoepe  schrieb:
...

Mal ganz ehrlich, das ist doch Sch…

 

Das hängt vom Blickwinkel ab.

Ich habe dutzende Akten im - digitalen und analogen) Schrank liegen, bei denen sich der kleine Handwerker, der Fahrlehrer, die Werkstatt darüber ärgen, dass sie zwar die Leistung erbracht, der Kunde aber nicht zahlt.  Diesen Unternehmern zu sagen, dass der Schuldner (Kunde) zwar über 2.500,00 Euro netto verfügt, aber weil er Kinder hat, kein pfändbares Einkommen bleibt, führt regelmäßig zu Reaktionen die nicht vor 22:00 Uhr und dann auch nur in geschlossenen Kreisen im Ansatz wiedergegeben werden sollten.


@rschoepe  schrieb:
...

Soll ich den AN jetzt stalken um seine Angaben zu kontrollieren? ...


Das Problem ist nicht, dass Sie den AN stalken müssen, sondern, dass Sie sich überhaupt diese Aufgabe an's Bein gebunden haben; das dies ggf. notwendig ist, ist mir bewusst, nur sollte dies auch Ihnen bewusst sein. 

 

Auch wir in der Kanzlei erbringen viele Dienstleistungen für unsere Mandanten, die wir - zumindest nicht ohne Zusatzvergütung - nicht erbringen müssten.  Nur haben wir den zusätzlichen Nachteil, dass wir keinen dem § 13 StBVV vergleichbaren Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennen.

Andreas G. Müller
wir leben in spannenden Zeiten
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letzte Antwort am 17.07.2024 14:37:55 von agmü
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