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Pfändung von Einkommen aus Minijob bei ALG I-Leistungen

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letzte Antwort am 15.06.2023 12:40:14 von lohnhilfe
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Hase66
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Hallo, 

 

Person A ist in der Privatinsolvenz und  bekommt zurzeit ALG1 in höhe von 1190,-€ und hat einen Minijob mit 347,-€ Brutto.

Die Arge rechnet ja das Gehalt auf und es bleiben ihm 165,€ vom Minijob übrig.

Meine Frage :

 

Muss der Minijob beim Insolvenzverwalter gemeldet werde?

Muss der AG des Minijobs über die Insolvenz Informiert werden ?

Wird eine Pfändung der 374 € erfolgen oder das ALG1 + Das Minijob Gehalt zusammengerechnet und dann gepfändet nach der Pfändungstabelle ?

Vielen Dank 

 

durchschnittsbenutzer
Fortgeschrittener
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Muss der Minijob beim Insolvenzverwalter gemeldet werde?

Ja, das gehört zu den Pflichten des Schuldners (das Internet spricht hier sogar von Kardinalpflicht).

 

 

Muss der AG des Minijobs über die Insolvenz Informiert werden ?

Ich vermute, dass dies zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört.

 

 

Wird eine Pfändung der 374 € erfolgen oder das ALG1 + Das Minijob Gehalt zusammengerechnet und dann gepfändet nach der Pfändungstabelle ?

Der Arbeitgeber kennt nur die Höhe des Verdienstes aus dem Mini-Job. Alle weiteren Informationen müssen wohl vom Insolvenzverwalter kommen.

 

vw
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Muss der Minijob beim Insolvenzverwalter gemeldet werde?

Hallo,

google (oder was auch immer) mal nach "Wohlverhaltensphase",

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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Hase66
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ja, bekomme nur nicht heraus ob es zusammengerechnet wird 😞 Insoverwalter gibt keine Auskunft ( ...Fragen Sie einen Anwalt )

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vw
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@Hase66 

ja, bekomme nur nicht heraus ob es zusammengerechnet wird

 

Insoverwalter gibt keine Auskunft ( ...Fragen Sie einen Anwalt )

 

das ist natürlich nicht sehr kooperativ. Aber ob Du hier in einer Community eine rechtsverbindliche Auskunft erhältst?

🤔

Gruß, Volker

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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lohnexperte
Fachmann
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Guten Morgen,

 

als Arbeitgeber des Minijobbers würde ich pragmatisch vorgehen:

 

Der Selbstbehalt nach Tabelle beträgt derzeit für einen Schuldner ohne unterhaltsberechtigte Personen 1.330,16 €. Bei erwerbstätigen kommt noch ein weiterer Teil dazu, so dass das pfändungsfreie Einkommen geringfüg über den 1.330,16 Euro liegen dürfte. Wenn man jetzt das ALG 1 und den nach Anrechnung auf das ALG 1 verbleibenden Verdienst aus dem Minijob zusammenrechnet, kommt man auf 1190 Euro plus 165 Euro = 1.355 Euro. Damit liegt der Minijobber mit 25 Euro über dem pfändungsfreien Einkommen.

 

Ich empfehle, bei der Schuldnerberatung der Caritas oder Diakonie o. ä. eine entsprechende Anfrage zu stellen. Das geht online und anonym. Wenn sich der Arbeitgeber als Privatschuldner ausgibt und das Anliegen schildert, erhält man dort zeitnah eine fundierte Antwort, die einen ruhiger schlafen lässt.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

 

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Thomas_Kahl
Meister
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@lohnexperte  schrieb:

[...]

Ich empfehle, bei der Schuldnerberatung der Caritas oder Diakonie o. ä. eine entsprechende Anfrage zu stellen. Das geht online und anonym. Wenn sich der Arbeitgeber als Privatschuldner ausgibt und das Anliegen schildert, erhält man dort zeitnah eine fundierte Antwort, die einen ruhiger schlafen lässt.

 


Im Zweifel kann das ja auch der AN machen. Der sollte ja auch Interesse daran haben, dass ihm nicht zu viel abgenommen wird.

MfG
T.Kahl
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renek
Meister
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@Hase66  schrieb:

ja, bekomme nur nicht heraus ob es zusammengerechnet wird 😞 Insoverwalter gibt keine Auskunft ( ...Fragen Sie einen Anwalt )


Jetzt kann ich ruhiger schafen. Denn nun weiß ich das der Insolvenzverwalter ein Mensch und kein Anwalt ist! 😂    (kleiner Witz)

 

Ernsthaft: Man könnte da mal nachfragen ob es nicht in seinem Interesse liegt das die Gläubiger möglichst hohe Quoten bekommen. Das geht ja nur wenn man als AG das richtig macht. Hier wird es sich einfach gemacht und beim Schuldner weitere Kosten verursacht. Einfach unglaublich und vielleicht ist es wert hier das Insolvenzgericht darüber zu informieren. Natürlich nur der Form halber...

lohnhilfe
Meister
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Liegt Ihnen eine Pfändung vor? Wenn Nein, dann kann Ihnen die Insolvenz egal sein.

 

Wenn ja: Steht drin, dass eine Zusammenrechnung erfolgen soll? Wenn nein, dann Pfändung ohne anzurechnendes weiteres Entgelt erfassen = kein pfändbares Entgelt.

 

Wegen Anrechnung der Arge: Diese zahlt nach Anrechnung (wenn der AN der Arge den Verdienst mitgeteilt hat) ja weniger aus, also wäre bei Zusammenrechnung lt. Pfändungsbeschluss der niedrigere Betrag zu erfassen.

LG
VM
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letzte Antwort am 15.06.2023 12:40:14 von lohnhilfe
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