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Pfändung Dienstwagen

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letzte Antwort am 23.04.2025 09:05:15 von Christopher_Fürther
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üpsi1980
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Ich tappe gerade vollkommen im Dunklen. Vielleicht kann mir jemand helfen den Konten im Kopf wegzubekommen.

 

Wir haben einen Arbeitnehmer. Alleinstehend. Kein Unterhalt.

 

Der/die/das MA verdient rund 4900€ und hat einen Dienstwagen. Das Teil ist nicht nur teuer, man wohnt auch recht weit vom AG weg. 

Wir kommen auf ein Gesamt-Brutto von Rund 6700€. Netto-Verdienst wären knapp 4.200€

 

Long Story Short. Mit Abzug 1%-Regelung (1800€) und Pfändung laut Tabelle (rund 1800€) würden den Monat noch knapp 460€ als Auszahlung bleiben. Ich könnt mir vorstellen, dass das nicht passt und der/die AN dann auf die Barrikaden geht. 

 

Mach ich da was falsch? Ich nutze die Stammlohnarten 873-875. Hier steht in LODAS das diese voll pfändbar sind.

Wo hab ich hier den Fehler?

Hilfe! 

 

Danke schon vorab! LG 

 

MartinSeemann
Aufsteiger
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Moin Üpsi,

wie auch in diesem Dokument  https://apps.datev.de/help-center/documents/1008471  schön aufgezeigt wird, darf der Sachbezug nicht gewährt werden, wenn die Auszahlung unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Das ist hier zwar nicht so, aber ich wüsste nicht, warum der Sachbezug nicht in die Pfändung einbezogen werden sollte. 

 

Wenn ich ein Fahrzeug mit einem BLP hohen fahre, tritt natürlich eine extreme Belastung ein. Und vielleicht kann sich der Mitarbeiter bei dieser Pfändung das Fahrzeug dann einfach nicht mehr leisten. Ist dann so.

 

 Viele Grüße

Martin Seemann

 

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üpsi1980
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ok... also müsst er dann das Auto zurückgeben?

 

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üpsi1980
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psi1980_0-1744870713895.png

 

Also ohne was zu tun würde die Pfändung so aussehen... 

Ich bin damit grad echt ein wenig überfordert...

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MartinSeemann
Aufsteiger
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Die Lösung ist ganz einfach. Vergleichen Sie das doch einfach mit dem Beispiel im genannten DATEV-Dokument. Dort ist es genau so wie in Ihrer Probeabrechnung: der Auszahlungsbetrag unterschreitet die Pfändungsfreigrenze von derzeit EUR 1.491,75. Der Sachbezug verstößt damit gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden.

 

Die einzige Lösung für diesen Fall scheint zu sein, das Fahrzeug zurückzugeben oder gegen ein geringwertigeres zu tauschen. Dabei können Sie versuchen, sich an den maximalen BLP heranzutasten, damit Sie dem Mandanten empfehlen können, welcher BLP maximal zulässig ist.

 

Natürlich stellt sich auch immer die Frage, wer diesen Verstoß feststellen könnte und wie die möglichen Folgen aussehen. Im Zweifelsfall ist aber immer der Arbeitgeber der Dumme. Und Sie sitzen mit ihm in einem Boot und können natürlich auch den Pfändungsabzug nicht verzögern.

 

Viele Grüße

Martin Seemann

üpsi1980
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Ja. Ich schließ mich hier voll ihrer Meinung an.

Man will gerade nur nicht unbedingt mit dem Mann in Kontakt treten, weil er gerade "freigestellt" ist und geht.

Man hätte sich gern die "Reibereien" erspart, aber muss wohl. Danke für die Hilfe!

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üpsi1980
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Ok. Noch eine Frage hinterher: Wenn er uns das Auto zurück gibt. Müssten wir ihm ja vermutlich den Geldwertenvorteil zahlen. Das ist dann aber "nur" die 1%-Regelung, in dem Fall die 660€. Oder?

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MartinSeemann
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Diese Frage kann eigentlich nur der Mandant beantworten, denn es geht ja nur um die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede. Das ist eine gute Frage für einen Arbeitsrechtler. Meine ganz persönliche Interpretation wäre: wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel hat, müsste dem AN der "Verlust" des Fahrzeuges irgendwie gleichwertig ersetzt werden. Ob das Barlohn oder ein geringwertigeres Fahrzeug ist, dürfte Verhandlungssache zwischen Mandant und AN sein. Ich würde mich da mit einer für unseren Berufsstand ohnehin verbotenen arbeitsrechtlichen Beratung sehr zurückhalten.

mick
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Nachricht 9 von 21
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@MartinSeemann  schrieb:

Die Lösung ist ganz einfach. Vergleichen Sie das doch einfach mit dem Beispiel im genannten DATEV-Dokument. Dort ist es genau so wie in Ihrer Probeabrechnung: der Auszahlungsbetrag unterschreitet die Pfändungsfreigrenze von derzeit EUR 1.491,75. Der Sachbezug verstößt damit gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden.

 

Die einzige Lösung für diesen Fall scheint zu sein, das Fahrzeug zurückzugeben oder gegen ein geringwertigeres zu tauschen. Dabei können Sie versuchen, sich an den maximalen BLP heranzutasten, damit Sie dem Mandanten empfehlen können, welcher BLP maximal zulässig ist.

 

Natürlich stellt sich auch immer die Frage, wer diesen Verstoß feststellen könnte und wie die möglichen Folgen aussehen. Im Zweifelsfall ist aber immer der Arbeitgeber der Dumme. Und Sie sitzen mit ihm in einem Boot und können natürlich auch den Pfändungsabzug nicht verzögern.

 

Viele Grüße

Martin Seemann


"Der Sachbezug verstößt damit gegen § 107 GewO. Abs. 2 Satz 5 und darf nicht gewährt werden."

Wie geht man denn vor, wenn man die Lohnabrechnung rückwirkend erstellt wird und der PKW entsprechend genutzt wurde und eine Abrechnung des Sachbezugs notwendig ist?

 

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Ewa123
Beginner
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Bei so einer Konstellation muss der Arbeitnehmer den Firmenwagen abgeben und darf den Wagen nicht mehr nutzen.

 

Evtl günstiger Firmenwagen. Muss geprüft werden. 

Der Mandat sollte den Insolvenzverwalter dazu befragen. Das ist Mandatenangelegenheit.

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MartinSeemann
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Nachricht 11 von 21
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Da der Verstoß jetzt im Rahmen der Abrechnung festgestellt wurde, dürfte sich die rechtliche Wirkung nur für die Zukunft entfalten. Es dürfte aber auf keinen Fall so weitergehen.

Ewa123
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Genau so.

 

Da muss jetzt gehandelt und der Firmenwagen eingezogen werden

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mick
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@MartinSeemann  schrieb:

Da der Verstoß jetzt im Rahmen der Abrechnung festgestellt wurde, dürfte sich die rechtliche Wirkung nur für die Zukunft entfalten. Es dürfte aber auf keinen Fall so weitergehen.


Macht Sinn.

Dann wäre aber die oben dargestellte Abrechnung für einen Monat korrekt?

 

Komplexes Themenfeld auf jeden Fall. Und eine Zusammenarbeit von Mandant, Mitarbeiter und eventuell noch Insolvenzverwalter macht es nicht einfacher.

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sue
Fortgeschrittener
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Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der AN gekündigt. Vielleicht lohnt es sich für dieses Jahr noch nachträglich auf den Einzelnachweis für die Fahrten Zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um zustellen, wenn Bspw. Krankheit/ Urlaub in diese Monate fällt. Das erhöhte den Auszahlungsbetrag.

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Ewa123
Beginner
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Nachricht 15 von 21
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Ich habe nichts von einer Kündigung gelesen.

 

 

Ich würden den Arbeitgeber raten den Fall mit dem Insolvenzverwalter zu prüfen.

 

Der PKW ist einfach zu hochpreisig. Ich würde mich als Arbeitgeber hier nicht auf Diskutieren einlassen . Auto abgeben und gut . 

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üpsi1980
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Nachricht 16 von 21
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Also im "Ursprungsfall" wurde dem MA tatsächlich gekündigt.

Er befindet sich aktuell in einer bezahlten Freistellung bis Vertragsende.

 

Ergo: er fährt den Wagen gerade nur privat.

Was mich etwas irritiert, weil in Vertrag der die Überlassung regelt, eigentlich drin steht, dass der Wagen dann sofort zurück zu geben ist.

 

Boh... der Fall kostet mich grad echt nerven... 16 Jahre Lohn. Sowas hatt ich echt noch nie. 😒

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MartinSeemann
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Das mit der Rückgabe ist noch unklar. Muss der Wagen bei Aussprechen der Kündigung, bei Beginn der Freistellung oder erst am Ende der Beschäftigung abgegeben werden? Fragen über Fragen... 😅

 

Aber Sie können sich trösten: unser Arbeitsgebiet ist entgegen der landläufigen Meinung nie langweilig. Ich habe schon über 45 Dienstjahre (im selben Konzern) auf dem Buckel und lerne jeden Tag noch etwas Neues!

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lohnhilfe
Meister
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Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens | Öffentlicher Dienst | Haufe

 

"

Das Gericht führte aus, dass zur Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen seien. Zu den Naturalleistungen gehöre auch die Überlassung eines dienstlichen Pkws zur privaten Nutzung, wobei der Wert 1 % des Listenpreises betrage. Keine Naturalleistung in diesem Sinn stelle jedoch der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar; denn es handele sich hierbei nicht um einen Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug und sei deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen.

Von dem – somit nun niedriger – anzusetzenden Betrag seien dann gem. § 850e Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen nach Maßgabe von § 850c ZPO und der einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung die Pfändungsgrenzen zu ermitteln.

(BAG, Urteil vom 31.5.2023, 5 AZR 273/22)"

 

Nach dem Urteil müssten die Lohnarten bzgl. der FWA auf unpfändbar geschlüsselt werden.

LG
VM
üpsi1980
Einsteiger
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Ja. Das lag mir auch vor. Hab die Stammlohnart 874 dementsprechend angepasst.

 

Viel schöner wird es damit nicht. 

 

Mich wundert nur, dass DATEV die Stammlohnart als Vollpfändbar hinterlegt hat.

Ich halte da DATEV ja mehr Vertrauenswürdig als mich. 

 

 

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MartinSeemann
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Vielen Dank dafür, das war sehr hilfreich! Kannte ich noch nicht.

 

Liebe DATEV, diese BAG-Rechtsprechung sollte dringend in die Schlüsselung der Lohnart und auch in das Hilfedokument einfließen!

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 21 von 21
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Hallo @üpsi1980 und @MartinSeemann,


die Lohnarten für die Fahrten zwischen Wohnung/Tätigkeitsstätte sind derzeit für die Pfändung als voll pfändbar vorbelegt. Diese Voreinstellung kann bei Bedarf individuell angepasst werden.
Gerne geben wir die Anforderung, einen entsprechenden Hinweis in den Dokumenten aufzunehmen, an die zuständigen Kollegen weiter.
Aktuell ist keine Änderung der Grundeinstellungen in den Lohnarten geplant.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 23.04.2025 09:05:15 von Christopher_Fürther
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