abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Midijob, familienversichert

13
letzte Antwort am 28.06.2023 21:01:18 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Chrissi1712
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 14
711 Mal angesehen

Hallo,

folgender Fall

 

Schülerin, nach dem Abitur, noch Familien versichert möchte einen Midijob bis zum Studium machen,

Wie melde ich sie an und ist es möglich?

Sie hat ja noch keine Steuernummer.

Lieben Dank im Voraus

Chrissi 

vw
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 14
705 Mal angesehen

Guten Tag,

 

ad 1:

sie müsste sich m.E. selbst versichern, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/haeufige-fragen-zu-studenten-und-praktikanten/koennen-beschaeftigte-studenten-in-der-famvers-bleiben-2036724

 

Anmeldung als Werkstudentin?

https://apps.datev.de/help-center/search?q=werkstudenten%20abrechnen%20lohn%20und%20gehalt

 

ad 2:

eine Steuer-ID sollte sie haben, weil die gibt es m.W. ab Geburt an, bzw. bei Zuzug ab erster Wohnsitznahme. Sie wird m.W. bereits beim Kindergeld benötigt.

https://www.t-online.de/finanzen/geld-vorsorge/steuern/id_89919590/steueridentifikationsnummer-fuer-mein-kind-wo-finde-ich-sie-.html

Bei uns kann man sie im Zweifel beim Einwohnermeldeamt erfragen.

 

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
Chrissi1712
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 14
692 Mal angesehen

Herzlichen Dank ! Eine ID Nummer hat sie schon da sie vorher mal als Aushilfe tätig war. 

0 Kudos
ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 14
654 Mal angesehen

Hallo, 

Vorsicht: So wie Sie es beschreiben, befindet sich die Frau zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme.

Da gibt es keine Sonderregelungen. Wenn sie sozialversicherungsrechtliches Entgelt erhält (also auch Midijob), gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der SV-Pflicht.

Sofern die Studienanmeldung schon vorgenommen wurde, fällt sogar ein kurzfristige Beschäftigung weg, da bei einer Tätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten regelmäßig von "Berufsmäßigkeit" ausgegangen wird, die bei kurzfristigen Beschäftigungen eben nicht vorliegen darf. 

Sofern sie noch keine RV-Nummer hat, wird diese bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung beantragt (dazu werden neben den üblichen Daten auch noch der Geburtsort und das Geburtsland sowie der Geburtsname benötigt).

Die Steuer-ID erhält man, wie schon von dem anderen Kollegen geschrieben, bereits zur Geburt. 

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
vw
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 5 von 14
637 Mal angesehen

Hallo @ulli_preuss ,

manchmal sollte ich doch genauer hinschauen. Ich hatte nur Studium gelesen ...☹️.

Insofern hast Du natürlich Recht.

Gruß, vw

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
0 Kudos
JosefB
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 14
619 Mal angesehen

@ulli_preuss  schrieb:

Hallo, 

Vorsicht: So wie Sie es beschreiben, befindet sich die Frau zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme.

Da gibt es keine Sonderregelungen. Wenn sie sozialversicherungsrechtliches Entgelt erhält (also auch Midijob), gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der SV-Pflicht.

Sofern die Studienanmeldung schon vorgenommen wurde, fällt sogar ein kurzfristige Beschäftigung weg, da bei einer Tätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten regelmäßig von "Berufsmäßigkeit" ausgegangen wird, die bei kurzfristigen Beschäftigungen eben nicht vorliegen darf. 


Ich bin jetzt grad etwas verunsichert....

 

Grundsätzlich natürlich sv-pflicht wenn die Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt sind.

 

Eine kurzfristige Beschäftigung ist doch möglich zwischen Ende Abitur (= Schulabgänger) und darauf folgendem Beginn eines "normalem Studium" sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen (Tage, vorab zeitliche Befristung etc.) erfüllt sind.

Berufsmäßigkeit ist doch nur gegeben wenn der Arbeitnehmer:in zwischen den Abschnitten arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet ist oder im Anschluss an das Abitur ein "duales Studium" anfängt. Evtl. auch wenn er Sozialhilfeempfänger:in ist (den Fall hatte ich noch nicht)? So ist es doch auch in den Infos der Mini-Job-Zentrale aufgeführt.

 

JosefB_0-1687078756691.png

 

JosefB_1-1687078820082.png

 

Hab ich da was im Sachverhalt überlesen oder hab ich da etwas verpasst und bin auf altem Stand?

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 7 von 14
608 Mal angesehen

Ich würde @ulli_preuss  zustimmen.

0 Kudos
fibuwerk
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 14
597 Mal angesehen

Hallo,

 

m. E. kann hier eine kurzfr. Beschäftigung angewendet werden.

Beabsichtigt der Abiturient die Aufnahme eines Studiums liegt kein Eintritt in das Erwerbsleben vor (Ausnahme: duales Studium, Berufsausbildung).

 

https://www.tk.de/resource/blob/2031418/391a2e424023240359ade209a4b23105/beratungsblatt-geringfuegige-beschaeftigung-data.pdf

 

Die  Absicht studieren zu wollen, sollte der Abiturient ggü. dem Ag schriftlich geben. 

 

 

Grüße aus dem Münsterland
JudithLohn1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 14
574 Mal angesehen

Ich seh es auch so, dass man zwischen Schule und Studium nicht automatisch berufsmäßig tätig ist.

 

Wenn es sich nicht um ein vorgeschriebenes Vorpraktikum, müssen nur die 3 Monate oder 70 Tage eingehalten werden. (ggfls andere kurzfristige Beschäftigungen in 2023 müssen mitgerechnet werden) 

 

Zwischen Schule und Berufsausbildung gilt man allerdings schon als berufsmäßig, wenn man über 520 € verdient. 

 

Anbei ein Haufe Artikel zu dem Thema. 

 

 

www.haufe.de/amp/personal/entgelt/aushilfsjobs-abiturienten-als-guenstige-aushilfskraefte_78_227582.html

 

 

ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 10 von 14
445 Mal angesehen

Hallo,

möglicherweise war ich hier etwas vorschnell, möglicherweise hat sich die Rechtsprechung bzw. die Rechtsauffassung der Spitzenverbände der GKV geändert:

Im Gegensatz eigener Erfahrungen bei vergangenen DRV-Prüfungen zeigen die Quellen der Vorkommentatoren, dass eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Studienbeginn möglich ist.

Danke für die Hinweise an @fibuwerk  als auch @JudithLohn1 . Man lernt nie aus.

Zur Erläuterung:. 
Wir haben seit den 1990'ern einen mobilen Pflegedienst in der Mandantschaft. Da viele SoWi-/SoArb-/SoPäd-Studiengänge praktische Erfahrungen vorschreiben, wurden/werden bei 'unserem' Pflegedienst viele Studenten  beschäftigt. 

In Vergangenheit wurden solche Beschäftigungsverhältnisse (Schule-Studium) so bewertet, dass eine Berufsmäßigkeit vorliegt. 

Allerdings ist das für Fragesteller unerheblich. An meiner ursprünglichen Aussage dazu ändert sich nichts.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
0 Kudos
diplodocus
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 14
374 Mal angesehen

Da hat sich seit 1960 nichts geändert.

Bei berufsmäßig müßte man eigentlich prüfen, ob der Lebensunterhalt finanziert wird. I.d.R sind Studenten als kurzfristig ohne Berufsmäßigkeit darstellbar. Alles andere wäre unlogisch da das ganze ja für Saisonarbeit und Ferienjobs gelten soll.

0 Kudos
ulli_preuss
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 12 von 14
358 Mal angesehen

Für genau Ihre geschilderte Konstellation hätte ich gern die momentane Rechtsprechungslage sowie die einschlägigen Gesetze/Verordnungen/Besprechungsergebnisse. Vielen Dank.

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
0 Kudos
JudithLohn1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 14
270 Mal angesehen

Ich habe mich aktuell mit dem Thema Prüfung Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen befasst.

 

Deshalb anbei ein Auszug aus den Geringfügigkeitsrichtlinien. 

 

Es gibt Personengruppen bei denen die Berufsmäßigkeit automatisch angenommen (z. B. Arbeitsloser, zwischen Schule und Ausbildung) oder ausgeschlossen werden (z. B. kurzfristige Beschäftigung neben Hauptjob) und andere, wo die Berufsmäßigkeit erst anhand von Vorbeschäftigungen (alle Beschäftigungen im Kalenderjahr, Minijobs ausgenommen) geprüft werden müssen, wenn sie über 520 € verdienen. 

 

Der letzte Punkt wäre also zwischen Schule und Studium zu prüfen. 

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 14 von 14
265 Mal angesehen

Aus meiner Sicht ist auch die Berufsmäßigkeit zu prüfen.

 

Im Weiteren vertrete ich auch die Auffassung, dass in der Regel eine als kurzfristig zu bewertende Beschäftigung zwischen Schulende und Studienbeginn möglich ist.

 

Allerdings ist in der Regel der Prüfer hinterher immer schlauer. Ein Risikofaktor ist immer, dass sich der potenziell Studierende noch anders entscheidet und z. Bsp. doch eine klassische Ausbildung beginnt. Hier kann es dann in ein paar Jahren in einer Prüfung schwierig werden, so meine Erfahrung.

0 Kudos
13
letzte Antwort am 28.06.2023 21:01:18 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage